Hinweise zu den Neuerungen der Maßnahmen mit Gültigkeit ab 24.03.2022 (Quelle: Wirtschaftskammer Wien).
Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig bis voraussichtlich 16.4.2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.
Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien | Sonderbestimmungen Burgenland
Neuerungen ab 24. März (1. Novelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)
- grundsätzliche Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf sämtliche „Indoor-Bereiche“
- Nachtgastronomie: FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis (Wahlmöglichkeit)
- Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern:
- Indoor-Zusammenkünfte mit Fixplätzen: FFP2-Maskenpflicht
- Indoor-Zusammenkünfte ohne Fixplätze: FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis (Wahlmöglichkeit)
Arbeitsorte
- Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsort in geschlossenen Räumen, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwände)
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht.
- 3-G-Nachweispflicht nur mehr zum Teil aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)