Neue 2. COVID-19-NotmaßnahmeVO

  • Aktuelle Bestimmungen der COVID-19 Verordnung (3. Lockdown)

    Die 2. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (diese tritt mit 26.12.2020 in Kraft und löst die 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung ab, die damit außer Kraft tritt) enthält neben allgemeinen Restriktionen (zB der Erweiterung der Ausgangssperre nun auch tagsüber) folgende Änderungen:

    Tankstellen

    § 5 Kundenbereiche

    Gem. § 5 Abs. 1 Ziff 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt. Absatz 5 regelt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von diesem Grundsatz. Demnach ist der Lebensmittelhandel (Ziff. 2) ausgenommen, aber vor allem auch Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen (Ziff 11) sind ausgenommen und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.

    § 7 Gastgewerbe

    Gem. § 7 Abs. 1 ist auch weiterhin das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Dementsprechend darf die Tankstellengastronomie auch weiterhin nicht betrieben werden.

    Gemäß Abs. 7 ist allerdings die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 und 19:00 Uhr zulässig.

    Die abgeholten Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden!

    (Bei der Abholung ist die Abstandsregelung von 1 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben einzuhalten und es muss eine (enganliegende) MNS-Maske getragen werden).

    Serviceunternehmungen

    Auch Serviceunternehmen dürfen weiterhin betrieben werden.

    § 5 (1) COVID-19-NotMV untersagt lediglich das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels bzw. von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen. Serviceunternehmen fallen unter keine dieser Kategorien und dürfen daher geöffnet werden, da Kundenbereiche von Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sofern sie nicht körpernah erbracht werden, betreten werden dürfen (zB Reparaturen aller Art).

    Eine weitere Klarstellung enthält aber auch § 5 Abs. 5 Ziff 14. Durch diese Ausnahmeregelung dürfen Kfz-Werkstätten offengehalten werden, worunter auch Serviceunternehmungen subsumiert werden können.

    Soweit jedoch dem Dienstleistungsunternehmen (Serviceunternehmen) ein Handelsunternehmen angeschlossen ist (zB Kundenbereich für Verkauf von Waren) darf dieses aufgrund des Verbots des § 5 Abs. 1 COVID-19-NotMV als Betriebsstätte des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren nicht betreten werden.

    Zum Thema „Verkauf von Winterreifen im Zuge des Reifenwechsels“ möchten wir auf Folgendes verweisen:

    Im Hinblick auf den auf Grund der Witterungsverhältnisse notwendigen Reifenwechsel und dem damit verbundenen allfälligen notwendigen Erwerb von Winterreifen, erachtet der Fachverband den Verkauf von Reifen – im Zuge des Reifenwechsels – aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs als zulässig, da dies der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient und aufgrund der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig ist.

    Wenn der Ankauf von Winterreifen notwendig ist, um die entsprechende Servicedienstleistung (umstecken!) erst möglich zu machen, so ist dies wohl zulässig. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass ein genereller Verkauf zur Mitnahme jedenfalls aktuell nicht möglich ist.

    „click and collect“: Zulässig ist jedoch die Abholung vorbestellter Waren im Zeitraum 6 bis 19 Uhr, wobei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Waren können etwa vor dem Eingang oder vom Parkplatz abgeholt werden.

    Waschanlagen

    Wie oben bereits klargestellt sind Waschanlagen dezidiert in der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 5 Ziff 11 angeführt und dürfen daher auch weiterhin betrieben werden.

    Parkgaragen:

    Parkgaragen dürfen - wie auch während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 - offengehalten werden.

    Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:

    Gemäß § 5 Absatz 6 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten nur unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

    Lebensmittelhandel: Der Kundenbereich darf nur in der Zeit zwischen 06:00 und 19:00 Uhr betreten werden und die angebotenen Waren müssen dem typischen Warensortiment des Handels entsprechen.

    Tankstellen dürfen ohne zeitliche Einschränkungen im Rahmen des § 157 GewO betrieben werden!

    • Abstandsregelung von 1 m gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
    • die Kunden müssen eine (enganliegende) MNS-Maske tragen
    • der Betreiber und seine Mitarbeiter müssen bei Kundenkontakt eine (enganliegende) MNS-Maske tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung vorhanden ist
    • der Betreiber muss sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10m2 zur Verfügung stehen.

    Betreten von Arbeitsorten

    Hier gilt weiterhin, beim Betreten von Arbeitsorten ist gem. § 6 Abs. 2

    • zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten UND
    • in geschlossenen Räumen eine (enganliegende) MNS-Maske zu tragen

    sofern nicht ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch andere geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (nähere Details siehe § 6).

    Inkrafttreten:

    Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft. Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.