Beiträge von Mario Sackl

    Diskussion zum Artikel Neues Corona-Gesetz - Vorgaben für Kunden und Mitarbeiter:

    Zitat
    Das gestern beschlossene Corona-Gesetz sieht eine umfassende Test-Strategie vor. So sollen negative Corona-Tests nach Ende des Lockdowns als Eintrittskarte für aktuell geschlossene Betriebstätten herangezogen werden können. Dadurch sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den Zeitraum bis zu einer ausreichenden Durchimpfung überbrücken helfen.

    Die Beantragung eines eventuellen Verlustersatzes ist seit 16.12.2020 möglich. Mit diesem Antrag können bis zu 90% des entstandenen Verlustes rückvergütet werden. Ausgeschlossen ist ein Antrag auf Verlustersatz in Kombination mit einem beantragten Fixkostenzusschuss.

    Nähere Details:

    Es wird angeraten, sich in diesem Zusammenhang mit der zuständigen Steuerberatung in Verbindung zu setzen.

    Die Finanzverwaltung wurde ab Beginn 2021 einer Neuorganisation unterzogen. Die bisherigen Finanzämter werden in Dienststellen eingegliedert. Die spezifischen Steuerdaten bleiben unverändert, es ändern sich gegebenenfalls die Anschrift und/oder die Bankverbindung. Eine Zusammenstellung der Änderungen können im Anhang nachgelesen werden (Quelle: KMB Steuerberatung).

    Aktuelle Bestimmungen der COVID-19 Verordnung (3. Lockdown)

    Die 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (diese tritt mit 26.12.2020 in Kraft und löst die 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung ab, die damit außer Kraft tritt) enthält neben allgemeinen Restriktionen (zB der Erweiterung der Ausgangssperre nun auch tagsüber) folgende Änderungen:

    Tankstellen

    § 5 Kundenbereiche

    Gem. § 5 Abs. 1 Ziff 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt. Absatz 5 regelt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von diesem Grundsatz. Demnach ist der Lebensmittelhandel (Ziff. 2) ausgenommen, aber vor allem auch Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen (Ziff 11) sind ausgenommen und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.

    § 7 Gastgewerbe

    Gem. § 7 Abs. 1 ist auch weiterhin das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Dementsprechend darf die Tankstellengastronomie auch weiterhin nicht betrieben werden.

    Gemäß Abs. 7 ist allerdings die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 und 19:00 Uhr zulässig.

    Die abgeholten Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden!

    (Bei der Abholung ist die Abstandsregelung von 1 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben einzuhalten und es muss eine (enganliegende) MNS-Maske getragen werden).

    Serviceunternehmungen

    Auch Serviceunternehmen dürfen weiterhin betrieben werden.

    § 5 (1) COVID-19-NotMV untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Serviceunternehmen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden, da Kundenbereiche von Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sofern sie nicht körpernah erbracht werden, betreten werden dürfen (zB Reparaturen aller Art).

    Eine weitere Klarstellung enthält aber auch § 5 Abs. 5 Ziff 14. Durch diese Ausnahmeregelung dürfen Kfz-Werkstätten offengehalten werden, worunter auch Serviceunternehmungen subsumiert werden können.

    Soweit jedoch dem Dienstleistungsunternehmen (Serviceunternehmen) ein Handelsunternehmen angeschlossen ist (zB Kundenbereich für Verkauf von Waren) darf dieses aufgrund des Verbots des § 5 Abs. 1 COVID-19-NotMV als Betriebsstätte des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren nicht betreten werden.

    Zum Thema „Verkauf von Winterreifen im Zuge des Reifenwechsels“ möchten wir auf Folgendes verweisen:

    Im Hinblick auf den auf Grund der Witterungsverhältnisse notwendigen Reifenwechsel und dem damit verbundenen allfälligen notwendigen Erwerb von Winterreifen, erachtet der Fachverband den Verkauf von Reifen – im Zuge des Reifenwechsels – aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs als zulässig, da dies der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient und aufgrund der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig ist.

    Wenn der Ankauf von Winterreifen notwendig ist, um die entsprechende Servicedienstleistung (umstecken!) erst möglich zu machen, so ist dies wohl zulässig. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass ein genereller Verkauf zur Mitnahme jedenfalls aktuell nicht möglich ist.

    „click and collect“: Zulässig ist jedoch die Abholung vorbestellter Waren im Zeitraum 6 bis 19 Uhr, wobei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Waren können etwa vor dem Eingang oder vom Parkplatz abgeholt werden.

    Waschanlagen

    Wie oben bereits klargestellt sind Waschanlagen dezidiert in der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 5 Ziff 11 angeführt und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.

    Parkgaragen:

    Parkgaragen dürfen - wie auch während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 - offengehalten werden.

    Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:

    Gemäß § 5 Absatz 6 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten nur unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

    Lebensmittelhandel: Der Kundenbereich darf nur in der Zeit zwischen 06:00 und 19:00 Uhr betreten werden und die angebotenen Waren müssen dem typischen Warensortiment des Handels entsprechen.

    Tankstellen dürfen ohne zeitliche Einschränkungen im Rahmen des § 157 GewO betrieben werden!

    • Abstandsregelung von 1 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
    • die Kunden müssen eine (enganliegende) MNS-Maske tragen
    • der Betreiber und seine Mitarbeiter müssen bei Kundenkontakt eine (enganliegende) MNS-Maske tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung vorhanden ist
    • der Betreiber muss sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10m2 zur Verfügung stehen.

