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		<title>10-jährige Spekulationsfrist gefallen</title>
		<link>http://www.sackl.net/2012/02/29/10-jahrige-spekulationsfrist-gefallen/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 17:32:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Judikatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sackl.net/?p=2844</guid>
		<description><![CDATA[Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne mit dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekula- tionsfrist ist der Gewinn steuerfrei. Ab 1.4.2012 sollen Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften aber auch außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist besteuert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne mit<br />
dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren<br />
nach der Anschaffung veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekula-<br />
tionsfrist ist der Gewinn steuerfrei.</p>
<p>Ab 1.4.2012 sollen Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften aber auch außerhalb<span id="more-2844"></span><br />
der 10-jährigen Spekulationsfrist besteuert werden, und zwar generell mit einem Steuersatz<br />
von 25%. Dieser Steuersatz soll auch im betrieblichen Bereich gelten. Hauptwohnsitze und Häusl-<br />
lbauer (&#8220;selbst hergestellte Gebäude&#8221;) bleiben von den neuen Bestimmungen unberührt. Bei ei-<br />
nem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteuerung durch einen Inflationsabschlag von<br />
jährlich 2,5% (bis zu maximal 50%) abgemildert; so soll verhindert werden, dass die Substanz<br />
besteuert wird. Die neue Rechtslage gilt für Liegenschaften, die nach dem 1. April 2002 ange-<br />
schafft wurden und nach dem 31. März 2012 veräußert werden. Die Steuer wird im Rahmen der<br />
Einkommensteuerveranlagung entrichtet.</p>
<p>Aber auch die Veräußerung von vor dem 1. April 2002 erworbenen Liegenschaften (&#8220;Altvermö-<br />
gen&#8221;) bleibt nicht völlig steuerfrei. Für Verkäufe ab 1. April 2012 gelten in diesen Fällen folgende<br />
Neuregelungen:</p>
<p>-  Werden  schon  vor  dem  1. 4.2002  angeschaffte  und  umgewidmete  Liegenschaften  (Um-<br />
widmung von Grünland in Bauland ab 1.1.1988) veräußert, wird eine Steuer in Höhe von 15%<br />
des  Verkaufspreises  eingehoben  (was  der  Besteuerung  eines  pauschal  angenommenen<br />
Wertzuwachses von 60% des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25% entspricht).<br />
-  Ohne Umwidmung bzw bei Umwidmung vor dem 1.1.1988 beträgt der Steuersatz 3,5%<br />
des  Verkaufspreises  (was  der  Besteuerung  eines  pauschal  angenommenen  Wertzuwach-<br />
ses von 14 Prozent des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25% entspricht); da die<br />
Grunderwerbsteuer  ebenfalls  3,5%  beträgt,  kommt  es  bei  „Altvermögen“  praktisch  zu  einer<br />
Verdoppelung der derzeitigen Steuerbelastung bei Grundstückstransaktionen.<br />
-  Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächliche niedrigere Wertzuwachs besteuert.<br />
-  Die Steuer auf Altvermögen wird nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entrich-<br />
tet,  sondern  sie  wird  –  wie  bei  der  Grunderwerbsteuer  –  durch  Notare  und  Rechtsanwälte<br />
eingehoben und an das Finanzamt abgeführt (gilt ab 2013).</p>
<p>Beispiel:<br />
Ein im Jahr 1990 um 100.000 Euro angeschafftes Ferienhaus (= Altvermögen) wird im<br />
Herbst 2012 um 170.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös (Veräußerungsgewinn) beträgt<br />
70.000 Euro, die Steuerbelastung beträgt 3,5% des Verkaufspreises (!) von 170.000 Eu-<br />
ro, das sind 5.950 Euro.</p>
<p>Grundsteuer und Grunderwerbssteuer bleiben übrigens unverändert.</p>
<p>Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kassenrichtlinie 2012 &#8211; BMF</title>
		<link>http://www.sackl.net/2012/02/29/kassenrichtlinie-2012-bmf/</link>
		<comments>http://www.sackl.net/2012/02/29/kassenrichtlinie-2012-bmf/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 17:26:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Judikatur]]></category>

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		<description><![CDATA[In der kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichten „Kassenrichtlinie 2012“ nimmt das BMF – unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (zB Barbewegungsverordnung) und auf die fortschreitende technische Entwicklung – zu den in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen Stellung. In der Richtlinie werden nicht nur die verschiedenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichten „Kassenrichtlinie 2012“ nimmt das BMF –<br />
unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und<br />
Aufbewahrungspflichten (zB Barbewegungsverordnung) und auf die fortschreitende technische<br />
Entwicklung – zu den in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen der<span id="more-2840"></span><br />
Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen Stellung. In der Richtlinie werden nicht nur die<br />
verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben,<br />
sondern es wird neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch dargestellt, welche<br />
Grundaufzeichnungen nach Ansicht des BMF zu führen sind und welche Daten in welcher Form<br />
erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche<br />
sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind,<br />
um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.</p>
<p>Durch die Kassenrichtlinie sollen</p>
<p>o  die  Grundsätze,  Rahmenbedingungen  und  einheitlichen  Regelungen  zum  Zweck  der<br />
leichteren  Beurteilung,  ob  und  inwieweit  die  jeweilige  Kasse  und  die  dazugehörigen<br />
Aufzeichnungen  im  Einzelfall  die  Kriterien  der  Ordnungsmäßigkeit  erfüllen,  näher<br />
dargestellt werden;<br />
o  die  in  der  Praxis  immer  häufiger  auftretenden  Fragen  zur  Ordnungsmäßigkeit  von<br />
einzelnen  Kassensystemen  beantwortet  werden  (wobei  eine  Zertifizierung  von  einzelnen<br />
Kassentypen oder bestimmten Kassen durch das BMF aber weiterhin nicht vorgesehen ist)<br />
und<br />
o  auf diese Weise die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenhersteller erhöht und<br />
eine  Basis  für  eine  einheitliche  Verwaltungspraxis  im  Sinn  der  Gleichmäßigkeit  der<br />
Besteuerung geschaffen werden.</p>
<p>Die Kassenrichtlinie gibt die Rechtsansichten des BMF wieder, sie kann aber keine über die<br />
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründen.</p>
<p>Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo.</p>
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		</item>
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		<title>Steuerliche Veränderungen ab 01.01.2012</title>
		<link>http://www.sackl.net/2012/02/29/steuerliche-veranderungen-ab-01-01-2012/</link>
		<comments>http://www.sackl.net/2012/02/29/steuerliche-veranderungen-ab-01-01-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 17:19:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Judikatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz ge- nannte begünstigte Institutionen (insbesondere an  Forschungseinrichtungen und der Erwach- senenbildung  dienende  Lehreinrichtungen, an  Universitäten, diverse Fonds, Museen,  Bundes- denkmalamt  etc;  weiters  Spenden  für  mildtätige  Zwecke,  für  Zwecke  der  Entwicklungszu- sammenarbeit  sowie  für  Zwecke  der  internationalen  Katastrophenhilfe)  bis  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung</span></p>
<p>Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz ge-<br />
nannte begünstigte Institutionen (insbesondere an  Forschungseinrichtungen und der Erwach-<br />
senenbildung  dienende  Lehreinrichtungen, an  Universitäten, diverse Fonds, Museen,  Bundes-<br />
denkmalamt  etc;  weiters  Spenden  für  mildtätige  Zwecke,  für  Zwecke  der  Entwicklungszu-<br />
sammenarbeit  sowie  für  Zwecke  der  internationalen  Katastrophenhilfe)  bis  maximal  10  %<br />
des Gewinnes bzw des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jah-<br />
res steuerlich als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe abgesetzt werden.</p>
<p>Mit  Jahresbeginn  2012  wurde  der  Kreis  der  begünstigten<span id="more-2836"></span>  Spendenempfänger  wesentlich<br />
erweitert,  und  zwar  um  Organisationen,  die  sich  dem  Umwelt-,  Natur-  und  Artenschutz  wid-<br />
men, weiters um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Fer-<br />
ner  wurden  in  den  Kreis  der  begünstigten  Spendenempfänger  auch  entsprechende  ausländi-<br />
sche Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfas-<br />
sende Amtshilfe besteht, einbezogen. Schließlich kann ab 2012 auch an die Internationale Anti-<br />
Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt gespendet werden.</p>
<p>Übrigens:  Beiträge  an  gesetzlich  anerkannte  Kirchen  und  Religionsgemeinschaften  können  ab<br />
2012 bis zu einem Höchstbetrag von € 400 steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verlängerung der Möglichkeit zur Steuerspaltung</span></p>
<p>Die  Möglichkeit,  alternativ  zur  gesellschaftsrechtlichen  Spaltung  von  Kapitalgesellschaften  eine<br />
sogenannte „Steuerspaltung“ nach den §§ 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde um ein<br />
weiteres Jahr, und zwar bis auf Stichtage, die vor dem 1.1.2013 liegen, verlängert.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Besteuerung von Grundstücken bei Zuwendung an Privatstiftungen </span></p>
<p>Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Wirkung 31.12.2011 jene Bestimmung des Stiftungs-<br />
eingangssteuergesetzes  aufgehoben,  der  zufolge  die  Stiftungseingangssteuer  bei  Zuwendung<br />
von Grundstücken an Stiftungen vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist. Die nunmehr vom<br />
