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	<title>www.sackl.net &#187; Wirtschaftskammer</title>
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		<title>Spritpreisgestaltung nicht gesetzwidrig</title>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 09:37:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft & Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mineralölkonzerne vor VfGH nicht erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, mehrere Anträge von Mineralölkonzernen gegen die Regeln zur Spritpreisgestaltung zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Mit einer Verordnung des Wirtschaftsministers ist festgelegt, dass eine Preiserhöhung an Tankstellen nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um Mitternacht erlaubt ist. Nach Ansicht der Mineralölkonzerne greift dies unzulässigerweise in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mineralölkonzerne  vor VfGH nicht erfolgreich.</p>
<p>Der  Verfassungsgerichtshof hat entschieden, mehrere Anträge von Mineralölkonzernen  gegen die Regeln zur Spritpreisgestaltung zurückzuweisen bzw. abzuweisen.</p>
<p>Mit einer  Verordnung des Wirtschaftsministers ist festgelegt, dass eine Preiserhöhung an  Tankstellen nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem  Betrieb nur um Mitternacht erlaubt ist. Nach Ansicht der Mineralölkonzerne  greift dies unzulässigerweise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie  etwa in das Recht auf Erwerbsfreiheit oder das Grundrecht auf Unversehrtheit des  Eigentums ein.</p>
<p>Dies ist, so  der VfGH, jedoch nicht der Fall. Die Verordnung ist nämlich tatsächlich  geeignet, die Preistransparenz auf dem Treibstoffmarkt zu erhöhen. Und weiter:  &#8220;Einerseits bleibt es den Betreibern von Tankstellen unbenommen, einmal pro Tag  eine Preiserhöhung vorzunehmen, während weder in Bezug auf die Anzahl von  Preissenkungen noch in Bezug auf deren Zeitpunkt Vorgaben gemacht werden.  Andererseits sind erhöhte Transparenz und ein funktionierender Wettbewerb gerade  auf einem Markt wie dem Treibstoffmarkt mit einer sehr großen Anzahl an  Marktteilnehmern mit unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit von  besonderer Bedeutung&#8221;, so die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in  ihrer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe in Grundrechte  angemessen und daher auch zulässig.</p>
<p>Quelle: Dr. Peter Klemens,  LL.M.  (Sparte Transport und  Verkehr &#8211; Wirtschaftskammer  Wien)</p>
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		<title>Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten durch Spritpreisverordnung</title>
		<link>http://www.sackl.net/2009/09/02/tankstellenpachter-beklagen-mehrkosten-durch-spritpreisverordnung/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 11:21:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach BP gehen zwei weitere Mineralölkonzerne gegen die Verordnung rechtlich vor. Wien (APA) &#8211; Die Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten bei gleichzeitigen Einkommensverlusten durch die seit 1. Juli geltende Spritpreisverordnung. Seitdem dürfen die Tankstellen den Preis nur mehr einmal am Tag in der Früh anheben, aber so oft senken wie sie wollen. Dadurch ist es laut Automobilclubs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach BP gehen zwei weitere Mineralölkonzerne gegen die Verordnung rechtlich vor.</p>
<p>Wien (APA) &#8211; Die Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten bei gleichzeitigen Einkommensverlusten durch die seit 1. Juli geltende Spritpreisverordnung. Seitdem dürfen die Tankstellen den Preis nur mehr einmal am Tag in der Früh anheben, aber so oft senken wie sie wollen. Dadurch ist es laut Automobilclubs billiger am Abend als in der Früh zu tanken. Das wiederum haben sich die Autofahrer anscheinend zu Herzen genommen und die Tankstellen bleiben am Vormittag eher verwaist.</p>
<p>Das macht vor allem kleinen Tankstellen-Betreibern Probleme, sagte Alexander Pieknicek vom Fachverband der Tankstellenbetreiber, zum Ö1 Mittagsjournal. Am Vormittag, wenn wenig los ist, müsse ein Mitarbeiter anwesend sein, und am Nachmittag, wenn besonders viel los ist, müsse man zusätzliches Personal beschäftigen. Und dazu komme noch, dass das zusätzliche Geschäft wie etwa das in Autowaschanlagen durch die hohe Kundenkonzentration am Nachmittag und Abend eingeschränkt sei, beklagen die Tankstellenbetreiber.</p>
<p>Mittlerweile wird auch die Front gegen die Spritpreisverordnung breiter. Nach BP geht nun auch Shell und ein weiterer, nicht genannter Mineralölkonzern mit rechtlichen Mitteln gegen die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vor. BP bereitet unterdessen auch den Gang nach Brüssel vor, die Spritpreisverordnung verstoße nämlich auch gegen EU-Regeln. Unlautere Geschäftspraktiken seien von der EU ganz genau geregelt, und mehrmalige Preisänderungen an Tankstellen fänden sich auf dieser Liste nicht. &#8220;Daher ist das auch nicht durch innerstaatliche Regelungen gedeckt&#8221;, so BP zum Mittagsjournal.</p>
