Gewinnfreibetrag ab Veranlagung 2010

Ab der Veranlagung 2010 wurde der bisherige (10%ige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Er steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes, maximal aber 100.000 € pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 € erreicht). Bis 30.000 € Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 €). Ist der Gewinn höher als 30.000 €, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäfts- ausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds; siehe Deckungswertpapiere für Pensionsrückstellung) in Frage.


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KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

Wie  bereits  Ende  2010  ausführlich  berichtet  wurde  mit  dem  Budgetbegleitgesetz  2011  (BBG 2011) eine neue Vermögenszuwachsbesteuerung für Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu) eingeführt. Nach  der  vor  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Bestimmungen  (siehe  unten) geltenden  bisherigen Rechtslage sind  Veräußerungsgewinne  aus  Kapitalanlagen  im Privatbereich bekanntlich innerhalb  der  einjährigen  Spekulationsfrist  als  Spekulationsgewinne  voll  steuerpflichtig  (bis  zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei. Im Rahmen der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung werden alle Einkünfte aus realisierten  Wertsteigerungen  von  Kapitalanlagen  (zB  Gewinne  aus  der  Veräußerung  von  Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell und unabhängig von Behaltefristen mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt.


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Die Nichtraucherbestimmungen für die Gastronomie im Tabakgesetz lassen für den Anwender einen gewissen Interpretationsspielraum zu, was auch zu Unsicherheiten führt. Da es vom Gesundheitsministerium noch immer keinen Erlass gibt, der die Umsetzung und Anwendung des Tabakgesetzes präzisiert, ist es sinnvoll und notwendig, sich über höchstgerichtliche Judikatur zu informieren. Damit ergibt sich ein Anhaltspunkt, wie der Verwaltungssenat und die Magistratischen Bezirksämter in Zukunft in gleichgelagerten Fällen entscheiden werden.


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Strafen und Geldbußen ab 2.8.2011 generell nicht abzugsfähig!

Mit  dem  Abgabenänderungsgesetz  2011  (AbgÄG  2011)  wurde  die  Nichtabzugsfähigkeit  von Strafen und Geldbußen verschärft. Nach bisheriger Rechtslage (vor dem AbgÄG 2011) waren die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar. Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde allerdings dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat. Demnach wurden bisher zB folgende Strafen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt:


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Am 16. August 2011 sollte die Spritpreisdatenbank online gehen. Doch der Start verzögerte sich aufgrund technischer Schwierigkeiten. Damit die Autofahrer die aktuellen Spritpreise unter www.spritpreisrechner.at abrufen können, müssen Tankstellenbetreiber künftig ihre Spritpreise bzw deren Änderungen in eine zentrale Datenbank eingeben. Die Preise dürfen wie bisher nur einmal am Tag, nämlich um 12 Uhr mittags, erhöht werden, danach sind nur mehr Preissenkungen möglich. Erhöhungen müssen innerhalb von zehn Minuten, dh bis spätestens 12.10 Uhr gemeldet werden, Senkungen binnen 30 Minuten. Sowohl der Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen als auch der Fachverband des Energiehandels stehen der Datenbank kritisch gegenüber. Die Datenbank sollte evaluiert und bei Nicht-Erfolg zurückgenommen werden.

Quelle: verkehrstelegramm.at


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Auf „mango“ im heurigen Jahr folgt „petrol“ für das Vignettendesign 2012. Die neue Vignette wird rechtzeitig in den letzten Novembertagen bei rund 5.500 ASFINAG Vertriebspartnern im In- und Ausland erhältlich sein.

Vignettenpreise werden im kommenden Jahr um +1,7 % an den Verbraucherpreisindex angepasst.

Vignettentarife 2012 für Kfz bis einschließlich 3,5 t hzG

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die Vignettentarife jährlich an den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) angepasst und für 2012 um 1,7 % angehoben. Somit wird die PKW-Jahresvignette für 2012 77,80 Euro und die Jahresvignette für Motorräder 31,- Euro kosten.

Neue Tarife 2012 für PKW (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t hzG):

    10-Tages-Vignette:   EUR   8,00 (2011:  7,90)
    2-Monats-Vignette:   EUR 23,40 (2011: 23,00)
    Jahresvignette:         EUR 77,80 (2011: 76,50) 

Neue Tarife 2012 für Motorräder (einspurige Kfz):

    10-Tages-Vignette:   EUR   4,60 (2011:  4,50)
    2-Monats-Vignette:   EUR 11,70 (2011: 11,50)
    Jahresvignette:         EUR 31,00 (2011: 30,50)

Im Kalenderjahr 2010 wurden insgesamt rund 22,5 Mio. Stück Vignetten verkauft, die Vignettenerlöse beliefen sich auf in etwa 357 Mio. Euro.  Im Kalenderjahr 2011 erwartet die ASFINAG Vignettenerlöse in Höhe von in etwa 362 Mio. Euro und damit eine Steigerung der Vignetteneinnahmen von rund 5 Mio. Euro, wobei rund 1,2 Mio. Euro aus der Valorisierung (2010: +0,4%) und rund 3,8 Mio. Euro aus der Absatzsteigerung zu erwarten sind.

 

Quelle: wko.at


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