    Betreten von Arbeitsorten

    Hier gilt weiterhin, beim Betreten von Arbeitsorten ist gem. § 6 Abs. 2

    • zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten UND
    • in geschlossenen Räumen eine (enganliegende) MNS-Maske zu tragen

    sofern nicht ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch andere geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (nähere Details siehe § 6).

    Inkrafttreten:

    Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft. Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

    Wahrscheinlich schon aus den Medien bekannt, aber anbei die genauen Details der weiteren Verschärfungen (3. Lockdown).

    Ausgangsregelung:

    Die Ausgangsregelung (Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig) wird bis zumindest Montag, 18. Jänner 2021, verlängert und gilt nun wieder den ganzen Tag (Ausdehnung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung auf eine grundsätzlich generelle Ausgangsbeschränkung).

    Weihnachten:

    Die Regelungen für den 24. und 25. Dezember bleiben aufrecht: An diesen beiden Tagen gelten keine Ausgangsregelungen. Zusammenkünfte von max. 10 Personen aus max. 10 verschiedenen Haushalten sind möglich.

    Freitesten:

    Am 15., 16. und 17. Jänner, sind österreichweite Massentest geplant. Mit einem negativen Test kann die Ausgangssperre mit 18. Jänner beendet werden („Freitesten“); ohne Test verlängert sich die Ausgangsbeschränkung um eine Woche, also bis inklusive 24. Jänner und überall, wo man hindarf (z.B.: Arbeit, Lebensmittel einkaufen) ist eine FFP 2 Maske zu tragen wo sonst MNS vorgeschrieben ist

    Kundenbereiche:

    Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbes. Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) wird bis 18. Jänner 2021 untersagt. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig. Die Abholung von Speisen ist weiterhin möglich. Zudem ist ab 26.12. „Click & Collect“ im Handel erlaubt.

    Weiterhin geöffnet bleiben insbesondere:

    Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, Trafiken, Kfz-Werkstätten etc.

    Seilbahnen und Skilifte:

    Seilbahnen und Zahnradbahnen (Skilifte) dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben (insbes. FFP-2-Maske) voraussichtlich am 24. Dezember öffnen. Die Bundesländer können weitere Vorgaben vorsehen.

    Sportstätten:

    Outdoor-Sportstätten bleiben geöffnet (z.B. Langlauf-Loipen und Eislaufplätze).

    Freizeiteinrichtungen:

    Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie z.B. Theater, Tanzschulen, Kinos, etc.) wird weiterhin verboten sein – voraussichtlich bis 18. Jänner 2021.

    Gastronomie und Beherbergung:

    Hinsichtlich Gastronomie und Beherbergung gibt es derzeit keine wesentlichen Änderungen, diese bleiben daher grundsätzlich auch weiterhin geschlossen (wenige Ausnahmen wie z. B. Betriebskantinen).

    Öffnungen sind ab 18. Jänner 2021 vorgesehen (unter bestimmten Auflagen).

    Veranstaltungen:

    Auch Veranstaltungen bleiben weiterhin verboten. Die Ausnahmen sind im Wesentlichen gleichgeblieben.

    Ab 18. Jänner 2021 gelten folgende Beschränkungen: 500 Personen Indoor, 750 Personen Outdoor. Es dürfen nur 50% der Kapazitäten der Plätze belegt sein.

    Schulen:

    Alle Schulstufen gehen von 7. bis 17. Jänner ins Distance Learning. Ab 18. Jänner soll wieder Unterricht vor Ort stattfinden.

    Generelle Öffnungen ab 18. Jänner 2021 (unter strengen Auflagen insbesondere negative Corona-Tests) vorgesehen.

    Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung durch die Bundesregierung können sich noch Änderungen ergeben

    BP Franchisenehmer

    Nachdem die Artikelverwaltung ein grosses Thema ist, wurde ein eigener Forenbereich dafür eingerichtet. Dort wird nun jedes einzelne Thema extra in einem Thread behandelt und nicht mehr in einem gesammelt. Dies gewährleistet einen besseren Überblick.

    Information der WKO zu zwei wichtigen Themen (Dr. Peter Klemens):

    Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (§ 1503 Abs. 15 ABGB)

    Die für 1.1.2021 geplante Angleichung wird um ein halbes Jahr auf 1.7.2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.

    Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG)

    Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9.7.2021 verlängert (Ende des Schuljahres 2020/2021). Es besteht nun ein Rechtsanspruch darauf. Auch Schlüsselkräfte können ihn geltend machen. Das diesbezügliche Ablehnungsrecht des Arbeitgebers entfällt. Im Gegenzug wird dem Arbeitgeber nun 100% des fortgezahlten Entgelts erstattet (bisher 50%). Die Änderungen gelten rückwirkend mit 1.11. 2021.

    Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist, d.h. dass z.B. keine andere Betreuungsperson verfügbar ist. Die Voraussetzung, dass sonst kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes vorliegt, wurde gestrichen.

    Der Anspruch beträgt insgesamt 4 Wochen (bisher 3). Im Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind darauf nicht anzurechnen. Neu ist auch, dass Sonderbetreuungszeit dann zusteht, wenn das Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, gem. § 7 EpG abgesondert wird.