<p><a title="Wirtschaftskammer Wien" href="http://www.wko.at" target="_blank">Quelle</a></p>
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		<title>190. Verordnung: Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 09:03:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Juni 2009 Teil II 190. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Juni 2009 Teil II</span></p>
<p><em>190. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen</em></p>
<p>Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:</p>
<p>§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um 00.00 Uhr zulässig. Bei Automatentankstellen mit durchgehendem Betrieb ist, soweit kein Aufsichts- oder Bedienungspersonal anwesend ist, eine Preiserhöhung bis spätestens 08.30 Uhr zulässig. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.</p>
<p>§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.</p>
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		<title>Änderung zur Kurzarbeit fixiert</title>
		<link>http://www.sackl.net/2009/03/11/anderung-zur-kurzarbeit-fixiert/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 17:52:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundesarbeitskammer und die Industriellenvereinigung wollen gemeinsam dazu beitragen, dass die Unternehmen und ihre Beschäftigten die schwierige Zeit bewältigen und dass Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden.Die Kurzarbeit ist dazu ein wesentliches Instrument. ÖGB, WKÖ, IV und AK bekennen sich dazu, a) Sozialpartnervereinbarungen unbürokratisch, rasch sowie industrie- und KMU-freundlich und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundesarbeitskammer und die Industriellenvereinigung wollen gemeinsam dazu beitragen, dass die Unternehmen und ihre Beschäftigten die schwierige Zeit bewältigen und dass Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden.<span id="more-800"></span>Die Kurzarbeit ist dazu ein wesentliches Instrument. ÖGB, WKÖ, IV und AK bekennen sich dazu,<br />
a) Sozialpartnervereinbarungen unbürokratisch, rasch sowie industrie- und KMU-freundlich und im Sinne der Beschäftigten abzuschließen,<br />
b) die Behaltepflicht während Kurzarbeit auf Betriebe und den dortigen Beschäftigtenstand zu beziehen, bzw. auf Betriebsteile, wenn diese organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung kommen oder sie sich an verschiedenen Standorten befinden,<br />
- eine allfällige Behaltepflicht nach Kurzarbeit nur auf die Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu beziehen,<br />
- eine allfällige Behaltepflicht nach Kurzarbeit ist im Regelfall im folgenden Ausmaß vorzusehen:<br />
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Monaten eine Behaltefrist von einem Monat,<br />
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Monaten eine Behaltefrist von zwei Monaten,<br />
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Monaten eine Behaltefrist von drei Monaten,<br />
und bei längerer Kurzarbeitsdauer eine Behaltefrist von vier Monaten<br />
- in besonderen Fällen wie bisher von der Behaltepflicht während bzw. nach der Kurzarbeit abzusehen,<br />
- in allen Branchen unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats die Belegschaft zu in-formieren, Sozialpartnervereinbarungen zu beurteilen und abzuschließen.</p>
<p><em>Quelle: wko.at</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Dieselkraftstoff mit Biokomponente</title>
		<link>http://www.sackl.net/2009/01/22/dieselkraftstoff-mit-biokomponente/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 07:51:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 2005 wird in Österreich überwiegend und flächendeckend Dieselkraftstoff im Wege des öffentlich zugänglichen Tankstellennetzes in den Verkehr gebracht, der eine Biokomponente enthält. Der Grund für die industrielle Beimengung von Biodiesel ist die Europäische Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG, welche den schrittweisen Ersatz (Substituierung) von fossilen Kraftstoffen vorsieht. Diese Richtlinie wird derzeit auf nationaler Ebene in den jeweiligen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 2005 wird in Österreich überwiegend und flächendeckend Dieselkraftstoff im Wege des öffentlich zugänglichen Tankstellennetzes in den Verkehr gebracht, der eine Biokomponente enthält. Der Grund für die industrielle Beimengung von Biodiesel ist die Europäische Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG, welche den schrittweisen Ersatz (Substituierung) von fossilen Kraftstoffen vorsieht. Diese Richtlinie wird derzeit auf nationaler Ebene in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern in oft unterschiedlicher Art und Intensität durch nationale gesetzliche Bestimmungen umgesetzt.<span id="more-714"></span><br />
