Der Weg aus der Krise, Krise weg

Jetzt beutelts die Menschheit, ein Fiasko, wie schon lange nicht mehr. Eine Hiobsbotschaft nach der anderen, kein Ende in Sicht. Dieses Jahr erst Besserung ab dem dritten Quartal, schreiben die Optimisten; die Meinung der Pessimisten möge man sich ersparen. Niemand weiss, was auf uns zukommt, kommt was auf uns zu? Man weiss: “Zu Tode gejammert ist auch gestorben!”, aber jammern wir alle wirklich zu viel, oder jammern wir eigentlich viel zu wenig, und die “Watschn” wird keine bleiben, sondern in einem perfekten Knock-Out enden? Wer weiss, wer weiss…

Vielleicht liegt alles in der immanenten Komplexität, die uns umgibt. Es ist alles zu kompliziert geworden. So verdrahtet und verzahnt, dass nicht einmal die Entwickler der Konstrukte mehr wissen, welche Schrauben sie drehen müssen. Man ist umgeben von permanentem Oversizing in allen Belangen. Allein schon diverse Problemlösungsmechanismen regen zum Nachdenken an.
Ein sehr simples Beispiel aus dem Alltag: Es gibt ein Problem, man erforscht aber nicht die Ursache in einem einfachen Gespräch, nein, man terminisiert etliche Meetings mit tonnenweise dahinterliegendem Mailverkehr, mit dem einzig und alleinigen Ergebnis des Sich-im-Kreis-Drehens inklusive nicht vorhandener Problemlösung.
Intelligenz ist sicher auch eine Frage der Komplexität, aber es ist vor allem ein spezielles Merkmal derselben, Komplexität so zu simplifizieren, dass daraus ein Fortkommen entsteht. In dieser Disziplin schrammen wir alle aber leider am Thema vorbei. Wir machen die Dinge noch schwieriger, noch komplizierter. Das erschwert die Vernetzung, die dahinterliegenden Prozesse versumpfen und verlangsamen. Darunter leidet die wahrscheinlich wertvollste Ressource, die wir haben, Zeit. Nicht nur, dass in diesem undurchschaubaren Gewirr keiner mehr seine Koordinaten kennt, oftmalig kein Ausgang aus diesem Irrgarten zu erkennen ist, schaffen wir es auch nicht, halbwegs vernünftige Effizienzkriterien einzuhalten. Das sind oft kritisierte Eigenschaften unserer politischen Systeme, leider aber gerade brandaktuell auch unserer wirtschaftlichen.

Dieselkraftstoff mit Biokomponente

Seit 2005 wird in Österreich überwiegend und flächendeckend Dieselkraftstoff im Wege des öffentlich zugänglichen Tankstellennetzes in den Verkehr gebracht, der eine Biokomponente enthält. Der Grund für die industrielle Beimengung von Biodiesel ist die Europäische Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG, welche den schrittweisen Ersatz (Substituierung) von fossilen Kraftstoffen vorsieht. Diese Richtlinie wird derzeit auf nationaler Ebene in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern in oft unterschiedlicher Art und Intensität durch nationale gesetzliche Bestimmungen umgesetzt.
Den ganzen Beitrag lesen…

ProFit Neujahr

“Wird’s besser? Wird’s schlimmer?”
fragt man alljährlich.
Seien wir ehrlich:
Leben ist immer
lebensgefährlich.

Erich Kästner (1899-1974)

2009

ÖAMTC – Treibstoffpreise? Treibstofftricks?

Entweder hat hier der liebe ÖAMTC mal so ins Blaue geschossen, ohne wie auch immer geartetes Hintergrundwissen zu dieser Thematik zu haben, oder verfügt selbiger über gar schlechte Einflüsterer. Was natürlich noch sein könnte, ist eine leichte Abweichung der Medikamenteneinstellung des “schreibenden Organes”, wie auch immer.
Schon länger her, eine derartige Ansammlung an Abstrusitäten gefunden zu haben, zumal man ja über ein wenig Hintergrundwissen verfügt. Manchmal kommt einem der Gedanke: Wer versucht da wen mit Tricks zu belämmern?
Vielleicht sollte irgendjemand mal aufklärend wirken, wie die Treibstoffpreisgestaltung auf Tankstellen wirklich abläuft!

Magical Snap - 2008.11.07 18

Quelle: Kronen Zeitung 07. November 2008, Seite 2

Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV


364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV)

Aufgrund des § 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet:

Magical Snap - 2008.11.04 21

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob
1. in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
2. nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (§ 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
3. sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (§ 13a Abs. 3 des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.
(2) Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1: „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2: „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis „Rauchen gestattet“ gekennzeichnet ist (sind)“,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:
a) „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“, oder
b) „Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet“.
(3) Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 lit. a hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
(4) Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können. Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum.
§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.
(2) Räume gemäß Abs. 1, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und
Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
BGBl. II – Ausgegeben am 14. Oktober 2008 – Nr. 364 2 von 2
www.ris.bka.gv.at
(3) Räume gemäß Abs. 1, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
(4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
(5) Jedes Symbol gemäß Abs. 3 ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 3 des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Abs. 1) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Abs. 3 ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Quelle: www.wko.at

Seite 4 von 16« Erste...23456...Letzte »