Diese Seite der WKO liefert einen Überblick über die aktuell geltenden Corona Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern.
Regionale Corona-Maßnahmen im Überblick
Die Regelungen in den Bundesländer auf einen Blick
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Diese Seite der WKO liefert einen Überblick über die aktuell geltenden Corona Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern.
Update auf Woltlab Suite 5.4.9 durchgeführt.
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Corona im betrieblichen Alltag.
@BP Partner I
Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:
Der bereits am Freitag (19.11.2021) in der Pressekonferenz angekündigte Lockdown ist um Mitternacht mit heutigem Datum (22. 11. 2021) in Kraft getreten (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV).
Die Verordnung enthält allgemeine Restriktionen z.B. der bereits aus früheren Lockdowns bekannten Ausgangsregelung, die besagt, dass das Verlassen des eigenen Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Auch wurde eine Abstandsregelung, wonach z.B. beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, öffentlichen Orten und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten ist, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann, in der Verordnung geregelt (bei der Einhaltung von Mindestabständen handelt es sich jedoch laut rechtlicher Begründung lediglich um eine empfohlene Maßnahme). Wie üblich werden die allgemeinen Informationen (FAQ) auf unserer Homepage laufend aktualisiert.
Für die Mitgliedsunternehmen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen bedeutet dies vor allem folgende Änderungen:
§ 7 Kundenbereiche von Tankstellen
Gem. § 7 Abs. 1 Ziff 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt.
Absatz 6 enthält jedoch die bereits bekannte Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz. Demnach ist der Lebensmittelhandel (Ziff. 2) ausgenommen, aber vor allem auch Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen (Ziff 13) sind ausgenommen und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.
§ 9 Gastgewerbe (Tankstellengastronomie)
Gem. § 9 Abs. 1 ist auch das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Dementsprechend darf die Tankstellengastronomie nicht betrieben werden.
Gemäß Abs. 6 ist allerdings die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zulässig.
Bitte beachten Sie, dass die zulässigerweise abgeholten Speisen und Getränke nicht am Tankstellenareal konsumiert werden dürfen; der Gesetzgeber schreibt nämlich vor, dass diese Produkte im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte nicht verzehrt werden dürfen!
(Bei der Abholung ist die Abstandsregelung von 2 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben einzuhalten und es muss eine FFP2-Maske getragen werden).
Serviceunternehmungen
Auch Serviceunternehmen dürfen weiterhin betrieben werden.
§ 7 (1) untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Serviceunternehmen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden, da Kundenbereiche von Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sofern sie nicht körpernah erbracht werden, betreten werden dürfen (z.B. Reparaturen aller Art).
Eine weitere Klarstellung enthält aber auch § 7 Abs. 6 Ziff 21:
Durch diese Ausnahmeregelung dürfen KFZ-Werkstätten offengehalten werden, worunter auch Serviceunternehmungen subsumiert werden können.
Soweit jedoch dem Dienstleistungsunternehmen (Serviceunternehmen) ein Handelsunternehmen angeschlossen ist (zB Kundenbereich für Verkauf von Waren) darf dieses aufgrund des Verbots des § 7 Abs. 1 der 5. COVID-19-NotMV als Betriebsstätte des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren nicht betreten werden.
„click and collect“
Zulässig ist jedoch die Abholung vorbestellter Waren, wobei hier eine FFP2-Maske zu tragen ist.
Zum Thema „Verkauf von Winterreifen im Zuge des Reifenwechsels“ möchten wir auf Folgendes verweisen:
Im Hinblick auf den auf Grund der Witterungsverhältnisse notwendigen Reifenwechsel und dem damit verbundenen allfälligen notwendigen Erwerb von Winterreifen, erachtet der Fachverband den Verkauf von Reifen – im Zuge des Reifenwechsels – aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs als zulässig, da dies der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient und aufgrund der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig ist.
Wenn der Ankauf von Winterreifen notwendig ist, um die entsprechende Servicedienstleistung (umstecken!) erst möglich zu machen, so ist dies wohl zulässig. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass ein genereller Verkauf zur Mitnahme jedenfalls aktuell nicht möglich ist.
Waschanlagen
Waschanlagen sind dezidiert in der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Ziff 13 angeführt und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden. Aufgrund der Formulierung (sowie Waschanlagen) ist davon auszugehen, dass die „alte Diskussion“, welche Regelung für das Waschgeschäft gilt, damit wohl beendet ist. Aus unserer Sicht ist es weder rechtlich gefordert, dass die Waschanlage in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, noch das bestimmte Waschanlagen ausgeschlossen sind. Damit gilt die Ausnahme wohl auch für Lanzenwaschanlagen sowie „Stand-alone“ – Waschanlagen.
