Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG

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    Unternehmen, die an natürliche Personen und Personengemeinschaften (hierzu zählen beispielsweise freie Dienstnehmer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständig Vortragende etc.) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden Honorarnotenempfänger eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Betriebsfinanzamt zu machen. Diese Mitteilung kann unterbleiben, sofern das Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als € 900 pro Jahr übersteigt und das Gesamtentgelt…