Gesetzgeber getroffene Neuregelung sieht vor, dass die Widmung von Grundstücken  an Privat-<br />
stiftungen  nicht  mehr  der  Stiftungseingangssteuer,  sondern  der  Grunderwerbsteuer  unterliegt.<br />
Dabei  wird bei unentgeltlichen Übertragungen  von Grundstücken  neben dem üblichen Steuer-<br />
satz von 3,5 % auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % der Bemes-<br />
sungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt bei unentgeltlichen Übertragungen aber<br />
weiterhin der dreifache Einheitswert. Zuwendungen ausländischer Grundstücke unterliegen<br />
ab 1.1.2012 keiner Besteuerung mehr!</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer</span></p>
<p>Das Reverse-Charge-System wurde ab 1.1.2012 auf folgende Lieferungen erweitert:<br />
o  Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie;<br />
o  Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das in der Rech-<br />
nung ausgewiesene Entgelt mindesten € 5.000 beträgt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer </span></p>
<p>o  Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt</p>
<p>Die  bisherige  Lohnsteuerbefreiung  für  Auslandsmontagen,  die  bekanntlich  vom  Ver-<br />
fassungsgerichtshof  im  Jahr  2010  aufgehoben  wurde,  wurde  grundlegend  neu  geregelt.<br />
Ab  1.1.2012  werden  60%  der  laufenden  Bezüge  (maximal  bis  zur  ASVG-Höchstbei-<br />
tragsgrundlage, das ist für 2012 monatlich € 4.230) von vorübergehend ins Ausland ent-<br />
sendeten Mitarbeitern steuerfrei belassen, wenn</p>
<p>-  die  Auslandstätigkeit  –  ungeachtet  ihrer  vorübergehenden  Ausübung  –  ihrer  Natur<br />
nach nicht auf Dauer angelegt ist,<br />
-  jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,<br />
-  die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt,<br />
-  der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze<br />
entfernt ist,<br />
-  die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und<br />
-  die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt.</p>
<p>Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ.<br />
Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß<br />
§ 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt<br />
im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit<br />
verbundenen  Werbungskosten  (inklusive  Familienheimfahrten  und  doppelter  Haushalts-<br />
führung) geltend macht.<br />
Für jene Arbeitnehmer, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach<br />
der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die<br />
ursprünglich vorgesehene Übergangsregelung angewendet werden, wonach 33% der Be-<br />
züge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben.</p>
<p>o  Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien</p>
<p>Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröf-<br />
fentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten ein-<br />
geführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu,<br />
wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindes-<br />
tens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförde-<br />
rungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zu-<br />
mutbar  ist  (großes  Pendlerpauschale).</p>
<p>Für bereits  laufende  Pendlerpauschalen  ist  die Neuregelung spätestens ab  2013 anzu-<br />
wenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechte-<br />
rungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung</span></p>
<p>o  Berufungszinsen gem § 205a BAO:</p>
<p>Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt,<br />
in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutge-<br />
schrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steu-<br />
erpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab 1.1.2012 im Falle der positiven Er-<br />
ledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutge-<br />
schriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die  Berufungszinsen betragen 2 % über<br />
dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von € 50 nicht errei-<br />
chen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Ent-<br />
richtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben. Wurden strit-<br />
tige Abgaben bereits vor dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem<br />
1.1.2012.  Im  Bereich  der  Landes-  und  Gemeindeabgaben  gibt  es  nach  wie  vor  keine<br />
Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Kör-<br />
perschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert wer-<br />
den müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zB Umsatzsteuer oder Lohnabga-<br />
ben)  sind  hingegen  als  Betriebseinnahmen  zu  erfassen  und  steuerpflichtig.  Eine  Gut-<br />
schrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.</p>
<p>o  Bescheidberichtigung nach § 293c BAO:</p>
<p>Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein<br />
Abgaben- oder Feststellungsbescheid  berichtigt werden,  wenn  in  ihm ein Sachverhalt<br />
