5. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung

  • Information der Wirtschaftskammer zur aktuellen Situation:

    Wie bereits medial angekündigt, wurde mit BGBl II Nr.465 /2021 die 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO kundgemacht. Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (dieser gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren).

    Für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbandes Garagen, Tankstellen und Serviceunternehmungen sind insbesondere folgende Punkte relevant:

    Für Kunden

    • Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
       
    • Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Lebensmittelhandels, der Tankstellen, der Stromtankstellen und der Waschanlagen ist für Kunden ohne 2G-Nachweis zulässig.
       
    • Auch in Kundenbereichen der KFZ- und Fahrradwerkstätten muss vom Kunden kein 2G-Nachweis erbracht werden. Wir gehen davon aus, dass davon auch die Serviceunternehmungen erfasst sind und den KFZ- und Fahrradwerkstätten gleichgestellt sind.
       
    • Hinsichtlich Garagenunternehmungen ist davon auszugehen, dass diese unter die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z. 16 Öffentlicher Verkehr fallen und somit für Kunden kein 2G-Nachweis erforderlich ist.
       
    • Zudem gilt in den Kundenbereichen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen für die Kunden eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

    Für das Gastgewerbe

    • Es gilt eine 2G-Nachweispflicht für Kunden in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes, somit auch im Tankstellen-Gastgewerbe.
       
    • Die 2G-Nachweispflicht gilt nicht für die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

    Für MitarbeiterInnen

    • Für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gilt nach wie vor eine 3G-Pflicht am Arbeitsort, sofern am Arbeitsort physische Kontakte zu anderen Personen (bspw. Kundenkontakte, Kontakte der Mitarbeiter untereinander, Sitzungs- oder Veranstaltungskontakte) nicht ausgeschlossen werden können. In Wien gilt jedoch der PCR-Test nur 48 Stunden.
       
    • Die 3G-Pflicht gilt nicht für Personen, die höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern, haben.
       
    • Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
       
    • Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. Wir gehen davon aus, dass noch in dieser Woche eine neue "Wiener Begleitverordnung" kundgemacht wird.

    Die Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.


    @BP Partner I