5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

  • Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:

    Der bereits am Freitag (19.11.2021) in der Pressekonferenz angekündigte Lockdown ist um Mitternacht mit heutigem Datum (22. 11. 2021) in Kraft getreten (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV).

    Die Verordnung enthält allgemeine Restriktionen z.B. der bereits aus früheren Lockdowns bekannten Ausgangsregelung, die besagt, dass das Verlassen des eigenen Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Auch wurde eine Abstandsregelung, wonach z.B. beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, öffentlichen Orten und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten ist, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann, in der Verordnung geregelt (bei der Einhaltung von Mindestabständen handelt es sich jedoch laut rechtlicher Begründung lediglich um eine empfohlene Maßnahme). Wie üblich werden die allgemeinen Informationen (FAQ) auf unserer Homepage laufend aktualisiert.

    Für die Mitgliedsunternehmen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen bedeutet dies vor allem folgende Änderungen:

    § 7 Kundenbereiche von Tankstellen

    Gem. § 7 Abs. 1 Ziff 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt.

    Absatz 6 enthält jedoch die bereits bekannte Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz. Demnach ist der Lebensmittelhandel (Ziff. 2) ausgenommen, aber vor allem auch Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen (Ziff 13) sind ausgenommen und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.

    § 9 Gastgewerbe (Tankstellengastronomie)

    Gem. § 9 Abs. 1 ist auch das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Dementsprechend darf die Tankstellengastronomie nicht betrieben werden.

    Gemäß Abs. 6 ist allerdings die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zulässig.

    Bitte beachten Sie, dass die zulässigerweise abgeholten Speisen und Getränke nicht am Tankstellenareal konsumiert werden dürfen; der Gesetzgeber schreibt nämlich vor, dass diese Produkte im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte nicht verzehrt werden dürfen!

    (Bei der Abholung ist die Abstandsregelung von 2 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben einzuhalten und es muss eine FFP2-Maske getragen werden).

    Serviceunternehmungen

    Auch Serviceunternehmen dürfen weiterhin betrieben werden.

    § 7 (1) untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Serviceunternehmen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden, da Kundenbereiche von Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sofern sie nicht körpernah erbracht werden, betreten werden dürfen (z.B. Reparaturen aller Art).

    Eine weitere Klarstellung enthält aber auch § 7 Abs. 6 Ziff 21:

    Durch diese Ausnahmeregelung dürfen KFZ-Werkstätten offengehalten werden, worunter auch Serviceunternehmungen subsumiert werden können.

    Soweit jedoch dem Dienstleistungsunternehmen (Serviceunternehmen) ein Handelsunternehmen angeschlossen ist (zB Kundenbereich für Verkauf von Waren) darf dieses aufgrund des Verbots des § 7 Abs. 1 der 5. COVID-19-NotMV als Betriebsstätte des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren nicht betreten werden.

    click and collect

    Zulässig ist jedoch die Abholung vorbestellter Waren, wobei hier eine FFP2-Maske zu tragen ist.

    Zum Thema „Verkauf von Winterreifen im Zuge des Reifenwechsels“ möchten wir auf Folgendes verweisen:

    Im Hinblick auf den auf Grund der Witterungsverhältnisse notwendigen Reifenwechsel und dem damit verbundenen allfälligen notwendigen Erwerb von Winterreifen, erachtet der Fachverband den Verkauf von Reifen – im Zuge des Reifenwechsels – aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs als zulässig, da dies der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient und aufgrund der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig ist.

    Wenn der Ankauf von Winterreifen notwendig ist, um die entsprechende Servicedienstleistung (umstecken!) erst möglich zu machen, so ist dies wohl zulässig. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass ein genereller Verkauf zur Mitnahme jedenfalls aktuell nicht möglich ist.

    Waschanlagen

    Waschanlagen sind dezidiert in der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Ziff 13 angeführt und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden. Aufgrund der Formulierung (sowie Waschanlagen) ist davon auszugehen, dass die „alte Diskussion“, welche Regelung für das Waschgeschäft gilt, damit wohl beendet ist. Aus unserer Sicht ist es weder rechtlich gefordert, dass die Waschanlage in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, noch das bestimmte Waschanlagen ausgeschlossen sind. Damit gilt die Ausnahme wohl auch für Lanzenwaschanlagen sowie „Stand-alone“ – Waschanlagen.

    Parkgaragen

    Parkgaragen dürfen - wie auch während der früheren Lockdowns - offengehalten werden.

    § 7(1) 5. COVID-19-NotMV untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Parkgaragen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden.

    Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten

    Gemäß § 7 Absatz 7 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten nur unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

    • Handel: Die angebotenen Waren müssen dem typischen Warensortiment des Handels entsprechen.
    • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen, benötigen insbesondere zum Betreten des Kundenbereichs von Tankstellen, Serviceunternehmungen und Waschanlagen und Parkgaragen jedoch keinen 2G-Nachweis.
    • Abstandsregelung von 2m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

    Betreten von Arbeitsorgen / Ort der beruflichen Tätigkeit

    Hier gilt gem. § 8 Abs. 2 und 3:

    • Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen (nicht als Kontakte gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern)
    • Abstandsregelung von 2m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
    • Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

    Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen (Trennwände oder Plexiglaswände) oder auch organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

    Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

    Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.

    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.

    Politisch gehen wir davon aus, dass die Verordnung verlängert wird.

    @BP Partner I