bei  periodenübergreifender  Betrachtung  nicht  oder  doppelt  berücksichtigt  wurde.<br />
Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zB Be-<br />
triebsausgaben  oder  Betriebseinnahmen)  doppelt  oder  gar  nicht  berücksichtigt  wird. Die<br />
Bestimmung  dient  zwar  der  Rechtsrichtigkeit  der  Besteuerung,  höhlt  aber  andererseits<br />
einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum<br />
Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG)</span></p>
<p>Neugründer,  die  Arbeitskräfte  beschäftigen,  sind  schon  nach  bisheriger  Rechtslage  von  be-<br />
stimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von<br />
12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung<br />
in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie<br />
dahingehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat<br />
in  Anspruch genommen  werden kann. Die Befreiung steht  aber  weiterhin nur für 12 Monate<br />
innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der<br />
erstmaligen  Beschäftigung  von  Arbeitnehmern.  Wird  der  erste  Arbeitnehmer  erst    ab  dem  12.<br />
Monat  nach  der  Neugründung  beschäftigt,  reduziert  sich  die  Befreiung  auf  die  ersten  drei  be-<br />
schäftigten Arbeitnehmer.</p>
<p>Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Bestimmungen bei der Befristung der Führerscheine</title>
		<link>http://www.sackl.net/2012/01/13/neue-bestimmungen-bei-der-befristung-der-fuhrerscheine/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 18:49:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 19. Jänner 2013 tritt die 14. Novelle zum Führerscheingesetz in Kraft. Eine wesentliche Änderung gibt es bei der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, insbesondere der Klassen A, B und F, nämlich eine Befristung auf 15 Jahre. Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind für die Dauer von 15 Jahren befristet, vergleichbar den Reisepassbestimmungen. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 19. Jänner 2013 tritt die 14. Novelle zum Führerscheingesetz in Kraft. Eine wesentliche Änderung gibt es bei der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, insbesondere der Klassen A, B und F, nämlich eine Befristung auf 15 Jahre. Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind für die Dauer von 15 Jahren befristet, vergleichbar den Reisepassbestimmungen. Der ab 19. Jänner 2013 ausgegebene EU-Scheckkartenführerschein ist spätestens alle<span id="more-2797"></span> 15 Jahre zu verlängern bzw neu auszustellen (Aktualisierung des Fotos). Die Beantragung der Neuausstellung erfordert jedoch keine Gesundheitsuntersuchung. Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), die bis 18. Jänner 2013 ausgestellt werden, bleiben bis 18. Jänner 2033, dh noch ungefähr 20 Jahre, gültig</p>
<p>Quelle: verkehrstelegramm.at</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>MöSt-Erhöhung bringt lediglich Mehrkosten für Steuerzahler</title>
		<link>http://www.sackl.net/2012/01/13/most-erhohung-bringt-lediglich-mehrkosten-fur-steuerzahler/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 18:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Erhöhung der Mineralölsteuer per 1. Jänner 2011 war für den heimischen Steuerzahler sehr teuer, hat aber gleichzeitig nur geringe Mehreinnahmen für den Staat erzielt. Von 1 Euro MöSt-Steuern kommen weniger als 30 Cent im Budgetsäckel an, warnt Alexander Klacska, Obmann der Bundessparte Transport und Verkehr, vor einem weiteren Drehen an der Steuerschraube. Die Erhöhung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Erhöhung der Mineralölsteuer per 1. Jänner 2011 war für den heimischen Steuerzahler sehr teuer, hat aber gleichzeitig nur geringe Mehreinnahmen für den Staat erzielt. Von 1 Euro MöSt-Steuern kommen weniger als 30 Cent im Budgetsäckel an, warnt Alexander Klacska, Obmann der Bundessparte Transport und Verkehr, vor einem weiteren Drehen an der Steuerschraube. Die Erhöhung der Mineralölsteuer Anfang 2011 hat zu <span id="more-2795"></span>einer spürbaren Verteuerung der Treibstoffe geführt, was nicht nur die österreichischen Steuerzahler belastet, sondern sich auch negativ auf den Tanktourismus auswirkt. Eine nochmalige  Steuererhöhung um 5 Cent je Liter würde die Situation verschärfen und auch die Österreicher vermehrt zum Tanken ins Ausland locken. Der Dieselpreis sei von den EU-Nachbarstaaten Österreichs nur noch in Italien teurer, in allen übrigen Staaten günstiger.</p>
<p>Quelle: verkehrstelegramm.at</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Qualitätsstandards für Wiener Taxis ab 01.01.2012</title>