Die geforderte Substituierung (entspricht nicht einer Beimischungsverpflichtung) wird unter anderem durch die Beimischung von Fettsäure-Methylester (FAME / Biodiesel) zu fossilen Dieselkraftstoff erreicht. FAME wird durch Umesterung von Fetten oder Ölen mit Methanol hergestellt. Bei der Produktion von FAME-hältigen Kraftstoffen werden die genormte Biokomponente FAME (Europäische Norm EN 14214) und die  qualitätsgesichert hergestellten Komponenten auf Mineralölbasis zu entsprechenden genormten Fertigprodukten vermischt.<br />
Der Anteil an Biokraftstoff wird durch die Bezeichnung „B&#8221; für Biodiesel beschrieben. Die Bezeichnung „B7&#8243; weist beispielsweise auf einen Dieselkraftstoff mit maximal 7 Vol% Biodiesel hin. Die Einführung von B7 erfolgt ab Jahreswechsel 2009, bisher waren meist bis zu 5 Vol% FAME beigemischt.<br />
Für die Kunden wird sich durch einen FAME Anteil von max.7 Vol% kein Unterschied im Fahrbetrieb ergeben. Dieser Dieselkraftstoff entspricht der seit 1. Oktober 2008 in Kraft befindlichen neuen ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge &#8211; Dieselkraftstoff B7&#8243;. Die europäische Norm EN 590 befindet sich derzeit in Revision und wird 2009 ebenfalls festlegen, dass Dieselkraftstoff statt 5% bis zu 7 % (v/v) FAME enthalten darf. Handelsübliche Dieselfahrzeuge werden ohne jede Einschränkung mit diesem Kraftstoff betreibbar sein. Es werden keine zusätzlichen Freigaben der Fahrzeughersteller benötigt. Auch sind für die Fahrzeughalter keinerlei technische Adaptierungsmaßnahmen an ihren Fahrzeugen vorzunehmen, um einen problemlosen Betrieb mit B7 Kraftstoff sicherzustellen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Auf folgende technische Hinweise ist beim KFZ-Betrieb zu achten:</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kraftstofftank (Fahrzeugtank)</span><br />
Kraftstoffe nehmen über längere Zeit Wasser aus der Umgebungsluft auf. FAME besitzt eine etwas höhere hygroskopische Wirkung als fossile Kraftstoffe. Lange Stillstandszeiten des Fahrzeugs können zur Ausbildung einer Wasserphase am Boden des Kraftstofftanks führen. Freies Wasser begünstigt sowohl die Entstehung von Korrosionserscheinungen als auch das Wachstum von Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Hefen). Im Verdachtsfall ist der Kraftstofftank auf abgesetztes Wasser zu kontrollieren; gegebenenfalls ist der Kraftstofftank samt Kraftstoffleitungen von Fachpersonal zu entleeren und zu reinigen; dies gilt auch beim Auftreten von Mikroorganismen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kraftstofffilter</span><br />
Beim Auftreten der oben genannten Verunreinigungen ist davon auszugehen, dass der Kraftstofffilter ebenfalls betroffen ist und gewechselt werden muss. Der Filter kann durch gelöste Ablagerungen aus dem Kraftstofftank sowie durch Mikroorganismen verlegt worden sein. Die Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />
vorgeschriebenen Filterwechselintervalle ist für einen ungestörten Betrieb des Fahrzeugs zu berücksichtigen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Motoröl</span><br />
Im normalen Betrieb von Dieselmotoren gelangt ein geringfügiger Anteil an nicht verbranntem Kraftstoff an die Zylinderwand des Motors und somit auch in den Schmierölkreislauf. Beim Erreichen der Betriebstemperatur dampft dieser Anteil von Dieselkraftstoff üblicherweise wieder aus dem Motoröl. Aufgrund der höheren Siedelage von FAME im Vergleich zu Dieselkraftstoff reicht die Betriebstemperatur jedoch dafür nicht aus und das Motoröl wird vermehrt mit FAME angereichert. Diese Anreicherung wird vor allem durch häufige Kaltstarts und das Betreiben des Fahrzeugs im Stadtverkehr verstärkt. Es kann hierbei zur Motorölverdünnung und dadurch zu einem geringen Anstieg des Ölstandes kommen. Es wird empfohlen die vorgeschriebenen Serviceintervalle für Öl- und Ölfilterwechsel des jeweiligen Fahrzeugherstellers zu beachten. Längere Überlandfahrten können sich aufgrund der höheren Öltemperatur positiv auf das Abdampfverhalten des FAME Anteils auswirken.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Dichtungen und Schläuche</span><br />
FAME wirkt als polares Lösungsmittel, wodurch die in Kunststoffen enthaltenen Weichmacher herausgelöst werden können. Dadurch kann es zu Versprödung und in weiterer Folge zu Undichtheiten kommen. Von den Fahrzeugherstellern wurden im Zuge der europaweiten Einführung von Dieselkraftstoff mit Bioanteil viele Werkstoffe getestet und ausgetauscht. Dennoch wird empfohlen, das Kraftstoffsystem bei jedem vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Service zu kontrollieren.</p>
<p>Alle genannten Maßnahmen verstehen sich als Empfehlung für die Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs von Kraftfahrzeugen mit B7. Die Durchführung allfälliger Servicearbeiten sollte ausschließlich durch geschultes Fachpersonal und innerhalb der vorgeschriebenen Serviceintervalle erfolgen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verwendung von B7-Kraftstoff in Saisonalfahrzeugen</span><br />
Was ist unter „Saisonalfahrzeugen&#8221; zu verstehen?<br />
