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		<title>Mehr als 256 Millionen US-$ an Schadenersatz geleistet</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 07:15:06 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[BP hat heute mitgeteilt, dass das Unternehmen den betroffenen Antragstellern an der Golfküste Abschlagszahlungen in Höhe von mindestens 60 Millionen US-$ für den Monat August leisten wird. Es handelt sich dabei um Ausgleichszahlungen für Einkommensausfälle und entgangene Gewinne als Folge der Ölverschmutzung im Golf von Mexiko. BP wird Ende der Woche damit beginnen, diese Abschlagszahlungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BP hat heute mitgeteilt, dass das Unternehmen den betroffenen Antragstellern an der Golfküste Abschlagszahlungen in Höhe von mindestens 60 Millionen US-$ für den Monat August leisten wird. Es handelt sich dabei um Ausgleichszahlungen für Einkommensausfälle und entgangene Gewinne als Folge der Ölverschmutzung im Golf von Mexiko. BP wird Ende der Woche damit beginnen, diese Abschlagszahlungen an die Antragsteller zu leisten. Das Unternehmen hat bis jetzt insgesamt 256 Millionen US-$ gezahlt, 30 Millionen US-$ allein in den letzten sieben Tagen.<span id="more-1316"></span> Die Antragsteller werden ihre Schecks ca. 30 Tage nach Erhalt der Gelder für den Monat Juli erhalten. &#8220;Wie bisher konzentrieren wir uns auch weiterhin darauf, es den Betroffenen mit diesen Geldern zu ermöglichen, ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können,&#8221; erklärte Doug Willis vom Schadenersatz-Team der BP. &#8220;Unser Programm für Abschlagszahlungen ist darauf ausgelegt, die erlittenen Einkommensausfälle zu kompensieren.&#8221; BP will mit dieser Mitteilung die Antragsteller darüber informieren, dass die Abschlagszahlungen für August nicht von den anstehenden Umstellungen bei der Bearbeitung der Schadenersatzforderungen berührt werden. Die Bearbeitung der Anträge wird im Laufe des Monats August unter die Leitung von Ken Feinberg gestellt und über die Einrichtung Gulf Coast Claims Facility erfolgen. &#8220;Es stimmt uns zuversichtlich, dass eine Reihe von Fischgründen durch die betroffenen US-Staaten und die US-Regierung wieder freigegeben worden sind,&#8221; sagte Willis. &#8220;Wir hoffen, dass diese Tatsache es vielen Betroffenen wieder ermöglicht, wie zuvor ihren Lebensunterhalt auf dem Wasser im Golf von Mexiko zu verdienen. Uns ist aber auch bewusst, dass es hier an der Golfküste nicht nur darum geht, seinen Lebensunterhalt zu verdienen – viele verbinden mit dieser Region eine ganz bestimmte Lebensweise. Wir werden solange hier vor Ort bleiben, bis die Schäden beseitigt sind; das heisst auch, dass wir die monatlichen Abschlagszahlungen an die betroffenen Fischer, Krebs- und Garnelenfischer und viele andere weiterhin leisten werden.&#8221; BP hat seit Mai über 237 Millionen US-$ als Ausgleich für Einkommensausfälle bzw. entgangene Gewinne an Einzelpersonen und Gewerbebetriebe gezahlt. Im einzelnen erhielten die verschiedenen Berufsgruppen folgende Zahlungen:Fischer – 39 Millionen US-$, Krabbenfischer – 23 Millionen US-$, Austernzüchter – 8 Millionen US-$, Vermieter von Charterbooten – 6 Millionen US-$. Darüber hinaus haben Einzelpersonen und Gewerbebetriebe in unterschiedlichen Branchen mehr als 117 Millionen US-$ erhalten, u. a. auch Bootsbesatzungen und Mitarbeiter in der fischverarbeitenden Industrie. Im Mai hat BP zunächst damit begonnen, vorläufige Abschlagszahlungen zu leisten, um den Betroffenen so schnell wie möglich zu helfen. Mitglieder von Bootsbesatzungen erhielten eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.500 US-$, während 5.000 US-$ an Schiffskapitäne gezahlt wurden. Zum damaligen Zeitpunkt mussten Bootsbesatzungen, Schiffskapitäne, Krabbenfischer und andere nur ein Mindestmass an Unterlagen einreichen, um diese erste Zahlung zu erhalten. In der Zwischenzeit sind die Antragsteller von den zuständigen Sachbearbeitern in persönlichen Gesprächen und schriftlich gebeten worden, zusätzliche Unterlagen und Belege für ihre Anträge einzureichen, da alle nachfolgenden Zahlungen auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens errechnet werden. BP hat an der Golfküste mittlerweile 36 Büros und eine mobile Einheit eingerichtet, in denen Anträge entgegengenommen und bearbeitet werden. Insgesamt arbeiten 1.600 Mitarbeiter im Schadenersatz-Team. Seit Aufnahme der Zahlungen am 3. Mai hat BP in 12 Wochen 133.000 Anträge auf Schadenersatz erhalten und über 83.000 Schecks für Ausgleichszahlungen ausgestellt.</p>
