Archiv der Kategorie ‘Wirtschaftskammer‘

 
 

Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten durch Spritpreisverordnung

Nach BP gehen zwei weitere Mineralölkonzerne gegen die Verordnung rechtlich vor.

Wien (APA) – Die Tankstellenpächter beklagen Mehrkosten bei gleichzeitigen Einkommensverlusten durch die seit 1. Juli geltende Spritpreisverordnung. Seitdem dürfen die Tankstellen den Preis nur mehr einmal am Tag in der Früh anheben, aber so oft senken wie sie wollen. Dadurch ist es laut Automobilclubs billiger am Abend als in der Früh zu tanken. Das wiederum haben sich die Autofahrer anscheinend zu Herzen genommen und die Tankstellen bleiben am Vormittag eher verwaist.

Das macht vor allem kleinen Tankstellen-Betreibern Probleme, sagte Alexander Pieknicek vom Fachverband der Tankstellenbetreiber, zum Ö1 Mittagsjournal. Am Vormittag, wenn wenig los ist, müsse ein Mitarbeiter anwesend sein, und am Nachmittag, wenn besonders viel los ist, müsse man zusätzliches Personal beschäftigen. Und dazu komme noch, dass das zusätzliche Geschäft wie etwa das in Autowaschanlagen durch die hohe Kundenkonzentration am Nachmittag und Abend eingeschränkt sei, beklagen die Tankstellenbetreiber.

Mittlerweile wird auch die Front gegen die Spritpreisverordnung breiter. Nach BP geht nun auch Shell und ein weiterer, nicht genannter Mineralölkonzern mit rechtlichen Mitteln gegen die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vor. BP bereitet unterdessen auch den Gang nach Brüssel vor, die Spritpreisverordnung verstoße nämlich auch gegen EU-Regeln. Unlautere Geschäftspraktiken seien von der EU ganz genau geregelt, und mehrmalige Preisänderungen an Tankstellen fänden sich auf dieser Liste nicht. “Daher ist das auch nicht durch innerstaatliche Regelungen gedeckt”, so BP zum Mittagsjournal.

Quelle

190. Verordnung: Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Juni 2009 Teil II

190. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um 00.00 Uhr zulässig. Bei Automatentankstellen mit durchgehendem Betrieb ist, soweit kein Aufsichts- oder Bedienungspersonal anwesend ist, eine Preiserhöhung bis spätestens 08.30 Uhr zulässig. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Änderung zur Kurzarbeit fixiert

Die Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundesarbeitskammer und die Industriellenvereinigung wollen gemeinsam dazu beitragen, dass die Unternehmen und ihre Beschäftigten die schwierige Zeit bewältigen und dass Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden.
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Dieselkraftstoff mit Biokomponente

Seit 2005 wird in Österreich überwiegend und flächendeckend Dieselkraftstoff im Wege des öffentlich zugänglichen Tankstellennetzes in den Verkehr gebracht, der eine Biokomponente enthält. Der Grund für die industrielle Beimengung von Biodiesel ist die Europäische Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG, welche den schrittweisen Ersatz (Substituierung) von fossilen Kraftstoffen vorsieht. Diese Richtlinie wird derzeit auf nationaler Ebene in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern in oft unterschiedlicher Art und Intensität durch nationale gesetzliche Bestimmungen umgesetzt.
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Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV


364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV)

Aufgrund des § 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet:

Magical Snap - 2008.11.04 21

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob
1. in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
2. nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (§ 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
3. sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (§ 13a Abs. 3 des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.
(2) Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1: „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2: „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis „Rauchen gestattet“ gekennzeichnet ist (sind)“,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:
a) „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“, oder
b) „Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet“.
(3) Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 lit. a hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
(4) Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können. Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum.
§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.
(2) Räume gemäß Abs. 1, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und
Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
BGBl. II – Ausgegeben am 14. Oktober 2008 – Nr. 364 2 von 2
www.ris.bka.gv.at
(3) Räume gemäß Abs. 1, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
(4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
(5) Jedes Symbol gemäß Abs. 3 ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 3 des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Abs. 1) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Abs. 3 ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Quelle: www.wko.at

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