Verpflichtende Annahme von Euro-Banknoten nicht per se zwingend
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Mario Sackl -
30. Oktober 2012 um 20:23 -
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Zudem ist die unbeschränkte Annahmeverpflichtung für Banknoten in § 61 Nationalbankgesetz (NBG, BGBl. Nr. 50/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2002) angeordnet. Darin heißt es, dass „die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten „gesetzliche Zahlungsmittel" sind und „zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden müssen, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist".
Zusammenfassend lässt sich somit sagen: Es besteht prinzipiell Annahmezwang für Euro-Banknoten und Euro-Münzen, aber kein Vertragszwang. Im Ergebnis kann daher die Annahme von größeren Banknoten zulässigerweise abbedungen werden; dies geschieht auch im Wirtschaftsleben, speziell bei Handelsbetreiben, immer wieder. Damit diese Vereinbarung rechtswirksam wird, muss dem Kunden bereits vor Vertragsabschluss die (zulässige) "Annahmeverweigerung" kommuniziert werden. Dies geschieht in aller Regel durch die Anbringung entsprechender Hinweistafeln, zB. auf Tankstellen im Bereich der Zapfsäulen.