Was bedeutet "fallweise Beschäftigung"?
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Mario Sackl -
25. Oktober 2012 um 12:36 -
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Oft werden irrtümlicherweise die Begriffe fallweise und geringfügig im Bereich eines Beschäftigungsverhältnisses vermischt. Dabei gibt es hier grundlegende Unterschiede in der Definition, aber vor allem auch in der steuerlichen und arbeitsrechtlichen Behandlung.
Fallweise beschäftigt sind Mitarbeiter, die
- in unregelmäßiger Folge,
- tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, beim selben Dienstgeber beschäftigt sind.
Typisch für eine fallweise Beschäftigung sind damit
- Tätigkeiten in unregelmäßiger Folge ohne im Vorhinein fixierte Arbeitstage,
- tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche beim selben Arbeitgeber vereinbarte Arbeitseinsätze,
- keine tatsächlich erfolgenden regelmäßigen Arbeitseinsätze,
- Ablehnungsmöglichkeiten des Diensteinsatzes durch den Dienstnehmer ohne negative Folgen.
Vorsicht!
Fallweise Beschäftigung alleine sagt noch nichts über die Versicherungspflicht aus. Es sind die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung anzuwenden.
Verhältnis zur geringfügigen Beschäftigung?
Ein geringfügiges Dienstverhältnis liegt vor, wenn das Monatsentgelt bei einem unbefristeten Dienstverhältnis den Betrag von € 376,26 brutto monatlich (2012) bzw. bei einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 28,89 durchschnittlich täglich (2012) nicht übersteigt. Wird bei fallweiser Beschäftigung im Schnitt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von € 28,89 (2012) überschritten, besteht Vollversicherungspflicht.
Dienstgeberabgabe auch für fallweise Beschäftigte?
Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen, eine Dienstgeberabgabe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wenn die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5 fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2012: € 376,26 x 1,5 = € 564,39) übersteigt. Beitragsgrundlage ist die Summe der den betroffenen geringfügig Beschäftigten - einschließlich der tageweise geringfügig Beschäftigten - bezahlten monatliche Entgelte.
Arbeitsrechtliche Stellung?
Arbeitsrechtlich liegt bei fallweiser Beschäftigung ein auf einen Tag befristetes Dienstverhältnis vor. Das Dienstverhältnis endet mit Beendigung der Arbeit an diesem Tag, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf. Der fallweise Beschäftigte hat Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn.
Vorsicht!
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe sieht seit 1.5.2009 für fallweise Beschäftigte Anspruch auf eine Entlohnung im Ausmaß von 120 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes vor. Der Anspruch fallweiser Beschäftigter auf Sonderzahlungen ist in Kollektivverträgen geregelt. Ein Sonderzahlungsanspruch besteht dann nicht, wenn der Kollektivvertrag eine Wartezeit vorsieht. Fallweise Beschäftigte sind, weil das jeweilige Dienstverhältnis nicht länger als einen Monat dauert, vom Anwendungsbereich der Abfertigung NEU ausgenommen.
Wie erfolgt die Anmeldung bei der GKK?
Die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Gebietskrankenkasse hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Bei fallweise Beschäftigten ist nicht jeder einzelne Tag einer fallweisen Beschäftigung gesondert zu melden. Die einzelnen Tage der beabsichtigten fallweisen Beschäftigung können zusammengefasst und gemeinsam gemeldet werden. Die Sammelmeldung ist für maximal sechs aufeinanderfolgende Tage der beabsichtigten fallweisen Beschäftigung möglich. Zusätzliche Beschäftigungstage können nachgemeldet werden. Die Sozialversicherung stellt dafür ein eigenes Meldeformular bzw. einen eigenen ELDA-Datensatz zur Verfügung.
Vorsicht!
Die Sammelmeldung ist nur eine Mindestangaben-Anmeldung. Die Vollmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erstatten.
Tipp!
Wird die fallweise Beschäftigung an einem vorab gemeldeten Tag nicht angetreten, so reicht die Stornierung dieses Tages innerhalb der Meldefrist von sieben Tagen nach Ende des Kalendermonats, für den die Meldung erfolgte.
Quelle: WKO.at