Damit sind Fahrzeuge gemeint, die saisonal genutzt werden (Sommer, Winter) und die für die Dauer von einigen Wochen bzw. Monaten zurück gestellt und in entsprechenden Garagen geparkt werden. Diese Fahrzeuge sind z.B. Boote, Schneeräumungsfahrzeuge bzw. Wintersportgeräte aber auch Fahrzeuge, die für den Notfalleinsatz vorgesehen sind und damit lange Standzeiten haben (z.B. Feuerwehr, Rettung, Militär oder Polizei). Für alle diese Fahrzeuge stellt sich die Frage einer entsprechenden korrekten Einlagerung mit Kraftstoff.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Welche Punkte müssen dabei beachtet werden bzw. wo können Probleme auftreten?</span></p>
<p>1. Wasser und Sedimente im Kraftstoff<br />
2. Verhinderung von Korrosion im Fahrzeugtank<br />
3. Vorsorgliche Behandlung des Kraftstoffes mit Additiven gegen Mikroorganismen<br />
4. Beachtung der Kälteeigenschaften des Kraftstoffes. So könnte bei der Einlagerung über die Winterzeit  Winterdiesel oder eine Mischung aus Sommerund Winterdiesel vorgesehen werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Empfehlung für die Lagerhaltung von Dieselkraftstoff:</span><br />
Die Voraussetzung für eine Kontamination liegt im Vorhandensein von Wasser, es ist der Lebensraum für Bakterien. Dies kann zu mikrobiologischem Befall, Schlammbildung, Filterverstopfung, Tankkorrosion führen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wodurch kann Wasser auftauchen/entstehen?</span><br />
Wasser kann, wie in CEN/TR 15367-1 „Mineralölerzeugnisse &#8211; Leitfaden für eine gute Systemwartung &#8211; Teil 1 DK&#8221; festgehalten, an verschiedenen Stellen der Verteilerkette in das Produkt gelangen. Es wird jedoch erst dann zum Problem, wenn es als freies Wasser auftritt, weil freies Wasser sowohl Korrosion erzeugt als auch Bakterienwachstum fördert. Mögliche Wassereintrittsstellen sind:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> als gelöstes Wasser aus der Herstellung; dieses kann abhängig von den Umgebungsbedingungen im weiteren Verlauf der Verteilerkette freies Wasser bilden, wenn das Produkt soweit abkühlt, dass das Löslichkeitsprodukt des Wassers überschritten wird;</li>
</ul>
<ul class="unIndentedList">
<li> als freies Wasser durch Eintritt nach schweren Regenfällen oder bei Rissen in der technischen Ausrüstung;</li>
</ul>
<ul class="unIndentedList">
<li> als Wasserdampf(feuchte Luft) durch Tankatmung oder durch Kondensation an den Tankswänden, einschließlich des Fahrzeugtanks.</li>
</ul>
<p>Es ist nahezu unmöglich, das Eindringen von Wasser in die Verteilerkette zu vermeiden. Daher ist ein ausreichendes Wassermanagement sehr wichtig. Beeinflusst werden kann das Problem durch den Bioanteil im Diesel, da FAME stärker auf Wasser (zieht Wasser an) reagiert. Dazu kommt, dass FAME durch dessen molekulare Struktur besser auf den Metalloberflächen haften bleibt als fossiler Diesel. In diesem Belag an den Wänden können sich Mikroben besser entwickeln.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorbeugende Maßnahmen für Lagerung:</span><br />
Auf die Farbe des Diesels achten. Er sollte klar und frei von jedweden Verunreinigungen sein. Der maximale Wassergehalt für Diesel ist 200 ppm (nach ÖNORM EN 590 od. C 1590). Darüber könnte der Diesel trüb sein oder es könnte sich freies Wasser am Boden bilden.</p>
<p>a) Bei neu aufzustellenden Tanks:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Kontrolle, ob sauber, dicht und frei von Wasser</li>
<li> Einbau eines Filters in Zapfsäule/-pistole</li>
<li> und weiter wie bei bestehenden Tanks (siehe folgend)</li>
</ul>
<p>b) Bei bestehenden Tanks:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> auf Tankhygiene achten (kein Wasser, keine Verschmutzungen)</li>
<li> große Temperaturschwankungen verhindern, keine direkte Sonneneinstrahlung,</li>
</ul>
<p>Lichteinfall vermeiden, Tank im Schatten</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> auf geschlossenes, reines System achten</li>
<li> Tanks eher voll halten</li>
<li> lange Stehzeiten vermeiden, insbesondere bei LKW-Tanks</li>
<li> regelmäßiges Wassermonitoring, Wasserkontrolle an tiefster Stelle des Tanks</li>
</ul>
<p>Was ist bei Bakterienbefall (Mikroorganismen) im Diesel zu tun?<br />
Mittels Biozideinsatzes sollte folgendes durchgeführt werden:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Tankreinigung und Behandlung mit Biozid zur Desinfektion</li>
<li> Entfernung, „Auspumpen&#8221; des Sumpfes (Schlamm und abgesetztes Wasser).</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wo liegen die Probleme eines Biozideinsatzes?</span></p>
<p>Die Bakterien können resistent werden &#8211; also keine Dauerlösung. Das gilt auch für eine prophylaktische Behandlung. Auch ist zu bedenken, dass durch Biozideinsatz nur die Mikroorganismen getötet werden, die Verunreinigungen (z.B. Schlamm) damit aber nicht verschwinden. Im Falle einer starken Kontamination mit entsprechender Biofilmbildung ist eine komplette Tankreinigung (inklusive Systemreinigung) mit anschließender Biozidbehandlung zu empfehlen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Wasser im Tank?</span></p>
<p>1. Untersuchung auf Bakterienbefall<br />
