Registrierkassensicherheitsverordnung - Ausnahmen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
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Mario Sackl -
16. April 2018 um 21:27 -
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Die hierbei zu berücksichtigenden Bestimmungen finden sich in der BarUV 2015 (Barumsatzverordnung 2015):
6.4. Ausnahmen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (§ 4 BarUV 2015)
6.4.1. "Kleinbetragsautomaten"
Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze 20 Euro (brutto) nicht übersteigt und die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann nach § 4 BarUV 2015 eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Für diese Automaten gilt weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.
Mit dieser Bestimmung wird für bestimmte Waren- und Dienstleistungsautomaten, unter Wahrung des gesetzlichen Auftrages zur Beachtung der Unzumutbarkeit und Nichtgefährdung der Abgabenerhebung, mit der Einziehung einer Einzelhöchstumsatzgrenze von 20 Euro (brutto) eine besondere Losungsermittlung zugelassen und die Registrierkassenpflicht entfällt.
Beispiele für Kleinbetragsautomaten:
Als solche Automaten kommen bspw. Tischfussballautomaten (Wuzzler), Musikautomaten (Jukebox), Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzprägeautomaten, Zigarettenautomaten, Kaffeeautomaten, Garderobeautomaten, Imbissautomaten, Milchautomaten, Eier- und Erdäpfelautomaten in Betracht.
6.4.2. Automaten, die den Kleinbetrag überschreiten
Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen Einzelumsätze von mehr als 20 Euro (brutto) getätigt werden können und die erst nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, fallen bereits ab dem 1. Jänner 2017 unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (vgl. § 323 Abs. 45 BAO).
Beispiel: Tankautomaten.
6.4.3. "Altautomaten"
Alle Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (auch Fahrausweisautomaten nach § 5 BarUV 2015), die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, sind – soweit sie den Anforderungen der §§ 131b und 132a BAO nicht entsprechen - von der Belegerteilungspflicht des § 132a BAO und von der Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems/Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) ausgenommen. Sie sind aufgrund einer 10-jährigen Übergangsfrist bis 1. Jänner 2027 umzustellen (vgl. § 323 Abs. 45 vorletzter Satz BAO), wobei die §§ 4 und 5 BarUV 2015 auch für solche Automaten ab diesem Zeitpunkt gelten.
Die 10-jährige Übergangsfrist gilt nur für solche Automaten, soweit sie nicht (bereits) den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen. Daher darf bei solchen Automaten, die zB bereits derzeit Belege (Quittungen, Rechnungen) ausdrucken können (auch wenn sie nicht allen Anforderungen des § 132a Abs. 3 BAO entsprechen), diese Druckmöglichkeit nicht außer Betrieb genommen oder ausgebaut werden.
Ein Nachrüsten solcher Automaten (zB möglicher Belegausdruck) vor dem 1. Jänner 2027 ist jedoch nicht erforderlich. Die Behebung von technischen oder anderen Gebrechen führen nicht zu einem Wegfall der Einstufung als "Altautomat". Dies trifft beispielsweise auch dann zu, wenn bei einem Parkautomaten eine externe Vorrichtung zur Bedienung der Schrankenanlage nach dem 31.12.2015 getauscht werden muss und die Softwarekomponente, die die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle bewerkstelligt, davon nicht betroffen ist. Bis zur gesetzlich geforderten Umstellung bzw. Nachrüstung der "Altautomaten" kann die vereinfachte Losungsermittlung wie bisher in Anspruch genommen werden.
6.4.4. Neue Automaten
Eine vereinfachte (besondere) Losungsermittlung kann gemäß § 4 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch genommen werden für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.
6.4.5. Park-/Garagenautomaten
Park-/Garagenautomaten, bei denen das Inkasso direkt an der Schrankenanlage erfolgt und eine Ausfahrt nur nach Bezahlung möglich ist (zB Parkhaus, Fahrradgarage), sind wie Ticketautomaten (zB in Einkaufszentren), die gegen Bezahlung die Ausgabe des Ausfahrttickets zur Ausfahrt ermöglichen, zu behandeln.
Erfolgt das Inkasso durch einen Erfüllungsgehilfen des Parkhausbetreibers, liegt kein Automatenumsatz vor und besteht Registrierkassenpflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
6.4.6. Vereinfachte Losungsermittlung bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden.
Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.
6.4.6.1. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; Zulässigkeit der vereinfachten Losungsermittlung (§ 1 BarUV 2015)
Gemäß § 31b Abs. 5 GSpG finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 GSpG keine Anwendung, da durch bestehende spezielle Aufzeichnungspflichten (elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH) eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sichergestellt ist. Sie sind daher von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzlich ausgenommen.
6.4.6.2. Wettterminals
Wettterminals fallen als Dienstleistungsautomaten unter die Erleichterungen des § 4 BarUV 2015.
6.4.6.3. Selbstbedienungsgeschäfte
Selbstbedienungsgeschäfte sind solche, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden erfolgt. Unter Selbstbedienungsumsätzen werden Umsätze verstanden, bei denen der Kunde die Ware selbst entnimmt und anschließend durch Geldeinwurf in eine Kassabox bezahlt.
Diese Umsätze sind (in analoger Anwendung) wie Automatenumsätze zu behandeln.
Aus Vereinfachungsgründen und zur weiteren Gewährleistung dieser Art von Geschäften ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen.
Beispiele:
Selber Blumen pflücken/schneiden
Selber pflücken von Obst (zB Erdbeeren) und Gemüse (zB Kürbisse)
Selbstbedienung gegen Einwurf in eine Box
Selbstbedienung bei der Sonntagszeitung
Präparierte Langlaufloipen
Quelle: Information Dr. Peter Klemens LL.M. (Sparte Transport und Verkehr, Wirtschaftskammer Wien), Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (BMF).