Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,

2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.


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Mineralölkonzerne vor VfGH nicht erfolgreich.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, mehrere Anträge von Mineralölkonzernen gegen die Regeln zur Spritpreisgestaltung zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Mit einer Verordnung des Wirtschaftsministers ist festgelegt, dass eine Preiserhöhung an Tankstellen nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um Mitternacht erlaubt ist. Nach Ansicht der Mineralölkonzerne greift dies unzulässigerweise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie etwa in das Recht auf Erwerbsfreiheit oder das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

Dies ist, so der VfGH, jedoch nicht der Fall. Die Verordnung ist nämlich tatsächlich geeignet, die Preistransparenz auf dem Treibstoffmarkt zu erhöhen. Und weiter: “Einerseits bleibt es den Betreibern von Tankstellen unbenommen, einmal pro Tag eine Preiserhöhung vorzunehmen, während weder in Bezug auf die Anzahl von Preissenkungen noch in Bezug auf deren Zeitpunkt Vorgaben gemacht werden. Andererseits sind erhöhte Transparenz und ein funktionierender Wettbewerb gerade auf einem Markt wie dem Treibstoffmarkt mit einer sehr großen Anzahl an Marktteilnehmern mit unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit von besonderer Bedeutung”, so die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe in Grundrechte angemessen und daher auch zulässig.

Quelle: Dr. Peter Klemens, LL.M.  (Sparte Transport und Verkehr – Wirtschaftskammer Wien)


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TMS XP Training

Die TMS XP Trainingseinheiten haben diese Woche begonnen. Die Trainings- und Installationspläne werden den jeweiligen Teilnehmern zugesandt. Die Trainingstermine im Schulungszentrum Wien finden Sie auch im Menü TMS XP.


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IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit 1.1.2010 in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar:

  • Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden.
  • Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren.
  • Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.
  • Der Sanierungsplan soll den bisherigen Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um den Sanierungsplan künftig noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.
  • Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf 30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die Eigenverwaltung ermöglicht werden.
  • Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen werden.
  • Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wären, ermöglicht werden.

Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo, Stand 1.12.2009


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RÄG 2010: Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010

Um vor allem KMUs von gesetzlichen (Informations-)Verpflichtungen zu entlasten, soll mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungesetz (RÄG) 2010 die Buchführungsgrenze im Unternehmensgesetzbuch (UGB) massiv angehoben werden. Dadurch können viele Kleinunternehmer, die bisher bilanzierungspflichtig waren, ab 2010 ihre Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen. Daneben ist eine (erste) Angleichung zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Gewinnermittlung geplant. Im Wesentlichen sollen ab 1.1.2010 folgende Änderungen im UBG in Kraft treten:


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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuer-Paket) umgesetzt, die zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Leistungsortes für grenzüberschreitende Dienstleistungen sowie zu einer Vereinfachung des Vorsteuererstattungsverfahrens führt.


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