2. Laborergebnis abwarten.</p>
<p style="padding-left: 30px;">A) falls nur Wasser, dieses entfernen.<br />
B) falls Bakterienbefall (Mikroorganismen im Diesel)</p>
<p style="padding-left: 60px;">a) chemische Sanierung des Lagertanks mit Biozid zur Desinfektion. Im Falle einer starken Kontamination mit starker Biofilmbildung ist eine komplette Tankreinigung (inkl. Systemreinigung) mit anschließender<br />
Biozidbehandlung dringend zu empfehlen.<br />
b) chemische Sanierung des Fahrzeugtanks mit Desinfektionsmittel.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">ACHTUNG:</span><br />
Vor Anwendung der Desinfektionsmittel unbedingt deren aktuelle EU-Sicherheitsdatenblätter bzw. die Herstellerhinweise beachten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zusammenfassung (aus CEN/TR 15367-1):</span><br />
In Europa gibt es derzeit noch relativ wenige Erfahrungen mit Biokraftstoffen; jedoch nimmt die Produktion von Dieselkraftstoffen biogenen Anteilen sowie von Biodiesel nach EN 14214 als Ergebnis der  EU-Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG zu. Viele der für den Umgang mit Kraftstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis aufgestellten Maßnahmen werden in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Handhabung von Biodiesel gelten, wobei ein gutes Wassermanagement sicherlich noch wichtiger ist, weil<br />
Biodiesel naturgemäß hygroskopisch ist.</p>
<p><em>Quelle: WKO, Fachverband der Mineralölindustrie (FVMI)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung &#8211; NKV</title>
		<link>http://www.sackl.net/2008/11/04/nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung-nkv/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 19:39:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sackl.net/2008/11/04/364-verordnung-nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung-nkv/</guid>
		<description><![CDATA[364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung &#8211; NKV) Aufgrund des § 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet: Kennzeichnung am Eingang des Lokals § 1. (1) In Betrieben gemäß § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;"><br />
364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung &#8211; NKV)<br />
</span><br />
Aufgrund des § 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/magicalsnap-200811042111-001-1.jpg" rel="lightbox[560]"><img class="alignleft" title="www.wko.at" src="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/magicalsnap-200811042111-001-1-small.jpg" alt="Magical Snap - 2008.11.04 21" width="235" height="187" /></a></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kennzeichnung am Eingang des Lokals<br />
</span><br />
§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob<br />
1. in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder<br />
2. nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (§ 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,<br />
3. sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (§ 13a Abs. 3 des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.<br />
(2) Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten<br />
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1: <em>„Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“</em>,<br />
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2: <em>„Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis „Rauchen gestattet“ gekennzeichnet ist (sind)“</em>,<br />
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:<br />
a) <em>„Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“</em>, oder<br />
b) <em>„Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet“</em>.<br />
(3) Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 lit. a hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.<br />
(4) Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können. Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum.<br />
§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.<br />
(2) Räume gemäß Abs. 1, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und<br />
Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.<br />
BGBl. II &#8211; Ausgegeben am 14. Oktober 2008 &#8211; Nr. 364 2 von 2<br />
<a href="http://www.ris.bka.gv.at">www.ris.bka.gv.at</a><br />
(3) Räume gemäß Abs. 1, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.<br />
(4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.<br />
(5) Jedes Symbol gemäß Abs. 3 ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 3 des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Abs. 1) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Abs. 3 ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.<br />
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.wko.at">www.wko.at</a></p>
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		<title>Bundesgesetzblatt Nr. 120/2008: Änderung des Tabakgesetzes</title>
