Kündigungsfristen und Sonderbetreuungszeit

  • Information der WKO zu zwei wichtigen Themen (Dr. Peter Klemens):

    Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (§ 1503 Abs. 15 ABGB)

    Die für 1.1.2021 geplante Angleichung wird um ein halbes Jahr auf 1.7.2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.

    Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG)

    Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9.7.2021 verlängert (Ende des Schuljahres 2020/2021). Es besteht nun ein Rechtsanspruch darauf. Auch Schlüsselkräfte können ihn geltend machen. Das diesbezügliche Ablehnungsrecht des Arbeitgebers entfällt. Im Gegenzug wird dem Arbeitgeber nun 100% des fortgezahlten Entgelts erstattet (bisher 50%). Die Änderungen gelten rückwirkend mit 1.11. 2021.

    Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist, d.h. dass z.B. keine andere Betreuungsperson verfügbar ist. Die Voraussetzung, dass sonst kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes vorliegt, wurde gestrichen.

    Der Anspruch beträgt insgesamt 4 Wochen (bisher 3). Im Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind darauf nicht anzurechnen. Neu ist auch, dass Sonderbetreuungszeit dann zusteht, wenn das Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, gem. § 7 EpG abgesondert wird.