Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
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Mario Sackl -
8. April 2013 um 08:11 -
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Es gibt Möglichkeiten, fehlende Beitragszeiten zur Pensionsbemessung nachzukaufen. Diese Entscheidung ist aber individuell zu treffen, und bedarf einer genauen Kosten- und Nutzenanalyse.
Allgemeines
Der Nachkauf von Schulzeiten stellt einen Anreiz dar, wenn
- dem Versicherten die notwendigen Versicherungszeiten fehlen, um die Hacklerregelung in Anspruch nehmen zu können oder
- dem Versicherten die notwendigen Versicherungszeiten fehlen, um in Korridorpension gehen zu können.
Beispiel 1: Frau X vollendet am 1.5.2013 ihr 55. Lebensjahr. Sie würde gerne die Hacklerregelung in Anspruch nehmen. Dafür benötigt sie 480 Beitragsmonate. Am 1.5.2013 liegen jedoch erst 472 Beitragsmonate vor. Frau X kauft 8 Monate ihrer Schulzeiten nach, um am 1.5.2013 die vorzeitige Pension beziehen zu können.
Nachkauf
Inländische Zeiten
- eines Schulbesuches,
- eines Studiums oder
- einer Ausbildung,
die der Versicherte nach Vollendung des 15. Lebensjahres absolviert hat, können als Beitragszeiten nachgekauft werden. Die nachgekauften Beitragsmonate gelten als Zeiten einer freiwilligen Versicherung.
Beispiel 2: Herr Y hat im Alter von 19-24 Jahre sein Studium absolviert. Als er die Korridorpension in Anspruch nehmen möchte, stellt er fest, dass ihm dafür 22 Beitragsmonate fehlen. Herr Y erbringt den Nachweis über seine Studienzeit und entrichtet Beiträge für 22 Monate.
Tipp!
Für die Mindestversicherungszeit („Wartezeit") bei Hinterbliebenenpensionen zählen solche Versicherungszeiten auch dann, wenn keine Beiträge entrichtet wurden.
Art und Anzahl der Monate
Inländische Schulzeiten können im folgenden Ausmaß nachgekauft werden:
- für die mittlere Schule (z.B. Handelsschule): max. 24 Monate
- für die höhere Schule (z.B. AHS, BHS): max. 36 Monate
- für eine Hochschule/Universität: max. 72 Monate
Als Ersatzzeiten werden
- für jedes Schuljahr 12 Monate,
- für jedes Hochschulsemester 6 Monate und
- Ausbildungszeiten in ihrer Dauer vorgemerkt,
sofern eine darüber hinausgehende Versicherungszeit vorliegt.
Tipp!
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auch Schulmonate, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz absolviert wurden, nachgekauft werden.
Antrag und Nachkauf
Der Antrag auf Nachkauf kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, gestellt werden. Der Antrag ist vor dem Pensionsstichtag einzubringen und hat auch die Zahlung vor dem Pensionsstichtag zu erfolgen.
Tipp!
Der Nachkaufsbetrag kann in Teilbeträgen entrichtet werden. Nachgekaufte Schulzeiten können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diesbezüglich sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.
Vorsicht!
Wird die Zahlung ohne Rechtfertigungsgrund unterbrochen, so erfolgt eine Neufestsetzung der Beiträge. Dies kann zur Entrichtung höherer Beiträge führen (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage).
Rückzahlung bereits nachgekaufter Schulzeiten
Durch die zahlreichen pensionsrechtlichen Änderungen kann der Fall eintreten, dass sich die nachgekauften Schulzeiten weder auf den Anspruch auf die Pension noch auf die Höhe der Pension auswirken. In diesem Fall ist eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge vorgesehen.
Bei Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1.1.2004 hat die Rückerstattung von Amts wegen zu erfolgen. Bei Pensionen mit einem Stichtag ab dem 1.1.2004 ist eine Beitragserstattung nur dann vorzunehmen, wenn sie beantragt wurde.
Sinnhaftigkeit des Nachkaufes
Die Pensionsversicherungsträger führen Pensionsvergleichsrechnungen durch, um festzustellen, ob sich der Nachkauf von Schulzeiten auf einen Pensionsanspruch oder auf die Pensionshöhe auswirkt.
Quelle: wko.at