<p>Dies ist eine Übersetzung der englischen Meldung der BP Plc. – rechtlich verbindlich ist allein das englische Original!<br />
Die Meldung im englischen Original finden Sie auf <a href="http://www.bp.com" target="_blank">www.bp.com</a>.</p>
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		<title>BP beziffert Kosten für Unglück im Golf von Mexiko und vermeldet Verkauf weiterer Geschäftsanteile sowie gute operative Leistungen</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 07:42:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[27. Juli 2010 &#8211; BP hat heute bekannt gegeben, dass das Vorsteuer-Ergebnis durch die Ölkatastrophe im Golf von Mexiko mit 32,2 Mrd. US-$ belastet wird, unter anderem durch die bereits vermeldete Einrichtung eines Fonds für Schadenersatzzahlungen in Höhe von 20 Mrd. US-$. BP wird die Analysten im Laufe des Tages darüber informieren, dass das Unternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>27. Juli 2010 &#8211; </strong></em>BP hat heute bekannt gegeben, dass das Vorsteuer-Ergebnis durch die Ölkatastrophe im Golf von Mexiko mit 32,2 Mrd. US-$ belastet wird, unter anderem durch die bereits vermeldete Einrichtung eines Fonds für Schadenersatzzahlungen in Höhe von 20 Mrd. US-$. BP wird die Analysten im Laufe des Tages darüber informieren, dass das Unternehmen plant, in den nächsten 18 Monaten Geschäftsanteile in einem Wert von bis zu 30 Mrd. US-$ zu veräußern. <span id="more-1307"></span>Dabei handelt es sich vornehmlich um Aktivitäten im Upstreamgeschäft, die für einen Verkauf ausgewählt wurden, da sie für andere Unternehmen einen größeren Wert darstellen als für BP selbst. Durch diese Veränderung wird sich das Portfolio im Explorations- und Produktionsbereich (E&amp;P) zwar verkleinern, seine Qualität sich aber erhöhen. Gleichzeitig arbeitet BP daran, neue Geschäftsaktivitäten zu erschließen und hat dahingehend seit Ende des ersten Quartals den Abschluss neuer Vereinbarungen in Aserbaidschan, Ägypten, China und Indonesien bekannt gegeben. Das Unternehmen verwies darauf, dass man in Bilanz- und auch in Liquiditätsfragen sehr umsichtig handele, um sicherzustellen, dass BP über die notwendige Flexibilität verfügt, allen zukünftigen finanziellen Verpflichtungen gerecht werden zu können. Daher ist geplant, die Fremdkapitalaufnahme in den nächsten 18 Monaten auf ein Niveau zwischen 10 und 15 Mrd. US-$ zurückzufahren, verglichen mit 23 Mrd. US-$ Ende Juni. Die Investitionen der BP Gruppe werden 2010 und 2011 jeweils ca. 18 Mrd. US-$ betragen und sich damit im Rahmen der Vorgaben bewegen. &#8220;Dadurch, dass wir den Ölaustritt mittlerweile stoppen konnten, haben wir einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung machen können&#8221;, sagte Group Chief Executive Tony Hayward. &#8220;Dies stellt eine gute Grundlage dar, jetzt die Aufgabe anzugehen, das Unternehmen umzubauen. Indem wir Geschäftsanteile verkaufen, die für andere wertvoller sind als für BP, sind wir in der Lage, unsere globalen Stärken strategisch besser aufeinander abzustimmen.&#8221; Bei Bekanntgabe der Ergebnisse für das zweite Quartal 2010 informierte BP darüber, dass das Vorsteuer-Ergebnis durch die Ölkatastrophe im Golf von Mexiko mit 32,2 Mrd. US-$ belastet wird. Dazu gehören die bis zum Quartalsende für die Ölbekämpfung aufgewendeten 2,9 Mrd. US-$ sowie 29,3 Mrd. US-$ für zukünftige Kosten, einschließlich des Fonds für Schadenersatzzahlungen in Höhe von 20 Mrd. US-$. &#8220;Wir gehen davon aus, dass wir den weitaus größten Teil der verbleibenden Kosten für die Ölbekämpfung bis zum Jahresende bezahlen werden. Die übrigen Kosten fallen wahrscheinlich über einen Zeitraum von einigen Jahren an, dazu gehören mögliche Geldbußen und Strafzahlungen, die Kosten der längerfristigen Schadenbeseitigung, Schadenersatzzahlungen und Kosten für Rechtsstreitigkeiten&#8221;, erklärte Tony Hayward. Das Unternehmen veröffentlichte diese Belastung, als es für das zweite Quartal 2010 einen Verlust (Headline Replacement Cost Loss) in Höhe von 17 Mrd. US-$ bekannt gab. Bereinigt um nicht-operative Faktoren und Fair Value-Effekte, belief sich das Ergebnis (Underlying Replacement Cost Profit) im zweiten Quartal auf 5 Mrd. US-$, verglichen mit 2,9 Mrd. US-$ im zweiten Quartal 2009. &#8220;Die Kosten und Belastungen in Zusammenhang mit unserer Zusage zur Schadenbeseitigung im Golf von Mexiko haben einen beträchtlichen Umfang. Der gemeldete Verlust von 17 Mrd. US-$ spiegelt dies wider. Die Geschäftsentwicklung von BP – ohne Berücksichtigung der Situation im Golf von Mexiko – ist jedoch sehr ermutigend; mit unseren weltweiten Aktivitäten haben wir erneut eine solide