Parkgaragen
Parkgaragen dürfen - wie auch während der früheren Lockdowns - offengehalten werden.
§ 7(1) 5. COVID-19-NotMV untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Parkgaragen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden.
Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten
Gemäß § 7 Absatz 7 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten nur unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
Betreten von Arbeitsorgen / Ort der beruflichen Tätigkeit
Hier gilt gem. § 8 Abs. 2 und 3:
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen (Trennwände oder Plexiglaswände) oder auch organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.
Politisch gehen wir davon aus, dass die Verordnung verlängert wird.
@BP Partner I
Im Zuge des Lockdowns ab 22.11.2021 wurden seitens der Bundesregierung neue Hilfsmaßnahmen für Unternehmen beschlossen.
Information der Wirtschaftskammer zum anstehenden Lockdown:
Im Kampf gegen die Corona-Pandemie gibt es neue Entwicklungen. Die Bundesregierung hat heute, Freitag 19.11., in einer Pressekonferenz einen vierten Lockdown angekündigt. Dieser wird ab Montag 22.11. für drei Wochen in Kraft treten, mit einer Evaluierung nach 10 Tagen. Die entsprechende Verordnung liegt derzeit noch nicht vor.
@BP Partner I
Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:
Wie bereits medial angekündigt, wurde mit BGBl II Nr.465 /2021 die 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO kundgemacht. Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (dieser gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren).
Für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbandes Garagen, Tankstellen und Serviceunternehmungen sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Für Kunden
Für das Gastgewerbe
Für MitarbeiterInnen
Die Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
@BP Partner I
Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:
Am 7.11.2021 wurde die 2. Novelle zur 3. COVID-19-MaßnahmenVO kundgemacht. Grundsätzlich wurden in den Bereichen, in denen bislang ein 3G-Nachweis vorgesehen war, das Erfordernis eines 2G Nachweises (geimpft oder genesen) geregelt, an Arbeitsorten wird die bisherige 3G-Pflicht grundsätzlich beibehalten. Zusätzlich ist zu beachten, dass in Wien teilweise noch strengere Vorschriften gelten.
Für Kunden
In den Kundenbereichen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen gilt für die Kunden eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
Für das Gastgewerbe
Es gilt eine 2G-Nachweispflicht für Kunden in Betriebsstätten des Tankstellen-Gastgewerbes.
Für MitarbeiterInnen
Impfstoff Sputnik
Wir weisen darauf hin, dass mit dem COVID-19-Impfstoff Sputnik geimpfte Personen in Österreich nicht als geimpft im Sinne der COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten. Um als geimpft zu gelten, muss eine Person, die mit Sputnik geimpft wurde, einen positiven Antikörpernachweis vorweisen können und zusätzlich mit einem der zugelassenen Impfstoffe (BioNtech Pfizer, Moderna, AstraZeneca oder Johnson und Johnson) geimpft worden sein. Als Impfnachweis müssen in diesem Fall sowohl der Antikörpernachweis als auch er Impfnachweis über eine der genannten Impfungen mitgeführt werden.
Impfmöglichkeiten der Stadt Wien
In Wien gibt es an mehreren Orten die Möglichkeit sich ohne Termin gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Für Personen über 18 Jahre ist dort auch eine Auffrischungsimpfung möglich. Für die Immunisierung ist lediglich ein Lichtbildausweis notwendig, wenn vorhanden auch eine E-Card.
Testmöglichkeiten der Stadt Wien
Vom 1.11.2021 bis zum Ablauf des 14.11.2021 gilt hinsichtlich der 3G-Pflicht nach wie vor eine Übergangsregel:
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine FFP2 Maske zu tragen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.
@BP Partner I
Als Reaktion auf die aktuell stark steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern eine Verschärfung der Corona-Maßnahmen angekündigt.
@BP Partner I
Anbei eine weitere Übersicht über die regionalen zusätzlichen Maßnahmen. Die Maßnahmen sind nach Bundesländern aufgegliedert.
@BP Partner I
Für das Bundesland Wien wurden über die bundesweit geltende 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung hinausgehende, schärfere begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet.
@BP Partner I
Die Bundesregierung hat angekündigt, dass beginnend mit 1. November am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen ist.
@BP Partner I
Update auf Woltlab Suite 5.4.6 durchgeführt.
Update auf Woltlab Suite 5.4.4 durchgeführt.
Mit 22.07.2021 gibt es neue Bestimmungen zu COVID-19 gemäss der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung.
Update auf Woltlab Suite 5.4.0 durchgeführt.
Die App Grüner Pass ist nun auch für Android verfügbar.
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Für diejenigen, welche das noch nicht kennen. Die Grüner Pass App ist im App Store für iOS verfügbar (in Bälde auch für Android):
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