Kurz und bündig: Verordnung über explosionsfähige Atmosphären.
Im Prinzip werden in dieser Verordnung Belange des Umganges mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen geklärt. Betroffen davon sind Betriebsstätten, welche in ihrer Betriebsform Mischungen aus eben diesen Stoffen und Luft in unterschiedlichen Ausprägungen erstellen.
Folgende Gewerbe bzw. Berufsgruppen können typischerweise davon betroffen sein: Bäcker, Chemisches Gewerbe, Lackierer, Kraftfahrzeugtechniker, Kunststoffverarbeiter, Lackhersteller, Metallschleifer, Müller, Handel (mit Farben, Lacken, Chemikalien, Holz), Tankstellen, Flüssiggaslagerung, Gefahrengutlager, Transportgewerbe, Spitäler und Holzverarbeitungsbetriebe (z.B. Möbeltischler)
Die VEXAT-Verordnung enthält insbesondere:
- die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung sowie Dokumentation der Explosionsgefahren
- Information, Unterweisung und Arbeitsfreigabe
- Prüfungen, Messungen, Gefahrenanalyse sowie Störfallvorsorge
- die primären, sekundären und tertiären Explosionsschutzmaßnahmen
- die Anforderungen an elektrische Anlagen und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen
Im Bereich Staubexplosion ist vor allem die Korngröße eine wichtige Kennzahl. Derzeit geht man davon aus, dass Staubteile kleiner 500 µm eine explosionsfähige Staubwolke bilden können. Vor allem sind dabei auch die Staubablagerungen zu berücksichtigen. Eine Staubschicht von wenigen mm kann durch Aufwirbelung in Verbindung mit einer Zündquelle (z.B. Funken oder heiße Oberfläche) bereits zu einer Explosion führen.
Quelle: de.wikipedia.org
Siehe dazu auch: Rechtsinformationssystem Bundeskanzleramt