		<link>http://www.sackl.net/2008/09/24/bundesgesetzblatt-anderung-des-tabakgesetzes/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 19:37:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Änderung des Tabakgesetzes Im BGBl. I Nr. 120/2008 wurde ein Bundesgesetz kundgemacht, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden. Zu den Änderungen im Tabakgesetz: Regelungsschwerpunkt dieser Novelle ist die Ausdehnung des Nichtraucherschutzes auf  Gastronomiebetriebe. Nach bisher geltendem Recht sind die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Änderung des Tabakgesetzes</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im BGBl. I Nr. 120/2008 wurde ein Bundesgesetz kundgemacht, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zu den Änderungen im Tabakgesetz:</span></p>
<p>Regelungsschwerpunkt dieser Novelle ist die Ausdehnung des Nichtraucherschutzes auf  Gastronomiebetriebe. Nach bisher geltendem Recht sind die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz auf Gastronomiebetriebe nicht anzuwenden.<span id="more-508"></span></p>
<p>Die Novelle sieht nun vor, dass ab 1. Jänner 2009 (für einige Betriebstypen sieht § 17 Abs. 6 unter den in § 17 Abs. 7 genannten Voraussetzungen eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2010 vor) Rauchverbot grundsätzlich in den „der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen&#8221; (Gasträume) von Gastronomiebetrieben gilt (§ 13a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Betriebe, die über mehr als einen Gastraum verfügen. Diese Betriebe können Räume bezeichnen, in denen geraucht werden darf (Raucherräume), wenn sichergestellt ist, dass der Tabakrauch nicht in die Räume eindringt, in denen Rauchverbot gilt. Darüber hinaus muss in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Hauptraum Rauchverbot gelten und es muss mindestens die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Plätze (Verabreichungsplätze) in Räumen liegen, die vom Rauchverbot erfasst sind.</p>
<p>Verfügt ein Gastronomiebetrieb nur über einen Gastraum, so gilt Folgendes:</p>
<p>-      Weist der Gastraum weniger als 50m² auf, so gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht; der Inhaber kann wählen, ob er seinen Betrieb als „Raucher-&#8221; oder als „Nichtraucherbetrieb&#8221; führt.</p>
<p>-      Weist der Gastraum eine Fläche von 50m² und mehr, jedoch maximal 80m² auf und ist eine Teilung zur Schaffung eines Raucherraumes auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung nach bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht zulässig, so gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht; der Inhaber kann wählen, ob er seinen Betrieb als „Raucher-&#8221; oder als „Nichtraucherbetrieb&#8221; führt.</p>
<p>-      Weist der Gastraum eine Fläche von mehr als 80m² auf, so gilt das gesetzliche Rauchverbot; sofern keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, kann der Inhaber durch bauliche Maßnahmen eine Teilung des Gastraumes etwa in zwei Räume vornehmen und den Raum, der über weniger Verabreichungsplätze verfügt, als Raucherraum bestimmen.</p>
<p>Geraucht werden darf in Gasträumen jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der u. a. Folgendes vorsieht:</p>
<p>-      einen Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß für Arbeitnehmer, die nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegen und die wegen der Belastung durch Passivrauchen kündigen;</p>
<p>-      die Gewährung der notwendigen Zeit für Untersuchungen im Zusammenhang mit  Passivrauchen am Arbeitsplatz;</p>
<p>-      in Betrieben, die sowohl über Raucherräume als auch über Nichtraucherräume verfügen, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in Räumen, in denen Rauchverbot gilt.</p>
<p>Ferner dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen geraucht wird, nicht beschäftigt werden.</p>
<p>Weitere Änderungen des Tabakgesetzes betreffen folgende Punkte:</p>
<p>§ 2 Abs. 4 ermächtigte schon bisher die Gesundheitsministerin im Einvernehmen mit dem Finanzminister Mindestkleinverkaufspreise für Tabakerzeugnisse festzusetzen. Neu ist nunmehr der Entfall des Verbotes Tabakerzeugnisse unter dem Mindestkleinverkaufspreis in Verkehr zu bringen.</p>
<p>Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 10 wurde geringfügig geändert (die Wortfolge „zum Ortstarif&#8221; nach der Nummer des Rauchertelefons entfällt). Tabakerzeugnisse, die noch den „alten&#8221; Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 10 tragen, dürfen bis Ende 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.</p>
<p>In § 8 Abs. 1 wurde die Frist für die jährliche Meldung aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf 15. März jeden Jahres geändert.</p>
<p>§ 8 wurde ein Abs. 7 angefügt, wonach die Gesundheitsministerin ermächtigt ist, die nach § 8 Abs. 1 bis 5 übermittelten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten, sowie unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden und zu veröffentlichen.</p>
<p>Neu gefasst wurde § 10, der regelt, worauf gemäß § 9 entnommene Proben zu untersuchen sind und wer mit diesen Untersuchungen zu beauftragen ist.</p>
