Fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes
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Mario Sackl -
19. Oktober 2012 um 13:36 -
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Die Ausübung einer Tätigkeit in der Sparte Gastgewerbe bedarf einiger Voraussetzungen, bietet aber auch Möglichkeiten der "individuellen Befähigung":
"Wird der formelle Befähigungsnachweis zur Ausübung eines Gewerbes gemäß der Befähigungsnachweisverordnung bzw. der Bestimmungen in der Gewerbeordnung nicht erbracht, so besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde, wenn die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden können." (http://www.wien.gv.at)
Geregelt wird dies durch §19 GewO - Individueller Befähigungsnachweis:
" § 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden." (http://www.ris.bka.gv.at)
Darüberhinaus gibt es zum Thema "individuelle Befähigung" weiter Punkte, die hilfreich und informativ sein können:
Wie bereits erwähnt gibt es die Möglichkeit, bei der Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) eine Überprüfung der individuellen Befähigung zu veranlassen.
Interne Begutachtungspraxis individuelle Befähigung:
- Kaufmännische Ausbildung/Tätigkeit bzw. Unternehmerprüfung und eine mindestens 3- jährige Tätigkeit in einem Gastgewerbe mit vollem Berechtigungsumfang für Betriebsarten mit voller Verabreichungsbefugnis
- Kaufmännische Ausbildung/Tätigkeit bzw. Unternehmerprüfung plus 2 Jahre Tätigkeit im Gastgewerbe für eingeschränkte Betriebsarten wie z. B. Buffet, Imbissstube, Kaffeehaus
- Umstieg vom freien (Gast)Gewerbe bzw. vom Buschenschank auf das reglementierte Gastgewerbe: Bei ca. 3 Jahren Ausübung des freien Gastgewerbes bzw. Buschenschank (einzelne Buschenschankzeiten sind aneinanderzureihen, wobei gegebenenfalls Vor-und Abschlussarbeiten im Ausmaß von etwa 14 Tagen durchaus üblich und daher gegebenenfalls anzurechnen sind) ist eine Erweiterung auf eine eingeschränkte Betriebsart möglich.
- Mitarbeitende Ehegatten (oder andere Familienmitglieder): Für mitarbeitende Ehegatten (Familienmitglieder), die den Betrieb übernehmen (z.B. Pension, Tod) ist bei einer langjährigen Mittätigkeit (ca. 10 Jahre, sofern keine zusätzliche Ausbildung gegeben ist) wird die individuelle Befähigung im Umfang des betreffenden Gastgewerbes befürwortet.
(portal.wko.at)