Datenbank evaluieren und bei Nicht-Erfolg zurücknehmen

WKÖ-Roth: "Nutzen fraglich, Bürokratie haben wir genug"
WKÖ-Müller: "Service-Aspekt wird nicht beachtet"

Wien (OTS/PWK579) – Am 16. August startet die Spritpreisdatenbank. Tankstellenbetreiber müssen ihre Spritpreisänderungen in diese Datenbank einbetten. Die Preise dürfen wie bisher nur einmal am Tag, nämlich um 12 Uhr mittags, erhöht werden, danach sind nur mehr Preissenkungen möglich. Erhöhungen müssen innerhalb von zehn Minuten, Senkungen binnen 30 Minuten gemeldet werden. Sowohl der Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen sowie der Fachverband des Energiehandels in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) stehen der Datenbank kritisch gegenüber. Zum einen sind die heimischen Tankstellen immer wieder aufgrund der Spritpreise in der Kritik, hierzu hält Energiehandels-Obmann Jürgen Roth fest: "Österreichs Sprit-Nettopreise sind unter den niedrigsten Europas. An einem Liter Treibstoff verdient eine Tankstelle gerade einmal fünf Cent. Den Löwen-Anteil  kassiert der Staat. Nämlich bis zu 70 Cent pro Liter an Mineralöl- und Umsatzsteuer. Der Handel ist nur für etwa vier Prozent der Treibstoffpreise verantwortlich. Der Rest ergibt sich aus Steuern und den Produkteinkaufspreisen. Wenn also ehrliches Interesse an niedrigeren Spritpreisen besteht, muss die Steuerschraube gelockert werden." Unternehmen des Mineralölhandels sind mit der  höchsten Steuerbelastung am Produkt konfrontiert, die bis zu 60 Prozent des Produktpreises ausmachen (MöSt, Pflichtnotstandsreserve, USt, Road-Pricing, etc.). Zum anderen wurde die Spritpreisdatenbank mit dem Argument der Transparenz ins Leben gerufen. Auch das ist für Roth nicht nachvollziehbar: "Keine Branche verfolgt eine transparentere Preisgestaltung als die Tankstellen. Man stelle sich nur vor, Wirtshäuser würden verpflichtet, ihre Bierpreise, so wie die Tankstellen, mit weithin sichtbaren Leuchtschildern darstellen. Bereits heute gilt daher: Transparent, transparenter, Österreichs Tankstellen. Dadurch herrscht auch ein beinharter Wettbewerb, der den Kunden zu Gute kommt, die Händler jedoch unter Druck setzt: Die Margen sind extrem gering. Durch die Spritpreisdatenbank wird das Transparenz-Niveau kaum weiter erhöht, allerdings steigt derbürokratische und finanzielle Aufwand, der uns nicht ersetzt wird." Der Energiehandel akzeptiert die Spritpreisdatenbank in seiner aktuellen Form, erwartet sich jedoch eine Evaluierung binnen sechs Monaten. Sollte der Konsument die Datenbank nicht annehmen, was sich einfach durch die Zugriffe auf die Homepage der E-Control messen lässt, muss die Spritpreisdatenbank zurückgenommen werden: "Bürokratie haben wir in Österreich ohnehin mehr als genug, und der Nutzen der Datenbank ist äußerst fraglich", so Roth. Der Fachverband der Tankstellen in der WKÖ schließt sich der Kritik an der Datenbank an: "Die Datenbank informiert die Konsumenten nur über die billigsten Tankstellen. Es wird dabei nicht differenziert, ob es sich um eine  Bedienungsstation, eine Selbstbedienungstankstelle oder um einen Tankautomaten handelt. Damit bleibt der Service-Aspekt  vollkommen außer Acht", betont Ferdinand Müller, Obmann der Fachverbandes Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen.

Rückfragehinweis:
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Garagen Tankstellen
Obmann Ferdinand Müller
tankstellen.garagen@wko.at

Quelle: www.ots.at


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Vereinfachung des Steuersystems

Die österreichischen Unternehmen haben zwei vorrangige Ziele: eine finanzielle und eine bürokratische Entlastung. Daher hat die Finanzministerin generell unsere volle Unterstützung bei Steuer-Vereinfachungsplänen, kommentiert Präsident Christoph Leitl den Vorschlag von Finanzministerin Fekter. Sie möchte Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge (beides wird vom Bruttolohn abgezogen) in einem Tarif integrieren und damit eine Art Flat Tax einführen. Demnach würden die ersten 11 000 Euro im Jahr steuerfrei sein. Darüber (bis 25 000 Euro) würden von jedem zusätzlich verdienten Euro 36,5 Cent für den Fiskus abgezogen, weiter darüber bis zu 50 Prozent.

Quelle: verkehrstelegramm.at


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Dr. Peter Klemens (WKO – Fachgruppe Wien) – Aufgrund des Preistransparenzgesetztes und der darauf basierenden Preistransparenzverordnung haben Tankstellenbetreiber die Preise für Dieselkraftstoff und Super Benzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunden nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden.