Performance erzielt; das heißt, dass unser Unternehmen stark genug ist, seiner Verantwortung für die tragischen Ereignisse im Golf von Mexiko gerecht zu werden&#8221;, fügte Hayward hinzu. Höhere Öl- und Gaspreise haben die geringfügig gesunkene Förderung sowie einen Verlust im Vertriebs- und Handelsgeschäft mit Gas im Segment Exploration &amp; Production ausgleichen können. Der Bereich Refining &amp; Marketing (R&amp;M) verzeichnete gestiegene Gewinne aufgrund starker Leistungen der Fuels Value Chains sowie im Geschäft mit Schmierstoffen und petrochemischen Produkten. Bei R&amp;M geht das Unternehmen weiterhin davon aus, in den nächsten zwei bis drei Jahren eine auf das Gesamtjahr bezogene Verbesserung des Vorsteuer-Ergebnisses von über 2 Mrd. US-$ erreichen zu können. Das Downstream-Ergebnis im zweiten Quartal 2010 stellt das beste Ergebnis seit dem zweiten Quartal 2006 dar, als die Raffineriemargen mehr als doppelt so hoch waren wie jetzt und gleichzeitig konnte das R&amp;M-Geschäft in den USA erstmals seit mehr als einem Jahr wieder in die Gewinnzone zurückkehren. Das Unternehmen veröffentlichte zudem nähere Einzelheiten seiner starken Finanzposition im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Golf von Mexiko. Ohne diese Kosten lag der operative Cash Flow im zweiten Quartal 2010 bei 8,9 Mrd. US-$ und war somit 31% höher als im Vergleichsquartal des Vorjahres. Dank des gestiegenen operativen Cash Flows konnte die BP Gruppe – trotz der Zahlungen zur Ölbekämpfung im Golf von Mexiko – ihre Nettoverschuldung in den ersten sechs Monaten des Jahres um 2,9 Mrd. US-$ zurückfahren. Darüber hinaus hat das Unternehmen erhebliche zusätzliche Kreditzusagen von Finanzinstituten erhalten, auf die bis jetzt noch nicht zurückgegriffen wurde; der Barmittelabfluss ist 2010 durch niedrigere Investitionsaufwendungen und das bereits bekannt gegebene Aussetzen von Dividendenzahlungen reduziert worden. &#8220;Wir sind weiterhin zuversichtlich, dass wir unseren Verpflichtungen gegenüber den Betroffenen an der US-Golfküste sowie allen anderen Beteiligten und unseren Geschäftspartnern nachkommen können&#8221;, sagte BP Chairman Carl-Henric Svanberg. &#8220;Seit dem Unglück im Golf von Mexiko haben unsere Aktionäre keine Dividendenzahlung erhalten. Wie wir aber schon letzten Monat gesagt haben, sieht sich das Board weiterhin der Dividendenzahlung verpflichtet und plant, diese in Zukunft wieder aufzunehmen sowie den Unternehmenswert für die Aktionäre langfristig zu steigern. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse für das vierte Quartal 2010 im Februar 2011 wird das BP Board darüber entscheiden, ob es möglich sein wird, wieder Dividenden zu zahlen.&#8221;</p>
<p>Dies ist eine Übersetzung der englischen Meldung der BP Plc. – rechtlich  verbindlich ist allein das englische Original! Die Meldung im  englischen Original finden Sie auf www.bp.com.</p>
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		<title>Spritpreisgestaltung nicht gesetzwidrig</title>
		<link>http://www.sackl.net/2010/05/15/spritpreisgestaltung-nicht-gesetzwidrig/</link>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 09:37:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mineralölkonzerne vor VfGH nicht erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, mehrere Anträge von Mineralölkonzernen gegen die Regeln zur Spritpreisgestaltung zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Mit einer Verordnung des Wirtschaftsministers ist festgelegt, dass eine Preiserhöhung an Tankstellen nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um Mitternacht erlaubt ist. Nach Ansicht der Mineralölkonzerne greift dies unzulässigerweise in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mineralölkonzerne  vor VfGH nicht erfolgreich.</p>
<p>Der  Verfassungsgerichtshof hat entschieden, mehrere Anträge von Mineralölkonzernen  gegen die Regeln zur Spritpreisgestaltung zurückzuweisen bzw. abzuweisen.</p>
<p>Mit einer  Verordnung des Wirtschaftsministers ist festgelegt, dass eine Preiserhöhung an  Tankstellen nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem  Betrieb nur um Mitternacht erlaubt ist. Nach Ansicht der Mineralölkonzerne  greift dies unzulässigerweise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie  etwa in das Recht auf Erwerbsfreiheit oder das Grundrecht auf Unversehrtheit des  Eigentums ein.</p>
