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Home-Office - Kosten steuerlich nutzen

  • Mario Sackl
  • 30. Mai 2020 um 11:38
  • 1.276 Mal gelesen
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Die Werbungskostenpauschale aus nichtselbständiger Arbeit beträgt pro Jahr 132 Euro und wird bei der Lohnverrechnung bereits steuerlich berücksichtigt. Werden diese Kosten durch Tätigkeiten im Home-Office überschritten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Absetzbarkeit von Kosten privater Arbeitsmittel

Arbeitsmittel, die für die Ausübung des Berufes im Home-Office notwendig sind, können z. B. sein: Internetanschluss, Mobiltelefon oder Büromaterial (z. B. Druckerpatronen, Papier) sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aber auch der privat angeschaffte Computer, Drucker, Headset, Kopierer, Webcam oder Scanner fallen darunter. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Geräte nur dann sofort abzugsfähig sind, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro (Grenzwert für 2020, inklusive Umsatzsteuer) betragen.

Bei höheren Anschaffungskosten kann pro Jahr nur die Abschreibung für die Abnutzung geltend gemacht werden. Hier werden die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt. Erfolgt die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr, so ist nur die halbe Abschreibung absetzbar. Zudem ist bei all diesen Aufwendungen auch immer jener Anteil nicht abzugsfähig, der auf eine private Nutzung entfällt. Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, so kann dies der Arbeitnehmer nicht steuerlich absetzen.

Absetzbarkeit von Kosten für das Arbeitszimmer

Nutzt man für sein Home-Office ein eigenes Arbeitszimmer, so stellt sich die Frage, ob man z. B. die anteilige Miete (bzw. Abschreibung bei Eigentum), Betriebskosten, Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Finanzierungskosten ebenso steuerlich absetzen kann.

Hier ist der Gesetzgeber aber sehr restriktiv. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen in der Regel nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung allerdings abzugsfähig. Dies kann beispielsweise bei einem Teleworker der Fall sein, wenn er seine Tätigkeit ausschließlich zu Hause verrichtet.

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, wird laut aktueller Rechtsmeinung der Finanz anhand des typischen Berufsbildes bestimmt. Das Arbeitszimmer muss zudem nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die Lohnsteuerrichtlinien regeln zu diesem Thema umfangreich Voraussetzungen und Begrifflichkeiten. Im Zuge der Steuerreform war bereits vorgesehen diese Regelungen zu vereinfachen. Eine entsprechende gesetzliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

Quelle: KMB Steuerberatung

Stand: 27. Mai 2020

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