		<link>http://www.sackl.net/2012/01/04/neue-qualitatsstandards-fur-wiener-taxis-ab-01-01-2012/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 16:06:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 1. Jänner 2012 gelten für Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenunternehmen strengere Regelungen. Nach dem Maßnahmenpaket von Stadt Wien und Taxiinnung ist das Rauchen in Taxis verboten bzw müssen Blindenführhunde mitgenommen werden. Taxilenker haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten. Für das Taxigewerbe neu zugelassene Fahrzeuge müssen ab dem 1. April [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 1. Jänner 2012 gelten für Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenunternehmen strengere Regelungen. Nach dem Maßnahmenpaket von Stadt Wien und Taxiinnung ist das Rauchen in Taxis verboten bzw müssen Blindenführhunde mitgenommen werden. Taxilenker haben sich während<span id="more-2770"></span> des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten. Für das Taxigewerbe neu zugelassene Fahrzeuge müssen ab dem 1. April 2012 den Emissionsgrenzwerten EURO 5 und ab dem 1. September 2015 der Abgasklasse EURO 6 entsprechen. Ältere Fahrzeuge, die schon als Taxis fahren, dürfen auch nicht mehr an andere Taxiunternehmer weiterverkauft werden. Zudem müssen ab 1. Jänner 2013 alle eingesetzten Fahrzeuge mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.</p>
<p>Quelle: verkehrstelegramm.at</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fröhliche Weihnachten &amp; Prosit Neujahr</title>
		<link>http://www.sackl.net/2011/12/22/frohliche-weihnachten-prosit-neujahr/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 22:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[sackl.net]]></category>

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		<description><![CDATA[Allen Freunden, Bekannten, Gästen ein geruhsames Weihnachtsfest und ein glückliches Neues Jahr.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/2010-11-26_172649.jpg"><img class="size-medium wp-image-1713 alignleft" style="margin: 5px;" src="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/2010-11-26_172649-300x103.jpg" alt="" width="300" height="103" /></a>Allen Freunden, Bekannten, Gästen ein <strong>geruhsames Weihnachtsfest</strong> und ein <strong>glückliches Neues Jahr</strong>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuertipps zur Minimierung der Steuerlast</title>
		<link>http://www.sackl.net/2011/12/21/steuertipps-zur-minimierung-der-steuerlast/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 17:58:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden ein Überblick über Maßnahmen zur Steueroptimierung zum Jahreswechsel. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Dabei wird auf einige Punkte hingewiesen, die man noch 2011 prüfen sollte. Steuertipps im Rahmen der betrieblichen Einkünfte:  Halbjahresabschreibung: Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wirtschaftgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,&#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden ein Überblick über Maßnahmen zur Steueroptimierung zum Jahreswechsel. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Dabei wird auf einige Punkte hingewiesen, die man noch 2011 prüfen sollte.<span id="more-2739"></span><br />
</br></p>
<h4>Steuertipps im Rahmen der betrieblichen Einkünfte:</h4>
<div>
<ul>
<li><strong> </strong><strong>Halbjahresabschreibung:</strong> Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu.</li>
</ul>
</div>
<ul>
<li><strong>Geringwertige Wirtschaftsgüter: </strong>Wirtschaftgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,&#8211; (Betrag ohne USt bei Vorsteuerabzug) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Steuern können 2011 gespart werden durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.</strong></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Gewinnfreibetrag (GFB):</strong> Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes, maximal aber € 100.000,- pro Jahr. Bis € 30.000,- Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = max. € 3.900,-). Der Betrag muss aber im Formular E1a unter der Kennzahl 9221 auf Seite 3 eingetragen werden.Ist der Gewinn höher als € 30.000,-, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (siehe Wertpapiere für die Deckung der Pensionsrückstellung) in Frage.Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.Übrigens: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind die Investitionen irrelevant. Details enthält das Infoblatt „Der Gewinnfreibetrag ab 2010“ auf der Homepage der WKO.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Forschungsprämie:</strong> Seit dem 1.1.2011 gibt es nur mehr die Forschungsprämie. Diese wurde auf 10 % der relevanten Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) erhöht. Prämienbegünstigt sind die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Förderungswürdig sind Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ also Grundlagen-, angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, aber auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Details enthält die Broschüre “Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen“ auf der Homepage der WKO.