<p>Dies ist, so  der VfGH, jedoch nicht der Fall. Die Verordnung ist nämlich tatsächlich  geeignet, die Preistransparenz auf dem Treibstoffmarkt zu erhöhen. Und weiter:  &#8220;Einerseits bleibt es den Betreibern von Tankstellen unbenommen, einmal pro Tag  eine Preiserhöhung vorzunehmen, während weder in Bezug auf die Anzahl von  Preissenkungen noch in Bezug auf deren Zeitpunkt Vorgaben gemacht werden.  Andererseits sind erhöhte Transparenz und ein funktionierender Wettbewerb gerade  auf einem Markt wie dem Treibstoffmarkt mit einer sehr großen Anzahl an  Marktteilnehmern mit unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit von  besonderer Bedeutung&#8221;, so die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in  ihrer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe in Grundrechte  angemessen und daher auch zulässig.</p>
<p>Quelle: Dr. Peter Klemens,  LL.M.  (Sparte Transport und  Verkehr &#8211; Wirtschaftskammer  Wien)</p>
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		<title>TMS XP Training</title>
		<link>http://www.sackl.net/2010/01/14/tms-xp-training/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 17:31:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[TMS XP]]></category>

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		<description><![CDATA[Die TMS XP Trainingseinheiten haben diese Woche begonnen. Die Trainings- und Installationspläne werden den jeweiligen Teilnehmern zugesandt. Die Trainingstermine im Schulungszentrum Wien finden Sie auch im Menü TMS XP.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die TMS XP Trainingseinheiten haben diese Woche begonnen. Die Trainings- und Installationspläne werden den jeweiligen Teilnehmern zugesandt. Die Trainingstermine im Schulungszentrum Wien finden Sie auch im Menü TMS XP.</p>
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		</item>
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		<title>Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz</title>
		<link>http://www.sackl.net/2010/01/07/ministerialentwurf-zu-einem-insolvenzrechtsanderungsgesetz/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 08:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit 1.1.2010 in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar: · Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz</span></p>
<p>Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit 1.1.2010 in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar:<span id="more-1220"></span><br />
· Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden.<br />
· Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren.<br />
· Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.<br />
· Der Sanierungsplan soll den bisherigen Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um den Sanierungsplan künftig noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.<br />
· Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf 30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die Eigenverwaltung ermöglicht werden.<br />
· Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen werden.<br />
· Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses<br />
verpflichtet wären, ermöglicht werden.</p>
<p>Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo, Stand 1.12.2009</p>
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		<title>Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010</title>
		<link>http://www.sackl.net/2010/01/06/geplante-anderungen-durch-das-rechnungslegungsrechts-anderungsgesetz-2010/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 10:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[RÄG 2010: Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 Um vor allem KMUs von gesetzlichen (Informations-)Verpflichtungen zu entlasten, soll mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungesetz (RÄG) 2010 die Buchführungsgrenze im Unternehmensgesetzbuch (UGB) massiv angehoben werden. Dadurch können viele Kleinunternehmer, die bisher bilanzierungspflichtig waren, ab 2010 ihre Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen. Daneben ist eine (erste) Angleichung zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">RÄG 2010: Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010</span></p>
