Wien (OTS/BMWFJ) – Der Nationalrat hat heute eine Novelle des Preistransparenzgesetzes beschlossen, mit der die neue Spritpreis-Datenbank etabliert wird. "Wir wollen die Autofahrer möglichst aktuell über die günstigsten Tankstellen in ihrer Umgebung informieren. So steigern wir die Transparenz und kurbeln den Wettbewerb am Treibstoffpreismarkt an", bekräftigt Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner die Ziele seiner Initiative. Mit der Novelle werden die Tankstellenbetreiber zur elektronischen Meldung ihrer Superbenzin- und Dieselpreise verpflichtet. Die Details dazu werden mit einer Verordnung geregelt, die zeitgleich mit dem Gesetz in der ersten Augusthälfte in Kraft treten soll. Ab dann steht die bei der E-Control angesiedelte Datenbank auch den Autofahrern für Abfragen zur Verfügung. Die Autofahrer können künftig auf der E-Control-Homepage eine Adresse in eine Suchmaske eingeben, wobei der Umkreis so lange erweitert wird, bis zehn Tankstellen gefunden sind, die auf einer Landkarte angezeigt werden. Von diesen zehn werden im Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln die fünf günstigsten Anbieter aufgelistet. Somit können sowohl wettbewerbsverzerrende Preisangleichungen nach oben als auch eventuelle umweltschädigende Effekte durch das Fahren langer Strecken zum Tanken verhindert werden.

Zeitnahe Meldung jeder Preisänderung

Jede Preisänderung muss zeitnah gemeldet werden: In Anlehnung an die bestehende Spritpreis-Verordnung, wonach die Treibstoffpreise nur einmal am Tag, um zwölf Uhr, erhöht werden dürfen, müssen die Änderungen zu diesem Zeitpunkt unverzüglich gemeldet werden. Ab dann sind nur noch Preissenkungen möglich, für deren Meldung die Tankstellenbetreiber eine halbe Stunde Zeit haben. Durch diese Frist wird gerade für kleinere Selbstständige ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden. Allerdings ist davon auszugehen, dass jeder Betreiber Preissenkungen so rasch wie möglich melden will, um in der Online-Datenbank unter den günstigsten Tankstellen aufzuscheinen. Das Konsumenten-Interesse an einem möglichst aktuellen Vergleich der Preise im eigenen Umfeld ist damit gesichert. Den Zugang zu allen Daten der Datenbank erhalten nicht nur die für den Vollzug zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, sondern auch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Als objektive Stelle kann die BWB somit ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben noch besser wahrnehmen und allenfalls kartellrechtliche Untersuchungen durchführen, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Autofahrerklubs können durch den Zugriff auf die E-Control-Datenbank auch auf ihren eigenen Webseiten die günstigsten Preise veröffentlichen. Somit können durch die Meldepflicht für die Tankstellenbetreiber auch die Datenbanken der Autofahrerklubs aktueller und umfassender gestaltet werden.

Quelle: www.ots.at


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Änderungen bei der Körperschaftsteuer

•     In  Umsetzung  der  Judikatur  des  EuGH  soll  das  bestehende  System der Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet,  allerdings  sollen die nunmehr steuerfreien Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10  Abs 5 KStG (Wechsel von Befreiungs- zur Anrechnungsmethode,  wenn  die  Gewinne  der  ausländischen  Gesellschaft  im Ausland  nicht oder nur niedrig besteuert werden) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.

•     Die mit dem BBG 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus  Derivaten  ausgeweitete  beschränkte  Körperschaftsteuerpflicht  der  zweiten  Art  (betrifft vor allem Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) soll in Bezug  auf  Anteile  an  Körperschaften  (zB  Aktien,  GmbH-Anteile)  konsequenterweise  nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Körperschaften (zB Gemeinden, Kammern, Kirchen, gemeinnützige Organisationen) mit den realisierten  Wertsteigerungen  aller  ab  1.9.2011  erworbenen  GmbH-Anteile  und  Aktien (unabhängig davon, ob sie bei einer Bank im Depot liegen oder nicht) der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen.

ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo


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Verschiebung der neuen Wertpapier-KESt

Das Inkrafttreten der mit dem BBG 2011 ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung der Banken auf  Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und auf Einkünfte aus Derivaten soll um 6 Monate auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den abzugsverpflichteten  Banken  einen  längeren  Zeitraum  für  die  notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen.  Weiters sollen die mit dem BBG 2011 eingeführten  Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie über den KESt-Abzug in Detailpunkten präzisiert und klargestellt sowie Redaktionsversehen beseitigt werden. Die  neu  geregelte Wegzugsbesteuerung  soll  vereinfacht  werden. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo.


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Ausweitung der Spendenbegünstigung

Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung (Absetzbarkeit  von  Spenden  im  Ausmaß  von  bis  zu  10%  des Vorjahresgewinnes  bzw  –einkommens)  soll  ab  2012  nochmals  erweitert  werden,  und  zwar  um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Die Bestimmungen für die Aufnahme in  die  Liste  begünstigter  Spendenempfänger sollen  vereinheitlicht  werden.  Die  Höchstgrenze von  10%  des  Vorjahresgewinnes  bzw  –einkommens  soll  einheitlich  für  alle  begünstigten Spenden gelten. Die  elektronische Übermittlung der Spenderdaten (Spendenbetrag und SV-Nummer) als  Voraussetzung für  die  Abzugsfähigkeit  der  Spenden  soll  ersatzlos  entfallen;  für den Nachweis der Spenden werden daher weiterhin Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen genügen.

Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo


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Section Control-Anlagen überwachen die Durchgeschnittsgeschwindigkeit über einen längeren Abschnitt (zB im Autobahntunnel). Fahrzeuge werden dabei bei zwei Überkopfkontrollpunkten von Kameras fotografiert. Lässt sich aus der Dauer der Durchfahrtszeit eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ableiten, erfolgt eine Anzeige. Die erste Section-Control wurde im Frühjahr 2003 im Wiener Kaisermühlentunnel in Betrieb genommen. Es folgten Anlagen auf der A2 Südautobahn auf dem Wechsel-Abschnitt in NÖ sowie seit August 2009 auf der Nordumfahrung Klagenfurt. Auch auf der A12 Inntalautobahn bei Amras in Tirol wird kontrolliert. Ab September 2011 geht auf der A9 Pyhrnautobahn beim Plabutschtunnel in der Steiermark die fünfte Section-Control in Betrieb. Mehr als 99 Prozent aller Autofahrer halten sich an die Geschwindigkeitslimits.

Quelle: verkehrstelegramm.at


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Der Vertrauensgrundsatz der StVO besagt, dass jeder Straßenbenützer darauf vertrauen darf, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Einschränkungen gelten ua gegenüber Kindern, Sehbehinderten oder Körperbehinderten. Ergänzt wird nun der Vertrauensgrundsatz um das Rücksichtnahmegebot. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Weitere Neuerungen sind die Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahre, das neue Verkehrszeichen Radfahrübergang, die Möglichkeit der Kundmachung von Halte- oder Parkverboten durch Bodenmarkierung und die Anpassung der Annäherungsgeschwindigkeit an Radüberfahrten.

Quelle: verkehrstelegramm.at
Siehe auch: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


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