Ausfall der Signaturerstellungseinheit - RKSV
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Mario Sackl -
6. Februar 2017 um 19:08 -
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1 Antwort
Was ist zu beachten, wenn die Signaturerstellungseinheit ausfällt:
Bei Ausfällen der Kasse darf weiter kassiert werden. Grundsätzlich sollen gemäß § 17 Abs. 4 RKSV bei einem Ausfall der Signaturerstellungseinheit die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse (mit Anbindung zu einer Signaturerstellungseinheit) erfasst werden.
Sollte die Erfassung an einer Kasse ohne Sicherheitseinrichtung erfolgen (Ausfall der Signatureinrichtung aufgrund z.B. einer defekten Karte), so ist am Beleg ein entsprechender Aufdruck „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ anzudrucken. Bei Wiederinbetriebnahme ist ein signierter Sammelbeleg zu erstellen. Die Erfassung auf Papier (mit Durchschlag/Zweitschriften und Nacherfassung) ist dann erforderlich, wenn keine andere Registrierkasse zur Verfügung steht.
Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO). Eine Meldung (§ 17 RKSV) über den Systemausfall an FinanzOnline hat – ohne unnötigen Aufschub - in folgenden Fällen zu erfolgen:
- Ausfall nicht nur vorübergehend (mehr als 48 Stunden, bezogen auf Werktage)
- Diebstahl oder Verlust der Signatur-/Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse
- Funktionsverlust der Signatur-/Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse
- Außerbetriebnahme der Signatur-/Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse (Schlussbeleg ist zu drucken)
Dabei sind Grund und Beginn des Ausfalls oder der Außerbetriebnahme bekanntzugeben.
Quelle: wko.at