<p>Um vor allem KMUs von gesetzlichen (Informations-)Verpflichtungen zu entlasten, soll mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungesetz (RÄG) 2010 die Buchführungsgrenze im Unternehmensgesetzbuch (UGB) massiv angehoben werden. Dadurch können viele Kleinunternehmer, die bisher bilanzierungspflichtig waren, ab 2010 ihre Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen. Daneben ist eine (erste) Angleichung zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Gewinnermittlung geplant. Im Wesentlichen sollen ab 1.1.2010 folgende Änderungen im UBG in Kraft treten:<span id="more-1214"></span>· Anhebung der derzeit geltenden unternehmensrechtlichen Umsatzgrenze für die Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht von € 400.000 auf künftig € 700.000 Jahresumsatz. Die neue Umsatzgrenze soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2009 beginnen, sie soll aber rückwirkend angewendet werden. Dies bedeutet, dass ein bisher bilanzierungspflichtiger Unternehmer (mit Umsätzen von mehr als € 400.000), dessen Umsätze in den Jahren 2008 und 2009 weniger als € 700.000 betragen haben, ab 2010 seine Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen kann.</p>
<p>· Abschaffung der derzeitigen Möglichkeit zur Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes.</p>
<p>· Verpflichtende Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts (= Streichung des bisherigen Wahlrechts einer sofortigen aufwandswirksam Verrechnung im UGBJahresabschluss).</p>
<p>· Abschaffung der derzeit gegebenen Möglichkeit zur Vorwegnahme künftiger Wertminderungen beim Umlaufvermögen (sogenanntes erweitertes Niederstwertprinzip). Das RÄG 2010 liegt derzeit als Regierungsvorlage zur Beschlussfassung im Parlament. Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.</p>
<p>Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo, Stand 1.12.2009</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Winter ohne Golf? Gibt es nicht, zumindest virtuell..</title>
		<link>http://www.sackl.net/2009/12/01/winter-ohne-golf-gibt-es-nicht-zumindest-virtuell/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 09:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Golf]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Golfsaison 2009 hat sich ja mit Riesenschritten dem Ende zugeneigt, so mancher trauert noch immer den vergebenen Birdiechancen nach. Andere wieder denken schon an die nächste Saison. Was haben beide gemeinsam? Sie treffen einander auf www.golfflight.at &#8220;Zwar kein Golfplatz, aber ein netter Platz für Golfer, www.golfflight.at&#8220;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/magicalsnap-200811051448-003.jpg" rel="lightbox[599]"><img title="www.golfflight.at" src="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/magicalsnap-200811051448-003-small.jpg" alt="Magical Snap - 2008.11.05 14" width="255" height="503" align="left" /></a><br />
Die Golfsaison 2009 hat sich ja mit Riesenschritten dem Ende zugeneigt, so mancher trauert noch immer den vergebenen Birdiechancen nach. Andere wieder denken schon an die nächste Saison. Was haben beide gemeinsam? Sie treffen einander auf <a href="http://www.golfflight.at">www.golfflight.at</a></p>
<p><em><span style="color: #000000;">&#8220;Zwar kein Golfplatz, aber ein netter Platz für Golfer,</span></em> <a href="http://www.golfflight.at">www.golfflight.at</a><strong>&#8220;</strong></p>
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		</item>
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		<title>Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010</title>
		<link>http://www.sackl.net/2009/10/22/neuregelungen-bei-der-umsatzsteuer-ab-1-1-2010/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 16:34:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuer-Paket) umgesetzt, die zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Leistungsortes für grenzüberschreitende Dienstleistungen sowie zu einer Vereinfachung des Vorsteuererstattungsverfahrens führt. 1. Die neuen Regelungen zum Leistungsort Ab 1.1.2010 ist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Dienstleistung besteuert wird („Leistungsort“) zunächst danach zu unterscheiden, ob die Dienstleistung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuer-Paket) umgesetzt, die zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Leistungsortes für grenzüberschreitende Dienstleistungen sowie zu einer Vereinfachung des Vorsteuererstattungsverfahrens führt.<span id="more-1027"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1. Die neuen Regelungen zum Leistungsort</span></p>
<p>Ab 1.1.2010 ist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Dienstleistung besteuert wird („Leistungsort“) zunächst danach zu unterscheiden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer (Business to Business bzw B2B) oder eine Privatperson (Business to Consumer bzw B2C) erbracht wird.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1.1. Dienstleistungen an Unternehmer („B2B“)<br />
</span><br />
Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt, werden künftig grundsätzlich dort besteuert, wo der  Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (=Empfängerortprinzip). Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist dabei zwingend der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System) vorgesehen. Das Empfängerortprinzip wird aber in einigen Ausnahmefällen (zB Grundstücksleistungen, grenzüberschreitende Personenbeförderungen) durchbrochen (siehe im Detail die beiliegende Übersichtstabelle). Künftig besteht auch nicht mehr die Möglichkeit den Leistungsort durch Verwendung einer von einem anderen Staat erteilten UID-Nummer zu verlagern.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1.1.1. Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers<br />
</span><br />
Der leistende Unternehmer kann davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, wenn der Leistungsempfänger über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt. Deshalb werden für die Leistungsortbestimmung auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen (zB ein gemeinnütziger Verein oder eine Holdinggesellschaft) und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer behandelt, sofern sie über eine UID-Nummer verfügen, unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder nicht unternehmerischen  Tätigkeitsbereich erbracht wird. Die Unternehmereigenschaft ist somit für die  Leistungsortbestimmung von entscheidender Bedeutung,<br />
weshalb der leistende Unternehmer die Gültigkeit der UID-Nummer mittels Bestätigungsanfrage – wie bereits bisher bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – zu überprüfen hat. Hat ein Leistungsempfänger keine UID-Nummer (zB Drittlandsunternehmer), kann der Nachweis der  Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen (zB durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde, in dem der Leistungsempfänger zur Umsatzsteuer erfasst ist). Sofern eine sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht wird, ist<br />
dieser Ort maßgebend. Eine Betriebsstätte ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH jede feste Geschäftseinrichtung, die über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmittel verfügt und einen gewissen Grad an  Beständigkeit aufweist. Deshalb ist zukünftig auch eine exakte Abgrenzung erforderlich, ob eine sonstige Leistung zumindest größtenteils für eine Betriebsstätte bestimmt ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:<br />
</span><br />
Eine deutsche Leasinggesellschaft vermietet für vier Jahre einen PKW an einen österreichischen Unternehmer. Die Leasingraten unterliegen bis Ende 2009 der deutschen Umsatzsteuer. Diese kann der österreichische Unternehmer im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens zurückfordern, da Deutschland keinen Ausschluss für PKW-Aufwendungen kennt. In Österreich ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen, die allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)2 gegen EU-Recht verstößt. Ab 1.1.2010 liegt der Leistungsort nunmehr dort, wo  der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, somit in Österreich. Die Leasingraten sind daher ab 1.1.20010 in Österreich steuerpflichtig.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:<br />
</span><br />
Ein französischer Unternehmer lässt in Österreich eine Maschine durch einen österreichischen Unternehmer reparieren. Da die Leistung bis 31.12.2009 am Tätigkeitsort zu versteuern ist, hat der österreichische Unternehmer mit 20% Umsatzsteuer zu fakturieren, die sich der Franzose erstatten lassen kann. Eine Verlagerung des Leistungsortes mittels Angabe der französischen UID-Nummer des Leistungsempfängers wäre bis 31.12.2009 nur dann möglich, sofern die Maschine Österreich verlässt. Ab 1.1.2010 ist die Leistung am Empfängerort, dh in Frankreich zu versteuern (Reverse Charge).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:<br />
</span><br />
Eine österreichische Muttergesellschaft verrechnet Managementleistungen, die sich aus einer Vielzahl von verschiedenen Dienstleistungen zusammensetzen, an die slowakische Tochtergesellschaft. Der Ort der Leistung befindet sich bis zum 31.12.2009 dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, somit ebenfalls in Österreich. Die slowakische Tochtergesellschaft kann sich die österreichische Vorsteuer erstatten lassen. Ab 1.1.2010 liegt der Ort der Managementleistungen dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (=Empfängerortprinzip). Die österreichische  Muttergesellschaft hat künftig die Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren auszustellen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1.1.2. Reverse-Charge-System<br />
</span><br />