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie:</strong>Neben den für die Mitarbeiter tatsächlich aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von maximal 20% der angefallenen Aufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Bildungsfreibetrag steht sowohl für externe als auch interne Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu. Bei internen Bildungseinrichtungen gilt jedoch ein Höchstsatz von € 2.000,- pro Tag. Alternativ dazu kann für externe Bildungsmaßnahmen eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Details finden Sie im Infoblatt „Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie“ auf der Homepage der WKO.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen:</strong> Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2004 läuft am 31.12.2011 ab. Allerdings müssen Unterlagen, die in einem offenen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, weiterhin aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufzubewahren. Gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Spenden aus dem Betriebsvermögen:</strong>Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF unter <a href="http://www.bmf.gv.at/"><span style="color: #000000;">www.bmf.gv.at</span></a> <span style="color: #000000;">abrufbar. Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist.</span></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Rechnungslegungsvorschriften § 189 UGB iVm § 5 EStG:</strong>Bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000,- (2x überschreiten und ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von € 1.000.000,- (1x überschreiten) muss auf eine Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG umgestellt werden.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Rechnung per Telefax:</strong> Mit Telefax übermittelte Rechnungen berechtigen laut BMF bis zum 31.12.2012 zum Vorsteuerabzug.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:</strong>Ab 1.1.2007 können Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug (unter Beachtung der 75%igen Vortragsgrenze) abziehen. Bisher ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähige Anlaufverluste der ersten drei Kalenderjahre ab Betriebseröffnung bleiben erhalten, müssen aber vorrangig verwertet werden.</li>
</ul>
<h4>Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden:</h4>
<p>Zahlungen für Sonderausgaben (bestimmte Personenversicherungen, Wohnraumschaffung bzw. –sanierung, Kirchenbeitrag etc.), außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten oder Kosten für die Kinderbetreuung) sowie private Spenden können für 2011 steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie heuer noch bezahlt werden.<br />
</br></p>
<h4>Maßnahmen im Bereich der Lohnverrechnung:</h4>
<ul>
<li>Prämie für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge nutzen</li>
<li>Zukunftssicherung für Dienstnehmer durch Bezahlung von Prämien für Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für Arbeitnehmer bis € 300,- p.a. steuerfrei</li>
<li>Zuwendungen von Mitarbeiterbeteiligungen bis € 1.460,- p.a. steuerfrei</li>
<li>Sachgeschenke z.B. zu Weihnachten bis € 186,- p.a. steuerfrei</li>
<li>Kosten für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge) bis € 365,- p.a. pro Arbeitnehmer steuerfrei</li>
<li>Prüfen, ob für 2011 im Rahmen des Jahressechstels noch ein Betrag (zB Prämie) nur mit 6 % versteuert ausbezahlt werden kann bzw. die optimale Ausnutzung des Jahressechstels für 2012 rechtzeitig mit entsprechenden schriftlichen Verträgen vorbereiten.</li>
<li>Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahre bis maximal € 500,- p.a. steuerfrei</li>
<li>Aufrollung der Personalverrechnung 2011 unter bestimmten Voraussetzungen bis 15.2.2012 zulässig.</li>
</ul>
<p>Quelle: wko.at</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gestaltung von Inseraten mit Entgeltangaben</title>
		<link>http://www.sackl.net/2011/12/14/gestaltung-von-insraten-mit-entgeltangaben/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 19:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler und mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts Begriff des Stelleninserates Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen,  im  Internet  usw.)  Veröffentlichungen,  in  denen  ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird. Allgemeine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft</p>
<ul>
<li>Arbeitgeber,</li>
<li>private Arbeitsvermittler und</li>
<li>mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;">Begriff des Stelleninserates</span></p>
<p>Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen,  im  Internet  usw.)  Veröffentlichungen,  in  denen  ein konkreter<span id="more-2724"></span> Arbeitsplatz ausgeschrieben wird. Allgemeine Hinweise auf Schildern wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen   Kennenlernen   („Get    together“)    erfüllen   nicht    den    Begriff   des Stelleninserates, sofern nicht ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Mindestentgelt</span></p>
