Beiträge von Mario Sackl

    Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:

    Der bereits am Freitag (19.11.2021) in der Pressekonferenz angekündigte Lockdown ist um Mitternacht mit heutigem Datum (22. 11. 2021) in Kraft getreten (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV).

    Die Verordnung enthält allgemeine Restriktionen z.B. der bereits aus früheren Lockdowns bekannten Ausgangsregelung, die besagt, dass das Verlassen des eigenen Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Auch wurde eine Abstandsregelung, wonach z.B. beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, öffentlichen Orten und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten ist, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann, in der Verordnung geregelt (bei der Einhaltung von Mindestabständen handelt es sich jedoch laut rechtlicher Begründung lediglich um eine empfohlene Maßnahme). Wie üblich werden die allgemeinen Informationen (FAQ) auf unserer Homepage laufend aktualisiert.

    Für die Mitgliedsunternehmen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen bedeutet dies vor allem folgende Änderungen:

    § 7 Kundenbereiche von Tankstellen

    Gem. § 7 Abs. 1 Ziff 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt.

    Absatz 6 enthält jedoch die bereits bekannte Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz. Demnach ist der Lebensmittelhandel (Ziff. 2) ausgenommen, aber vor allem auch Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen (Ziff 13) sind ausgenommen und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.

    § 9 Gastgewerbe (Tankstellengastronomie)

    Gem. § 9 Abs. 1 ist auch das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Dementsprechend darf die Tankstellengastronomie nicht betrieben werden.

    Gemäß Abs. 6 ist allerdings die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zulässig.

    Bitte beachten Sie, dass die zulässigerweise abgeholten Speisen und Getränke nicht am Tankstellenareal konsumiert werden dürfen; der Gesetzgeber schreibt nämlich vor, dass diese Produkte im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte nicht verzehrt werden dürfen!

    (Bei der Abholung ist die Abstandsregelung von 2 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben einzuhalten und es muss eine FFP2-Maske getragen werden).

    Serviceunternehmungen

    Auch Serviceunternehmen dürfen weiterhin betrieben werden.

    § 7 (1) untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Serviceunternehmen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden, da Kundenbereiche von Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sofern sie nicht körpernah erbracht werden, betreten werden dürfen (z.B. Reparaturen aller Art).

    Eine weitere Klarstellung enthält aber auch § 7 Abs. 6 Ziff 21:

    Durch diese Ausnahmeregelung dürfen KFZ-Werkstätten offengehalten werden, worunter auch Serviceunternehmungen subsumiert werden können.

    Soweit jedoch dem Dienstleistungsunternehmen (Serviceunternehmen) ein Handelsunternehmen angeschlossen ist (zB Kundenbereich für Verkauf von Waren) darf dieses aufgrund des Verbots des § 7 Abs. 1 der 5. COVID-19-NotMV als Betriebsstätte des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren nicht betreten werden.

    click and collect

    Zulässig ist jedoch die Abholung vorbestellter Waren, wobei hier eine FFP2-Maske zu tragen ist.

    Zum Thema „Verkauf von Winterreifen im Zuge des Reifenwechsels“ möchten wir auf Folgendes verweisen:

    Im Hinblick auf den auf Grund der Witterungsverhältnisse notwendigen Reifenwechsel und dem damit verbundenen allfälligen notwendigen Erwerb von Winterreifen, erachtet der Fachverband den Verkauf von Reifen – im Zuge des Reifenwechsels – aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs als zulässig, da dies der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient und aufgrund der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig ist.

    Wenn der Ankauf von Winterreifen notwendig ist, um die entsprechende Servicedienstleistung (umstecken!) erst möglich zu machen, so ist dies wohl zulässig. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass ein genereller Verkauf zur Mitnahme jedenfalls aktuell nicht möglich ist.