<p>§ 11 Abs. 5 regelt nunmehr nur noch, mit welchem Warnhinweis Werbung durch Tabaktrafikanten zu versehen ist. Die Regelung über die Größe von Plakatwerbung ist entfallen.</p>
<p>Die Pflicht zur Kennzeichnung von Räumen, in denen Rauchverbot nach §§ 12 und 13 gilt, wird nunmehr in § 13b geregelt. Davon erfasst sind auch Gasträume in Gastronomie-betrieben</p>
<p>(§ 13b Abs. 4), allerdings mit der Besonderheit, dass kenntlich zu machen ist, ob in einem Gastraum Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern das gesetzliche Rauchverbot nicht gilt, der Inhaber das Rauchen gestattet oder nicht. In Gasträumen, in denen geraucht werden darf ist zusätzlich der Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen&#8221; anzubringen.</p>
<p>Für die nähere Regelung von Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung sieht § 13b Abs. 5 eine Verordnungsermächtigung der Gesundheitsministerin vor.</p>
<p>Neu ist auch § 13c, der Inhaber von Räumen, in denen das gesetzliche Rauchverbot gilt (siehe hiezu im Detail § 13c Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2), dazu verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Rauchverbote und der Kennzeichnungspflicht zu sorgen.</p>
<p>Erweitert wurden die Strafbestimmungen (siehe hiezu im Detail § 14 Abs. 4 und 5). Danach begeht künftig auch der Inhaber von Räumen, in denen das gesetzliche Rauchverbot gilt, eine Verwaltungsübertretung, wenn er seinen Pflichten nach § 13c Abs. 2 nicht nachkommt, und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.</p>
<p>Auch wer in Räumen, in denen das gesetzliche Rauchverbot oder ein vom Inhaber des Raumes angeordnetes Rauchverbot gilt, raucht, begeht, sofern das Rauchverbot kenntlich gemacht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.</p>
<p>In einigen Bestimmungen (z.B. § 8 Abs. 4) wurde der Wortlaut geändert, ohne dass damit eine wesentliche inhaltliche Änderung der Bestimmung verbunden ist, hiezu gehört auch die Beseitigung von Druckfehlern (Überschrift vor § 4a, § 13 Abs. 3).</p>
<p>Im Übrigen wurde in mehreren Bestimmungen die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert (z.B. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 4b, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 6, § 9 Abs. 1, 2 und 6).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.wkw.at" target="_blank">Wirtschaftskammer Wien</a></p>
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		<title>Warum hat der Diesel eigentlich einen Preis?</title>
		<link>http://www.sackl.net/2008/08/19/warum-hat-der-diesel-eigentlich-einen-preis/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Aug 2008 15:33:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_348" class="wp-caption alignnone" style="width: 196px"><a href="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/information_dieselpreis.jpg" rel="lightbox[347]"><img class="size-medium wp-image-348" title="Für Grossansicht bitte auf das Bild klicken" src="http://www.sackl.net/wp-content/uploads/information_dieselpreis-186x300.jpg" alt="" width="186" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Ohne Worte (Information der Wirtschaftskammer Wien, Quelle: Beyer, E. (WKW/SV FG Garagen)</p></div>
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		<title>Infoblätter Neugründer Wirtschaftskammer Wien</title>
		<link>http://www.sackl.net/2008/08/16/infoblatter-neugrunder-wirtschaftskammer-wien/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Aug 2008 16:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Betreffend der Ausgleichszahlung nach dem Handelsvertretergesetz und der Nebenrechte wurden von Dr. Peter Klemens von der Wirtschaftskammer Wien zwei neue Infoblätter für Neugründer herausgegeben (zu finden ebenso im Downloadbereich): [download id="4"] [download id="5"]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreffend der Ausgleichszahlung nach dem Handelsvertretergesetz und der Nebenrechte wurden von Dr. Peter Klemens von der Wirtschaftskammer Wien zwei neue Infoblätter für Neugründer herausgegeben (zu finden ebenso im Downloadbereich):</p>
<p>[download id="4"]<br />
[download id="5"]</p>
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		<title>Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 2009</title>
		<link>http://www.sackl.net/2008/01/17/arbeitslosenversicherung-fur-selbstandige-ab-2009/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jan 2008 14:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ms</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftskammer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 1.1.2009 wird das neue Modell der Arbeitslosenversicherung für Selbständige in Kraft treten. Damit wird es künftig leichter sein, sozial abgesichert zwischen unselbständiger und selbständiger Beschäftigung zu wechseln. Der Wirtschaftskammer ist es gelungen, Unternehmern, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit unselbständig tätig waren, ihre aus dieser unselbständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld unbefristet zu wahren. Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 1.1.2009 wird das neue Modell der Arbeitslosenversicherung für Selbständige in Kraft treten. Damit wird es künftig leichter sein, sozial abgesichert zwischen unselbständiger und selbständiger Beschäftigung zu wechseln. Der Wirtschaftskammer ist es gelungen, Unternehmern, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit unselbständig tätig waren, ihre aus dieser unselbständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld unbefristet zu wahren. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht im Anschluss auch Anspruch auf Notstandshilfe. <span id="more-196"></span>Es sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:</p>