Künftig ist bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) zwingend das Reverse-Charge-System vorgesehen, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nummer nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers  ansässig ist und für die Dienstleistung das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt. Österreich hat bisher schon das Reverse-Charge-System für sämtliche Dienstleistungen und Werklieferungen angewandt, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer erbringt, weshalb sich in Österreich kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es jedoch in Zukunft auch dann zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer über eine Betriebsstätte am Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1.1.3. Zusätzliche Meldeverpflichtungen<br />
</span><br />
Ab 1.1.2010 müssen Unternehmer – zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen. Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer  Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Die ZM für Jänner 2010 ist daher bis spätestens 28. 2. 2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM. Zu melden ist die Bemessungsgrundlage (Entgelt) je UID-Nummer (dh in der Regel pro ausländischem Empfänger für Dienstleistungen, für den das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt) unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UIDNummer des Leistungsempfängers.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1.2. Dienstleistungen an Privatperson („B2C“)<br />
</span><br />
Dienstleistungen, die ein Unternehmer an Privatpersonen ausführt, sind – wie bisher – grundsätzlich an dem Ort umsatzsteuerbar, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmer betreibt (Unternehmensortprinzip). Sofern die sonstige Dienstleistung von einer Betriebsstätte aus erbracht wird, ist diese für die Ortbestimmung maßgebend. Das Unternehmerortprinzip gilt auch für juristische Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über keine (gültige) UID-Nummer verfügen. Die grundsätzliche Besteuerung von B2C-Leistungen am Unternehmensort stellt jedoch die Ausnahme dar, da viele Sonderbestimmungen (siehe im Detail die beiliegende Übersicht) den Ort der Leistung ins Bestimmungsland verlagern.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span></p>
<p>Ein österreichisches Cateringunternehmen versorgt die Zuschauer am Nürnbergring mit kulinarischen Köstlichkeiten. Derartige Dienstleistungen sind bis 31.12.2009 mangels spezieller Bestimmungen grundsätzlich am Unternehmensort, dh in Österreich, zu versteuern. Ab 1.1.2010 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen generell an dem Ort zu versteuern, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Ab 1.1.2010 unterliegen die Dienstleistungen des Cateringunternehmens deshalb in Deutschland der Besteuerung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:<br />
</span><br />
Eine deutsche Leasinggesellschaft vermietet für fünf Jahre einen PKW an eine Privatperson in Österreich. Die Leasingraten unterliegen weiterhin der deutschen Umsatzsteuer. Ab 1.1.2013 soll jedoch die langfristige Vermietung von Beförderungsmittel an Privatpersonen am Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt der Privatperson versteuert werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">2. Das neue Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
</span><br />
Für in der EU ansässige Unternehmer wird es künftig ein wesentlich vereinfachtes Vorsteuerrückerstattungsverfahren geben. Das neue Verfahren gilt für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung österreichischer Unternehmer sind künftig für  sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt mittels FinanzOnline zu stellen und an den Erstattungsmitgliedstaat zu richten. Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise Umsatzsteuer in Deutschland und Italien<br />
in Rechnung gestellt, mussten bislang zwei Erstattungsanträge (einer in Deutschland und einer in Italien) eingebracht werden. Künftig ist dafür nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über FinanzOnline einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit an die zuständigen Behörden in Deutschland und Italien weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung (U 70Formular) ist nicht mehr erforderlich. Bedingt durch das elektronische Verfahren müssen künftig auch keine Originalbelege (auch keine Kopien) mehr beigelegt werden, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die Erstattungsbeträge müssen künftig zumindest 400 Euro betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen. Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss bis spätestens 30. September des Folgejahres eingebracht werden (für das Kalenderjahr 2009 somit bis spätestens 30.9.2010). Der Erstattungsstaat  muss den Antrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten (bei Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum bis zu 8 Monaten) erledigen, andernfalls stehen dem Antragsteller Zinsen zu. Die Vorsteuererstattung für Unternehmer aus Drittstaaten (zB Schweiz, Norwegen, Kroatien etc) bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Wesentlichen unverändert und sind – wie bisher – bis spätestens 30. Juni des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres einzureichen. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge werden an die oben dargestellte Neuregelung für EUUnternehmer angepasst.</p>
<p>Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo</p>
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		<title>TMS XP</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 17:01:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[TMS XP]]></category>

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		<description><![CDATA[TMS XP Seite launched &#8211; Wie auch bei RAP wird es auch bei TMS XP eine eigene Informationsseite geben, die mit heutigem Tag gelaunched wurde. Auf dieser Seite finden sie in regelmässigen Abständen Neuigkeiten zum neuen System. Ebenso werden an dieser Stelle die Trainingstermine veröffentlicht. Sollten sie Fragen zum neuen System haben, nutzen sie bitte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>TMS XP Seite launched</strong> &#8211; Wie auch bei RAP wird es auch bei TMS XP eine eigene Informationsseite geben, die mit heutigem Tag gelaunched wurde. Auf dieser Seite finden sie in regelmässigen Abständen Neuigkeiten zum neuen System. Ebenso werden an dieser Stelle die Trainingstermine veröffentlicht. Sollten sie Fragen zum neuen System haben, nutzen sie bitte das dort angeführte <a title="TMS5000XP" href="http://www.sackl.net/tmsxp/" target="_self">Kontaktformular</a>.</p>
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		<title>Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten durch Spritpreisverordnung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 11:21:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach BP gehen zwei weitere Mineralölkonzerne gegen die Verordnung rechtlich vor. Wien (APA) &#8211; Die Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten bei gleichzeitigen Einkommensverlusten durch die seit 1. Juli geltende Spritpreisverordnung. Seitdem dürfen die Tankstellen den Preis nur mehr einmal am Tag in der Früh anheben, aber so oft senken wie sie wollen. Dadurch ist es laut Automobilclubs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach BP gehen zwei weitere Mineralölkonzerne gegen die Verordnung rechtlich vor.</p>
<p>Wien (APA) &#8211; Die Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten bei gleichzeitigen Einkommensverlusten durch die seit 1. Juli geltende Spritpreisverordnung. Seitdem dürfen die Tankstellen den Preis nur mehr einmal am Tag in der Früh anheben, aber so oft senken wie sie wollen. Dadurch ist es laut Automobilclubs billiger am Abend als in der Früh zu tanken. Das wiederum haben sich die Autofahrer anscheinend zu Herzen genommen und die Tankstellen bleiben am Vormittag eher verwaist.</p>
<p>Das macht vor allem kleinen Tankstellen-Betreibern Probleme, sagte Alexander Pieknicek vom Fachverband der Tankstellenbetreiber, zum Ö1 Mittagsjournal. Am Vormittag, wenn wenig los ist, müsse ein Mitarbeiter anwesend sein, und am Nachmittag, wenn besonders viel los ist, müsse man zusätzliches Personal beschäftigen. Und dazu komme noch, dass das zusätzliche Geschäft wie etwa das in Autowaschanlagen durch die hohe Kundenkonzentration am Nachmittag und Abend eingeschränkt sei, beklagen die Tankstellenbetreiber.</p>
<p>Mittlerweile wird auch die Front gegen die Spritpreisverordnung breiter. Nach BP geht nun auch Shell und ein weiterer, nicht genannter Mineralölkonzern mit rechtlichen Mitteln gegen die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vor. BP bereitet unterdessen auch den Gang nach Brüssel vor, die Spritpreisverordnung verstoße nämlich auch gegen EU-Regeln. Unlautere Geschäftspraktiken seien von der EU ganz genau geregelt, und mehrmalige Preisänderungen an Tankstellen fänden sich auf dieser Liste nicht. &#8220;Daher ist das auch nicht durch innerstaatliche Regelungen gedeckt&#8221;, so BP zum Mittagsjournal.</p>
<p><a title="Wirtschaftskammer Wien" href="http://www.wko.at" target="_blank">Quelle</a></p>
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