    Waschanlagen

    Waschanlagen sind dezidiert in der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Ziff 13 angeführt und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden. Aufgrund der Formulierung (sowie Waschanlagen) ist davon auszugehen, dass die „alte Diskussion“, welche Regelung für das Waschgeschäft gilt, damit wohl beendet ist. Aus unserer Sicht ist es weder rechtlich gefordert, dass die Waschanlage in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, noch das bestimmte Waschanlagen ausgeschlossen sind. Damit gilt die Ausnahme wohl auch für Lanzenwaschanlagen sowie „Stand-alone“ – Waschanlagen.

    Parkgaragen

    Parkgaragen dürfen - wie auch während der früheren Lockdowns - offengehalten werden.

    § 7(1) 5. COVID-19-NotMV untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Parkgaragen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden.

    Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten

    Gemäß § 7 Absatz 7 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten nur unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

    • Handel: Die angebotenen Waren müssen dem typischen Warensortiment des Handels entsprechen.
    • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen, benötigen insbesondere zum Betreten des Kundenbereichs von Tankstellen, Serviceunternehmungen und Waschanlagen und Parkgaragen jedoch keinen 2G-Nachweis.
    • Abstandsregelung von 2m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

    Betreten von Arbeitsorgen / Ort der beruflichen Tätigkeit

    Hier gilt gem. § 8 Abs. 2 und 3:

    • Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen (nicht als Kontakte gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern)
    • Abstandsregelung von 2m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
    • Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

    Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen (Trennwände oder Plexiglaswände) oder auch organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

    Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

    Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.

    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.

    Politisch gehen wir davon aus, dass die Verordnung verlängert wird.

    @BP Partner I

    Information der Wirtschaftskammer zum anstehenden Lockdown:

    Im Kampf gegen die Corona-Pandemie gibt es neue Entwicklungen. Die Bundesregierung hat heute, Freitag 19.11., in einer Pressekonferenz einen vierten Lockdown angekündigt. Dieser wird ab Montag 22.11. für drei Wochen in Kraft treten, mit einer Evaluierung nach 10 Tagen. Die entsprechende Verordnung liegt derzeit noch nicht vor.

    @BP Partner I

    Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:

    Wie bereits medial angekündigt, wurde mit BGBl II Nr.465 /2021 die 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO kundgemacht. Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (dieser gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren).

    Für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbandes Garagen, Tankstellen und Serviceunternehmungen sind insbesondere folgende Punkte relevant:

    Für Kunden

    • Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
       
    • Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Lebensmittelhandels, der Tankstellen, der Stromtankstellen und der Waschanlagen ist für Kunden ohne 2G-Nachweis zulässig.
       
    • Auch in Kundenbereichen der KFZ- und Fahrradwerkstätten muss vom Kunden kein 2G-Nachweis erbracht werden. Wir gehen davon aus, dass davon auch die Serviceunternehmungen erfasst sind und den KFZ- und Fahrradwerkstätten gleichgestellt sind.
       
    • Hinsichtlich Garagenunternehmungen ist davon auszugehen, dass diese unter die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z. 16 Öffentlicher Verkehr fallen und somit für Kunden kein 2G-Nachweis erforderlich ist.
       
    • Zudem gilt in den Kundenbereichen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen für die Kunden eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

    Für das Gastgewerbe

    • Es gilt eine 2G-Nachweispflicht für Kunden in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes, somit auch im Tankstellen-Gastgewerbe.
       
    • Die 2G-Nachweispflicht gilt nicht für die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

    Für MitarbeiterInnen

    • Für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gilt nach wie vor eine 3G-Pflicht am Arbeitsort, sofern am Arbeitsort physische Kontakte zu anderen Personen (bspw. Kundenkontakte, Kontakte der Mitarbeiter untereinander, Sitzungs- oder Veranstaltungskontakte) nicht ausgeschlossen werden können. In Wien gilt jedoch der PCR-Test nur 48 Stunden.
       
    • Die 3G-Pflicht gilt nicht für Personen, die höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern, haben.
       
    • Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
       
    • Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. Wir gehen davon aus, dass noch in dieser Woche eine neue "Wiener Begleitverordnung" kundgemacht wird.

    Die Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.


    @BP Partner I

    Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:

    Am 7.11.2021 wurde die 2. Novelle zur 3. COVID-19-MaßnahmenVO kundgemacht. Grundsätzlich wurden in den Bereichen, in denen bislang ein 3G-Nachweis vorgesehen war, das Erfordernis eines 2G Nachweises (geimpft oder genesen) geregelt, an Arbeitsorten wird die bisherige 3G-Pflicht grundsätzlich beibehalten. Zusätzlich ist zu beachten, dass in Wien teilweise noch strengere Vorschriften gelten.

    Für Kunden

    In den Kundenbereichen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen gilt für die Kunden eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

    Für das Gastgewerbe

    Es gilt eine 2G-Nachweispflicht für Kunden in Betriebsstätten des Tankstellen-Gastgewerbes.

    Für MitarbeiterInnen

    • Für MitarbeiterInnen gilt weiterhin die „2,5G-Regel (Achtung: für ArbeitnehmerInnen in Wien ist der PCR-Test nur 48h gültig) bzw. falls diese nicht erfüllt wird, ist auch ein max. 24h alter Antigentest einer befugten Stelle (siehe unten Testmöglichkeiten der Stadt Wien) zulässig.
    • Übergangsregelung bis 14.11.2021: bei Nichterfüllung der „2,5G-Regel“ müssen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz tragen.
    • Ein Antigentest zur Eigenanwendung ("Wohnzimmertest') und ein Antikörpernachweis zählen seit 8.11.2021 nicht mehr als G-Nachweise

    Impfstoff Sputnik

    Wir weisen darauf hin, dass mit dem COVID-19-Impfstoff Sputnik geimpfte Personen in Österreich nicht als geimpft im Sinne der COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten. Um als geimpft zu gelten, muss eine Person, die mit Sputnik geimpft wurde, einen positiven Antikörpernachweis vorweisen können und zusätzlich mit einem der zugelassenen Impfstoffe (BioNtech Pfizer, Moderna, AstraZeneca oder Johnson und Johnson) geimpft worden sein. Als Impfnachweis müssen in diesem Fall sowohl der Antikörpernachweis als auch er Impfnachweis über eine der genannten Impfungen mitgeführt werden.

    Impfmöglichkeiten der Stadt Wien

    In Wien gibt es an mehreren Orten die Möglichkeit sich ohne Termin gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Für Personen über 18 Jahre ist dort auch eine Auffrischungsimpfung möglich. Für die Immunisierung ist lediglich ein Lichtbildausweis notwendig, wenn vorhanden auch eine E-Card.

    • Fixe Impfstandorte
      Detaillierte Informationen finden Sie hier.
      • Stephansdom
      • Austria Center (ACV)
      • Uni Wien (TU Wien)
      • Impfbox Rathausplatz
      • Impfbox Reumannplatz
      • Einkaufszentrum Gerngross
      • Einkaufszentrum Huma Eleven
      • Einkaufszentrum Auhof Center
      • Einkaufszentrum Lugner City
      • Einkaufszentrum Riverside
      • BILLA-Columbus-Center
      • BILLA PLUS Wienerberg
      • BILLA PLUS Ottakring
      • BILLA PLUS Brigittenau
         
    • Impfen in "Schnupfen"-Checkboxen
      Weitere Informationen und Standorte finden Sie hier.
       
    • mobile und kurzzeitige Impfstandorte 

    Testmöglichkeiten der Stadt Wien

    Vom 1.11.2021 bis zum Ablauf des 14.11.2021 gilt hinsichtlich der 3G-Pflicht nach wie vor eine Übergangsregel:

    Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine FFP2 Maske zu tragen.

    Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.

    @BP Partner I