Zuverdienst in Österreich


Der Terminus Zuverdienst wird dann relevant, wenn es bereits ein Einkommen aus einem anderen Titel gibt. Dies kann entweder aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, Pension, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe oder Erwerbstätigkeit resultieren. Je nach Situation ergeben sich daraus unterschiedliche Rahmenbedingungen für die Freigrenzen und die steuerliche Behandlung.


Pension


Bei der Witwenpension gilt die Grenze der Gesamteinnahmen von 12000 Euro. Wird diese Grenze nicht erreicht, muss keine (zusätzliche) Versteuerung vorgenommen werden. Wird diese Grenze überschritten, wird die Pension auf den Lohn aufgerechnet, und muss versteuert werden. Anders bei Frühpensionen (zB. Korridorpension, "Hacklerregelung"). Hier gilt die allgemeine Regelung der geringfügigen Beschäftigung mit 425,70 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, wird die Pension ausgesetzt und erst wieder ausbezahlt, wenn diese Grenze unterschritten wird (Stand 2017).


Bei Zuverdienst in der Pension gelten weiters folgende Regularien (Quelle: finanzonline.or.at » Finanz Ratgeber Österreich)

  • Übersteigt das monatliche Einkommen aus Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 1.177,25 € brutto nicht, gibt es keine Abzüge von der Pension.
  • Liegt das monatliche Einkommen aus Pension und Erwerbseinkommen zwischen 1.177,25 € und 1.765,94 € brutto, wird der Teil, der den Freibetrag von 1.177,25 € übersteigt, um 30 % gemindert.
  • Der Teil der Bruttoeinkünfte zwischen 1.765,94 € und 2.354 € wird um 40 % gemindert.
  • Einkünfte, die 2.354 € übersteigen, werden um 50 % gemindert.

Arbeitslosigkeit


Bei Arbeitslosigkeit gelten die Grenzen der Geringfügigkeit, also 425,70 monatlich. Wird diese Grenze überschritten, wird der Anspruch auf Arbeitslosigkeit ausgesetzt. Bei Erwerbstätigkeit darf der monatliche Durchschnittsumsatz die Grenze von 3835,14 Euro und der monatlich durchschnittliche Zuverdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro nicht übersteigen.


Studium


Bei Studium gilt die Zuverdienstgrenze in Höhe von 10000 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, muss der Überschussbetrag bei Erhalt einer Familienbeihilfe rückerstattet werden.


Erwerbstätigkeit


Der Gewinn darf hier 730 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Für andere Erwerbstätigkeiten gelten folgende Regularien (Quelle: finanzonline.or.at » Finanz Ratgeber Österreich)

  • Die Bruttolöhne oder -gehälter aus allen Beschäftigungsverhältnissen werden addiert.
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden nicht berücksichtigt.
  • Abgezogen werden nun die Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben, Kinderfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen, die über den Selbstbehalt hinausgehen.