Archiv der Kategorie ‘Wirtschaftskammer‘

 
 

Spritpreisgestaltung nicht gesetzwidrig

Mineralölkonzerne vor VfGH nicht erfolgreich.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, mehrere Anträge von Mineralölkonzernen gegen die Regeln zur Spritpreisgestaltung zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Mit einer Verordnung des Wirtschaftsministers ist festgelegt, dass eine Preiserhöhung an Tankstellen nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um Mitternacht erlaubt ist. Nach Ansicht der Mineralölkonzerne greift dies unzulässigerweise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie etwa in das Recht auf Erwerbsfreiheit oder das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

Dies ist, so der VfGH, jedoch nicht der Fall. Die Verordnung ist nämlich tatsächlich geeignet, die Preistransparenz auf dem Treibstoffmarkt zu erhöhen. Und weiter: “Einerseits bleibt es den Betreibern von Tankstellen unbenommen, einmal pro Tag eine Preiserhöhung vorzunehmen, während weder in Bezug auf die Anzahl von Preissenkungen noch in Bezug auf deren Zeitpunkt Vorgaben gemacht werden. Andererseits sind erhöhte Transparenz und ein funktionierender Wettbewerb gerade auf einem Markt wie dem Treibstoffmarkt mit einer sehr großen Anzahl an Marktteilnehmern mit unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit von besonderer Bedeutung”, so die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe in Grundrechte angemessen und daher auch zulässig.

Quelle: Dr. Peter Klemens, LL.M.  (Sparte Transport und Verkehr – Wirtschaftskammer Wien)

Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten durch Spritpreisverordnung

Nach BP gehen zwei weitere Mineralölkonzerne gegen die Verordnung rechtlich vor.

Wien (APA) – Die Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten bei gleichzeitigen Einkommensverlusten durch die seit 1. Juli geltende Spritpreisverordnung. Seitdem dürfen die Tankstellen den Preis nur mehr einmal am Tag in der Früh anheben, aber so oft senken wie sie wollen. Dadurch ist es laut Automobilclubs billiger am Abend als in der Früh zu tanken. Das wiederum haben sich die Autofahrer anscheinend zu Herzen genommen und die Tankstellen bleiben am Vormittag eher verwaist.

Das macht vor allem kleinen Tankstellen-Betreibern Probleme, sagte Alexander Pieknicek vom Fachverband der Tankstellenbetreiber, zum Ö1 Mittagsjournal. Am Vormittag, wenn wenig los ist, müsse ein Mitarbeiter anwesend sein, und am Nachmittag, wenn besonders viel los ist, müsse man zusätzliches Personal beschäftigen. Und dazu komme noch, dass das zusätzliche Geschäft wie etwa das in Autowaschanlagen durch die hohe Kundenkonzentration am Nachmittag und Abend eingeschränkt sei, beklagen die Tankstellenbetreiber.

Mittlerweile wird auch die Front gegen die Spritpreisverordnung breiter. Nach BP geht nun auch Shell und ein weiterer, nicht genannter Mineralölkonzern mit rechtlichen Mitteln gegen die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vor. BP bereitet unterdessen auch den Gang nach Brüssel vor, die Spritpreisverordnung verstoße nämlich auch gegen EU-Regeln. Unlautere Geschäftspraktiken seien von der EU ganz genau geregelt, und mehrmalige Preisänderungen an Tankstellen fänden sich auf dieser Liste nicht. “Daher ist das auch nicht durch innerstaatliche Regelungen gedeckt”, so BP zum Mittagsjournal.

Quelle

190. Verordnung: Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Juni 2009 Teil II

190. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um 00.00 Uhr zulässig. Bei Automatentankstellen mit durchgehendem Betrieb ist, soweit kein Aufsichts- oder Bedienungspersonal anwesend ist, eine Preiserhöhung bis spätestens 08.30 Uhr zulässig. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Änderung zur Kurzarbeit fixiert

Die Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundesarbeitskammer und die Industriellenvereinigung wollen gemeinsam dazu beitragen, dass die Unternehmen und ihre Beschäftigten die schwierige Zeit bewältigen und dass Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden.
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Dieselkraftstoff mit Biokomponente

Seit 2005 wird in Österreich überwiegend und flächendeckend Dieselkraftstoff im Wege des öffentlich zugänglichen Tankstellennetzes in den Verkehr gebracht, der eine Biokomponente enthält. Der Grund für die industrielle Beimengung von Biodiesel ist die Europäische Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG, welche den schrittweisen Ersatz (Substituierung) von fossilen Kraftstoffen vorsieht. Diese Richtlinie wird derzeit auf nationaler Ebene in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern in oft unterschiedlicher Art und Intensität durch nationale gesetzliche Bestimmungen umgesetzt.
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