Wird um 12 Uhr ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung beginnt ab Montag, den 08.08.2011; der Probebetrieb endet mit Montag, den 15.08.2011.

Ab 16.08.2011 beginnt der „Echtbetrieb“; bei Nichterfüllung der Preismeldung ist mit Strafen zu rechnen.

Begriffsbestimmungen  (lt Auskunft des BMWFJ):

Betreiber von Tankstellen

Unter dem Begriff Betreiber von Tankstellen sind neben dem Einzelunternehmer oder Pächter auch Verpächter und Franchisegeber von Tankstellen zu verstehen. Meldepflichtig ist jener Unternehmer, der den Bruttopreis festlegt. Diesbezüglich werden auch die Bestimmungen im Pachtvertrag maßgeblich sein. Sollte die Festlegung des Bruttopreises für Treibstoffe vertraglich zwischen Konzern und Pächter wechseln (zB für die Zeit des Wochenendes), so gilt der für die Preisfestlegung jeweils zeitlich Zuständige als Tankstellenbetreiber. Eine zusätzliche Meldung durch den Vertragspartner, der nicht den Bruttopreis festlegt, ist damit nicht erforderlich.

Unverzüglich (bei Preismeldung um 12.00 Uhr)

Unverzüglich iSd VO bedeutet, dass die Preisumstellung um 12.00 Uhr in die Wege geleitet werden muss und bei nicht automatisierter Umstellung der Vorgang rd. 5 bis 10 Minuten dauert. Bei automatisiertem Preisauszeichnungssystem sind die neuen Preise um 12.00 Uhr auszuzeichnen. Anzustreben ist eine zeitgleiche Umstellung an Kassa, Zapfsäule und Totem.

Nachstehend finden Sie alle wichtigen Unterlagen:

Preistransparenzgesetz (BGBl Teil I/Nr. 54)
Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011 (BGBl Teil II/Nr. 246)
Informationsschreiben der Fachgruppe
Anschreiben der E-Control
Formular – Anmeldung zur Preistransparenzdatenbank
Spritpreisverordnung (BGBl Teil II/Nr. 484)
Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
( BGBl. Nr. 813/1992)

Quelle: wko.at


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Novelle des Führerscheingesetzes

Wichtige Neuerungen für Fahrschulen und Fahrschüler enthält die 14. FSG-Novelle. Die meisten Bestimmungen betreffen die Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in nationales Recht und gelten erst ab 19. Jänner 2013. Die Führerschein-Klassen A1, A2 , D1 und  D1E sind neu. Die Klasse AM wird anstelle des bisherigen Mopedausweises eingeführt. Der Berechtigungsumfang der Klasse A (bisher Vorstufe A) wird auf 35kW angehoben und das Mindestalter für den Direktzugang der Klasse A mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgesetzt. Das Mindestalter für die Klasse A1 beträgt 16 Jahre. Führerscheine der Klassen A und B werden künftig nur mehr 15 Jahre befristet erteilt. In der Klasse B können nach Schulung Anhänger bis 4 250 kg gelenkt werden. Bei den Fahrprüfern für die praktische Prüfung ist eine umfangreiche verpflichtende Aus- und Weiterbildung vorgesehen.

Quelle: verkehrstelegramm.at


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„Die Einführung der verpflichtenden Preismeldung an die Spritpreisdatenbank ist aus Sicht der Tankstellenbetreiber nicht nachvollziehbar und als Sternstunde des Populismus zu werten“, so Ferdinand Müller, Obmann der Fachverbandes Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen in der WKÖ zur gestern beschlossenen Novelle zum Preistransparenzgesetz.

Denn die Konsumenten hätten bereits jetzt genügend Möglichkeiten, die Preise bei Treibstoffen zu vergleichen, so Müller. In keiner anderen Branche würden die Produktpreise so transparent dargestellt wie an Tankstellen. Zudem entfalle rund die Hälfte des Spritpreises auf Steuern, erinnerte der Obmann.

Service-Aspekt vollkommen außer Acht

Die Informationen der nun beschlossenen Datenbank seien einseitig. Müller: „Die Datenbank informiert die Konsumenten nur über die billigsten Tankstellen. Es wird nicht differenziert, ob es sich um eine Bedienungsstation, eine Selbstbedienungstankstelle oder um einen Tankautomaten handelt. Damit bleibt der Service-Aspekt vollkommen außer Acht“.

Dazu kommt, dass eine solche reine Preisorientierung den Tanktourismus innerhalb des Landes fördert und damit negative Auswirkungen auf die Umwelt habe. Denn der längere Weg zur günstigeren Tankstelle lohne sich bei einem Preisunterschied von 1 bis 2 Cent pro Liter kaum, so Müller.

„Die Spritpreisdatenbank wird in erster Linie Kosten und einen hohen Aufwand verursachen, und zwar beim Bund und bei den Mineralölunternehmen ebenso wie  bei den Tankstellen“, so der Obmann abschließend.

