Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern
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Mario Sackl -
16. August 2021 um 19:53 -
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Die Kündigungsfrist beginnt mit dem, dem Zugang der Kündigung folgenden Tag zu laufen (ab 00.00 Uhr). Während der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis aufrecht und es trifft den Arbeitnehmer weiterhin die Arbeitspflicht und den Arbeitgeber die Entgeltpflicht.
Vorsicht!
Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber gelöst, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das bedeutet, der Arbeitnehmer erhält das Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.
Bezüglich der Dauer der Kündigunsfrist bestehen für Arbeiter und Angestellte bis zum 30.9.2021 unterschiedliche Regelungen.
Kündigungsfristen bei Angestellten
Die Kündigungsfristen für Angestellte ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), sofern der Kollektivvertrag nichts anderes regelt.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der Dienstzugehörigkeit des Angestellten.
Der Arbeitgeber kann demnach unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Beispiel 1:
Ein Angestellter ist seit 1.2. im Betrieb tätig. Im Dienstvertrag wird auf die Kündigungstermine des AngG verwiesen. Anfang Juli (nach 5 Monaten) beschließt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis so bald als möglich zu beenden.
Da im Dienstvertrag die Kündigungstermine zum 15. und Letzten eines Monats nicht ausbedungen wurden, kann die Kündigung des Arbeitnehmers nur zum Quartal (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.) erfolgen. Folge dessen muss der Arbeitgeber die Kündigung spätestens 6 Wochen vor dem 30.9., also spätestens am 19.8., aussprechen.
Vorsicht!
Hierbei sind die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich festgelegten Kündigungstermine zu beachten.
Kündigung durch den Angestellten
Der Angestellte kann das Dienstverhältnis seinerseits unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch eine Vereinbarung auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.
Vorsicht!
In diesem Fall darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers keinesfalls kürzer sein als die des Arbeitnehmers.
Tipp!
Bei der einvernehmlichen Auflösung kann der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei gewählt werden, sodass es keiner Einhaltung der Kündigungsfrist bedarf.
Kündigungsfristen bei Arbeitern
Die Kündigungsfristen der Arbeiter ergeben sich aus den einzelnen Kollektivverträgen. In zahlreichen Kollektivverträgen ist die Dauer der Kündigungsfrist nach der Dienstzugehörigkeit des Arbeiters gestaffelt.
In Branchen, in denen kein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, kommt es auf die entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag an. Enthält auch der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist, so kommt die Bestimmung der Gewerbeordnung (GewO) zur Anwendung, wonach eine 14-tägige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Vorsicht!
Ab 1.10.2021 kommen bei Arbeiterkündigungen die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine des Angestelltengesetzes bei Beendigung des Dienstverhältnisses zur Anwendung.
Quelle: Wirtschaftskammer Wien
Stand: 01.07.2021