<p>Im    Stelleninserat    ist    das    für    den    ausgeschriebenen    Arbeitsplatz    geltende kollektivvertragliche   oder   durch   Gesetz   oder   andere   Normen   der   kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe  hat</p>
<ul>
<li>betragsmäßig,</li>
<li>unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,</li>
<li>ohne anteilige Sonderzahlungen,</li>
<li>unter  Einrechnung  personenbezogener  Zulagen,  die  bereits  zum  Zeitpunkt  der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern)</li>
</ul>
<p>zu erfolgen.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen<br />
Überzahlung hinweisen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorsicht!</span></p>
<p>Gewährt  der  Arbeitgeber  dem  Stellenwerber  trotz  angekündigter  Bereitschaft  keine kollektivvertragliche Überzahlung,  besteht  das  Risiko,  dass  dieser  aufgrund  seines Alters,  seines  Geschlechtes  oder  eines  anderen Diskriminierungstatbestandes  einen Anspruch  auf  Bezahlung  der  Differenz  und  auf  Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht. Eine  Verpflichtung  zur  Angabe  des  Mindestentgelts  besteht  auch  bei Ausschreibungen von Stellen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Tipp!</span></p>
<p>Die  Angabe  eines  „Lohnes/Gehaltes  ab  &#8230;.  €  brutto“  mit  dem  kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus. Nicht zwingend vorgeschrieben sind:</p>
<ul>
<li>die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,</li>
<li>die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und  Berufserfahrung),  außer  es  wird  ausdrücklich  nach  einer  berufserfahrenen Person gesucht,</li>
<li>die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.</li>
</ul>
<p>Bei   einem   Stelleninserat   eines   Arbeitskräfteüberlassers   genügt   im   Falle   einer allgemeinen  Personalsuche  die  Angabe  des  Grundlohns.  Ist  bei  einer  qualifizierten Personalsuche die Branche, in die der Stellenbewerber überlassen werden soll, bereits bekannt, ist der „Überlasser-Lohn“ auszuweisen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorsicht!</span></p>
<p>Findet  für  das  Unternehmen  keine  lohngestaltende  Vorschrift,  wie  Kollektivvertrag, Mindestlohntarif,   Satzungserklärung  oder  echte  Betriebsvereinbarung,  Anwendung,  ist keine Angabe des Mindestentgelts erforderlich.</p>
<p>Beispiele für Formulierungen:</p>
<p><em>„Wir suchen &#8230; zu  € &#8230; brutto  monatlich.“</em><br />
<em>„Entgelt: € &#8230; brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“</em><br />
<em>„Wir  bieten  Ihnen  für  die  Position  ein  marktkonformes  Bruttomonatsgehalt  von  €  &#8230;</em><br />
<em>brutto bis € &#8230; brutto je nach konkreter Qualifikation.“</em><br />
<em>„ &#8230; gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € &#8230; brutto.</em><br />
<em>„Verhandlungsbasis: € &#8230; brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung“</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Tipp!</span></p>
<p>Nimmt  der  Arbeitgeber einen Bewerber  auf,  obwohl  dieser  geringere  Qualifikationen besitzt,  als  im  Inserat   gefordert,  ist  die  Vereinbarung  eines  geringeren  -  vom Kollektivvertrag  gedeckten  -  Entgeltes  zulässig,  wenn  sich  damit  auch  die  besetzte Position bzw. zumindest deren Aufgabenbereich ändert.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sanktionen</span></p>
<p>Stellenwerber  können  keine  individuellen  Ansprüche  aus  einer  Verletzung  dieser Verpflichtungen   ableiten.   Stellenwerber   oder   die   Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt  bei  erstmaliger Verletzung  der  Verpflichtungen eine Verwarnung vor, bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360. Diese Strafsanktion gilt für Verletzungen, die ab dem 1. Jänner 2012 erfolgen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://verkehrstelegramm.at" target="_blank">verkehrstelegramm.at</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen</title>
		<link>http://www.sackl.net/2011/12/07/meldeverpflichtung-gem-%c2%a7-109-b-estg-fur-auslandszahlungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 19:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mario Sackl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Judikatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sackl.net/?p=2706</guid>
		<description><![CDATA[Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für bestimmte <span id="more-2706"></span>Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000 € übersteigen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt. Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet. Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 € verhängt werden</p>
<p>Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo</p>
]]></content:encoded>
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