Quelle: wko.at


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Fragen und Fakten zur Beimischung von Bioethanol in Otto-Kraftstoffen bzw. Biodiesel in Diesel-Kraftstoffen

Frage 1:   Was ist E10-Kraftstoff?
E10 bezeichnet einen Kraftstoff, der gegenüber dem bisherigen Kraftstoff einen höheren Ethanolanteil enthält. “E“ steht für Ethanol, die Zahl “10“ gibt an, dass der Kraftstoff bis zu 10% Volumenprozent (Vol.%) Ethanol enthalten kann. Bisher betrug der Ethanolanteil im Benzin bis zu 5 Vol.%.
 
Frage 2:   Wer kann E10-Kraftstoff tanken?
Über   90%   aller   benzinbetriebenen   Fahrzeuge   können   nach   Herstelleraussage unbedenklich den E10-Kraftstoff tanken. Aktuelle Neufahrzeuge sind in der Regel E10-tauglich.  Ob  ein  Kraftfahrzeug  E10  verträgt,  kann  aus  der  so  genannten  E10-Verträglichkeitsliste der Fahrzeughersteller/-importeure entnommen werden.
 
Frage 3:   Welche Schäden könnten durch den E10-Kraftstoff entstehen?
Bioethanol hat eine korrosive Wirkung, das heißt, alle Materialien, die mit Bioethanol in Kontakt kommen könnten, müssen der Eigenschaft von Bioethanol angepasst werden. Im Motor könnten z.B. alle kraftstoffführenden Komponenten aus Kunststoff und unbe-
schichteten  Aluminiumteilen  (Leitungen,  Kraftstoffhochdruckpumpen,  Dichtungen,  Einspritzventile usw.) betroffen sein. Wird bei Fahrzeugen, die nicht vom Hersteller für E10 freigegeben sind, der falsche Kraftstoff getankt, sollte der Motor nicht gestartet werden.  
 
Frage 4:   Wie verändert sich der Verbrauch?
Auf  Grund  des  geringeren  Energiegehaltes  des  Bioethanol-Anteils  im  Otto-Kraftstoff kann es unter Umständen bei der Betankung mit E10-Kraftstoff zu einem sehr geringen Kraftstoffmehrverbrauch kommen.
 
Frage 5:   Wie sieht die Haftung durch den Fahrzeughersteller/-importeur aus?
Die Aussagen der Fahrzeughersteller/-importeure bezüglich der E10-Verträglichkeit ihrer Fahrzeuge in ihren eigenen Publikationen und in der von der DAT zusammengestellten E10-Verträglichkeitsliste    sind    nach    Aussage    der    Fahrzeughersteller/-importeure
verbindlich. Die Autofahrer können sich darauf verlassen.
 
Frage 6:   Können nicht E10-taugliche Fahrzeuge auf E10-Kraftstoff umgerüstet werden?
Theoretisch ja, dazu müssten alle kraftstoffführenden Teile ausgetauscht werden; zurzeit sind uns solche Umrüstsysteme nicht bekannt.
 
Frage 7:   Müssen  bei  der  Verwendung  von  E10-Kraftstoff  angepasste  beziehungsweise andere Wartungsintervalle beachtet werden?
Die  Verwendung  des  E10-Kraftstoffes  hat  keine  negativen  Auswirkungen  auf  die  vom Fahrzeughersteller/-importeure vorgegebenen Wartungsvorschriften.  
 
Frage 8:   Muss eine andere Ölsorte verwendet werden?
Nach  Aussage  der  Fahrzeughersteller/-importeure  ist  keine  höherwertige  Ölsorte  bei Verwendung  von  E10-Kraftstoff  erforderlich;  die  jeweiligen  Wartungsvorschriften  der Fahrzeughersteller/-importeure sind zu beachten.
 
Frage 9:   Wo kann der Autofahrer Informationen zur E10-Verträglichkeit erhalten?
Informationen zur E10-Verträglichkeit werden dem Autofahrer über die Internetseiten der Fahrzeughersteller/-importeure, des ADAC, der DAT und des Kfz-Gewerbes angeboten. Mit  der  jeweils  aktuellen  E10-Verträglichkeitsliste  der  Fahrzeughersteller/-importeure sind die Kfz-Betriebe und Tankstellen in der Lage, alle anstehenden Fragen fachkundig dem Autofahrer beantworten zu können.
 
Frage 10:  Kann der auskunftgebende Kfz-Betrieb haftbar gemacht werden?
Die  Kfz-Betriebe  sollten  eigene  Auskünfte  zur  E10-Verträglichkeit  gegenüber  den Kunden vermeiden und stattdessen ausschließlich auf die Herstellerangaben in der E10-Verträglichkeitsliste verweisen. Bei davon abweichender Auskunft läuft die Kfz-Werkstatt hingegen Gefahr, selbst für ihre Aussage in die Haftung genommen zu werden. Verlangt der Kunde eine schriftliche Bestätigung beziehungsweise will die Werkstatt jedes Risiko ausschließen, empfiehlt sich ein schriftlicher Haftungsausschluss.

Quelle:  Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zentralverband.


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