Gepostet von Mario Sackl am 15.12.10 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Inhalt der diesbezüglichen Regierungsvorlage:
Besteuerungsvorbehalt für hybride Finanzierungsinstrumente
Auslandsdividenden sollen ab 2011 in Österreich nur dann steuerfrei sein, wenn die Dividendenzahl-ungen im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig sind. Damit soll verhindert werden, dass beim Einsatz „hybrider Finanzierungsinstrumente“ (wie zB Substanzgenussrechte) Beteiligungserträge in Österreich als Dividenden steuerfrei gestellt werden, im Ausland aber als Fremdfinanzierungskosten abzugsfähig sind (zB weil Substanzgenussrechte als Fremdkapital gewertet werden).
Einschränkung des Zinsenabzugs bei Beteiligungserwerb im Konzern
Wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft eine Kapitalbeteiligung von einem Konzernunternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erwirbt und diesen Erwerb durch einen Kredit finanziert, sind für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2011 beginnen, die Fremdkapital-zinsen nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt ab 2011 auch für alle derartigen Transaktionen vor dem 1.1.2011. Ob diese faktische Rückwirkung verfassungsrechtlich hält, wird der VfGH zu klären haben. Die Regierung erwartet sich aus dieser Einschränkung ein zusätzliches KöSt-Aufkommen von über 200 Mio €.
Erfreulicherweise wird in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass für eine fremdfinanzierte Kapital-erhöhung oder einen Gesellschafterzuschuss an eine konzernzugehörige Gesellschaft die Zinsen weiterhin abzugsfähig bleiben, wenn diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräuße-rung im Konzern stehen.
Erhöhung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen
Derzeit werden bei Privatstiftungen Zinsenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Be-teiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung ab 1 %) mit 12,5 % Zwischensteuer besteuert. Dieser Zwi-schensteuersatz wird ab der Veranlagung 2011 auf 25 % (= KESt-Satz) angehoben. Zusätzlich unterliegen ab 2011 auch alle Wertsteigerungen bei Kapitalanlagen, soweit sie von der neuen Vermögenszuwachsteuer (siehe oben Punkt 1.1.1) erfasst werden, der erhöhten Zwischensteuer von 25 %. Auch die auf 25 % erhöh-te Zwischensteuer wird wie bisher nur insoweit erhoben, als nicht im selben Jahr KESt-pflichtige Zuwen-dungen an Begünstigte getätigt werden.
Steuerpflicht für Liegenschaftsveräußerungen bei Privatstiftungen
Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften sind in Stiftungen – wie auch beim Stifter selbst – der-zeit nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wenn einer der (Zu-)Stifter eine juristische Person ist, werden Veräußerungsgewinne aus Liegenschaften ab 2011 generell (also auch außerhalb der Spekulationsfrist) mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert. Diese Regelung ist nicht nur für neu zugewendete Grundstücke anzuwenden, sondern gilt auch für alle zum 31.12.2010 noch in der 10-jährigen Spekulations-frist befindlichen und damit steuerhängigen Grundstücke.
Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo
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Gepostet von Mario Sackl am 13.12.10 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Noch handelt es sich in den einzelnen Bereichen um Bestandteile der Regierungsvorlage, jedoch bringen diese schon absehbare Veränderungen bei der Einkommensteuer mit sich:
Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu)
Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.
Ab 1.Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.
Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen – siehe unten) als auch – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (zB Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaftsteuerpflichtig sind.
- Betroffene Wertpapiere
Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30.9.2011. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.9.2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw Geschenkgebers).
- Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungslös und Anschaffungskosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie zB Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten (zB Bankspesen, Depotgebühren) dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.
-Verlustausgleich
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB Kursverluste aus Aktien, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Zwecks Durchführung des Verlustausgleichs muss durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsoption), bei der die zuviel bezahlte KESt vom Finanzamt rückerstattet wird. Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (zB Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunternehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschluss eines Verlustvortrags wird angesichts der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von vielen Experten als verfassungswidrig angesehen.
- Besteuerung von Investmentfonds
Die Fondsbesteuerung wird teilweise vereinfacht, teilweise aber verkompliziert. Da bei Investmentfonds, die bei einer inländischen Depotbank gehalten werden, die Besteuerung vom Fonds selbst bzw der Depotbank vorgenommen wird, muss sich der Anleger in diesem Fall mit den komplizierten Bestimmungen nicht selbst auseinander setzen. Nachfolgend daher nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Bei der Besteuerung von Investmentfonds sind wie bisher zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Ebene des Fonds und andererseits die Ebene des Anlegers.
- Auf Ebene des Fonds werden – wie bereits nach geltender Rechtslage – weiterhin die so genannten “ausschüttungsgleichen Erträge” mit 25 % KESt besteuert (Steuer wird idR vom Fonds bzw der Depotbank an das Finanzamt abgeführt). Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge um-fassen bei im Privatvermögen gehaltenen Fonds neben den vom Fonds vereinnahmten Zinsen und Di-videnden derzeit 20 % der im Fonds realisierten Wertsteigerungen. In Zukunft sollen 60% der im Fonds realisierten Substanzgewinne mit 25% besteuert werden, wobei dieser Prozentsatz aufgrund einer stufenweisen Übergangsregelung, die ab Mitte 2011 beginnt, erst ab Fondsgeschäftsjahren gelten soll, die im Kalenderjahr 2013 beginnen.
