Treibstoffdiebstahl - ersatzfähiger Aufwand

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    Zitat
    Dr. Peter Klemens - Wirtschaftskammer Wien - Für den betroffenen Unternehmer sind die sogenannten Folgekosten ersatzfähig, die nach Entdeckung der Tat entstanden sind. Der „Treibstoffdieb" hat daher nicht nur die Kosten des getankten Treibstoffes zu ersetzen, sondern auch jene - direkt zurechenbaren Aufwendungen - die durch die Beobachtung und die Ergreifung des Täters entstanden sind.
    Beispiel für (ersatzfähige) Folgekosten:
    Kosten des Schneidens der Videobänder, die im konkreten Fall von…