<p><strong>1. Fallgruppe: Personen, die vor dem 1.1.2009 unselbständig und selbständig erwerbstätig waren.</strong><br />
Sie behalten ihre durch ihre unselbständige Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld.</p>
<blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px"><p>Dazu ein Beispiel:<br />
Der Unternehmer Z übte vom 1.1.1990 bis 31.12.1994 eine unselbständige Erwerbstätigkeit, danach eine selbständige Tätigkeit aus.<br />
Auf Grund der unselbständigen Tätigkeit wurde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der dem Unternehmer unbefristet gewahrt bleibt.</p></blockquote>
<p><strong>2. Fallgruppe: Personen, die erst nach dem 1.1.2009 eine selbständige Tätigkeit beginnen (Neugründer), wenn sie vorher unselbständig erwerbstätig waren.</strong></p>
<p dir="ltr"><u>Variante a.)</u><br />
Diese Personen waren vor ihrer Selbständigkeit zumindest fünf Jahre unselbständig erwerbstätig. Sie wahren ebenfalls die Ansprüche auf Arbeitslosengeld.</p>
<blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px"><p>Dazu ein Beispiel:<br />
Der Unternehmer X übt vom 1.1.2000 bis 31.1.2009 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, eine selbständige Erwerbstätigkeit ab 1.2.2009. Da im Beispiel jedenfalls eine 5 jährige unselbständige Beschäftigung vorliegt, behält der Unternehmer X die alten Ansprüche auf Arbeitslosengeld (aus der unselbständigen Beschäftigung).</p></blockquote>
<p><u>Variante b.)</u><br />
Die Neugründer waren weniger als 5 Jahre unselbständig erwerbstätig. Sie können Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld innerhalb von fünf Jahren geltend machen, danach jedoch nicht mehr.</p>
<blockquote dir="ltr" style="margin-right: 0px"><p>Dazu ein Beispiel:<br />
Der Unternehmer Y übt vom 1.1.2007 bis 31.1.2009 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, ab 1.2.2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit.<br />
Der Unternehmer kann sich nur 5 Jahre lang seine Altansprüche auf Arbeitslosengeld wahren, möchte er weiter für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert sein, wird er die Möglichkeit haben, sich nach dem neuen Modell (siehe 3. Fallgruppe) zu versichern. Alle anderen bereits abgesicherten  Unternehmer (1. Fallgruppe und 2. Fallgruppe, Variante a) können durch den Beitritt in das neue Modell die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängern und einen höheren Arbeitslosengeldanspruch erwerben.</p></blockquote>
<p><strong>3. Fallgruppe: Selbständige, die nie Arbeitnehmer waren bzw. Neugründer ab 1.1.2009, die weniger als 5 Jahre unselbständig erwerbstätig waren.</strong></p>
<p>Diese sind nicht automatisch arbeitslosenversichert, können sich aber freiwillig versichern (siehe unten).<br />
<strong>Die neue freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Opting –In-Modell)</strong></p>
<p>Dieses Modell ist nicht nur für die 3. Fallgruppe gedacht, sondern auch für Selbständige der 1. und 2. Fallgruppe, die ihren schon bestehenden Anspruch „aufbessern“ wollen.</p>
<p>Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird über die Möglichkeit des Opting-In näher informieren. Dabei gelten für den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bestimmte Fristen für die Unternehmerinnen und Unternehmer:</p>
<ul>
<li>Unternehmerinnen/Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit vor dem 1.1.2009 können im gesamten Jahr 2009 hineinoptieren.</li>
<li>Unternehmerinnen/Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit ab 1.1.2009 können innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung durch die SVA hineinoptieren.</li>
</ul>
<p>Achtung: Hineinoptieren nach 8 Jahren<br />
Unternehmer, die sich erst später entscheiden hineinzuoptieren, haben frühestens nach 8 Jahren die Möglichkeit, wieder in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden.</p>
<p>Wieviel kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung?<br />
Selbständige haben die Wahl zwischen 3 fixen monatlichen Beitragsgrundlagen.<br />
Die Beitragsgrundlage beträgt je nach Wahl ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG, der Beitragssatz macht 6 Prozent aus.</p>
<p><a href="http://www.wko.at" title="Wirtschaftskammer Wien" target="_blank">Quelle</a></p>
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