- Bei allen Fonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden, gilt auf der 2. Ebene – also auf der Ebene des Anlegers – im Falle eines Gewinnes aus der Veräußerung des Fondsanteils die neue Vermögenszuwachsbesteuerung mit 25% KESt, die bei Fonds im Depot einer österreichischen Bank ab 1.10.2011
– wie bei Direktveranlagungen – von der Depotbank abgewickelt wird. Damit es bei einer Veräußerung zu keiner doppelten Besteuerung der im Fonds bereits realisierten und versteuerten Wertänderungen kommt, werden die auf Fondsebene versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge bei einem späteren Verkauf eines ab 1.1.2011 erworbenen (und damit bereits der neuen Besteuerung unterliegenden) Fonds als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Tatsächliche steuerfreie Ausschüttungen aus dem Fonds (das sind Ausschüttungen von bereits früher als ausschüttungsgleiche Erträge versteuerten Erträgen) vermindern demgegenüber die Anschaffungskosten.
- Besonderheiten im betrieblichen Bereich
Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteili-gungen) können zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen wer-den.
- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit betrieblichen Kapitalanlagen sind – soweit erkennbar – ab-zugsfähig.
- Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen Investmentfonds sind wie bisher weiterhin 100 % der Substanzgewinne steuerpflichtig.
- Regelbesteuerungsoption
Alternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25 % kann durch Abgabe einer Einkommensteuerer-klärung ein Antrag auf Regelbesteuerung, dh zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif (Steuersätze bis zu 50%), gestellt werden. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn neben den Kapitaleinkünften noch Abzugsposten, wie etwa außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben (einschließlich eines allfälligen Verlustvortrages aus betrieblichen Einkünften), geltend gemacht werden können. Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten können aber auch bei der Regelbesteuerungsoption nicht abgesetzt werden.
- Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1.10.2011 in Kraft und ist auf ab 1.1.2011 erworbene Aktien bzw Fonds sowie auf ab 1.10.2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen (wie Anleihen und Derivate – siehe im Detail oben) anzuwenden. Bis 30.9.2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (bis zu 50 % Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen iSd § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1 %) weiterhin anwendbar.
- Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 31 EStG)
Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, bei denen der Veräußerer in den letzten 5 Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1% beteiligt gewesen ist (bei umgründungsbedingt erworbenen Beteiligungen gilt eine Frist von 10 Jahren), sind nach geltender Rechtslage auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist mit dem halben Durchschnittssteuersatz steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung solcher Betei-ligungen werden ab 1.10.2011 ebenfalls in das System der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung integriert und mit 25% (ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten) besteuert. Dies soll auch für alle zum 30.9.2011 nach bisheriger Rechtslage noch steuerhängigen Beteiligungen gelten.
- Sonstige Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen
- Beim Kauf von Wertpapieren wird bei der Stückzinsenabrechnung ab 2011 keine KESt mehr gutgeschrieben. Die Stückzinsen gehören vielmehr zu den Anschaffungskosten und werden steuerlich erst bei der Veräußerung der Anleihe über die höheren Anschaffungskosten wirksam.
- Die Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen wird für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2010 von 10 Jahren auf 15 Jahre angehoben.
Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung
Die bisherigen Forschungsfreibeträge („Frascati“-Freibetrag von 25 %, Freibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen von 25 bzw 35 % und Freibetrag für Auftragsforschung) können letztmalig für das Kalenderjahr 2010 bzw Wirtschaftsjahr 2010/11 geltend gemacht werden. Zum Ausgleich dafür wird die bisherige Forschungsprämie von 8% auf 10 % erhöht. Die Forschungsprämie kann für alle Aufwendun-gen (Ausgaben) für eigenbetriebliche Forschung („Frascati-Forschung“) und für Auftragsforschung (Obergrenze: Aufwendungen bzw Ausgaben bis 100.000 € pro Wirtschaftsjahr) geltend gemacht werden. Die Forschung muss künftig in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte stattfinden.
Änderungen beim Kilometergeld
Das amtliche Kilometergeld wurde ab 1.7.2008 befristet mit 31.12.2010 auf 0,42 € angehoben. Diese zeitliche Befristung wird nunmehr aufgehoben. Für Motorräder gilt zusätzlich ab 2011 ein einheitliches Kilometergeld – unabhängig vom Hubraum – von 0,24 €. Das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken wird ersatzlos gestrichen.
Sonstige einkommensteuerliche Änderungen
- Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag
Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu (bisher 364 € pa). Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 € pa betragen und das Einkommen des Ehepartners 2.200 € nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen soll sichergestellt werden, dass auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für den Ehepartner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, vorausgesetzt, dass das Einkommen des Ehepartners 6.000 € nicht übersteigt.
- Sonderausgaben
- Die elektronische Datenübermittlung als Voraussetzung für die im Vorjahr eingeführte Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige uä Zwecke soll auf 2012 verschoben werden. Bis dahin können diese Spenden noch durch Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen nachgewiesen werden.
- Die Inlandsbeschränkung für Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entfällt. Diese Beträge können aber nur mehr dann als Sonder-ausgaben abgesetzt werden, wenn das neu errichtete Eigenheim oder die Eigentumswohnung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird.
- Kirchenbeiträge bis zu 200 € pa können ab 2011 auch für in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt werden.
- Die Sonderausgabenbegünstigigung für Genussrechte und junge Aktien und Wohnbauanleihen entfällt ab der Veranlagung 2011.
- Jobticket
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Regelung über den Werkverkehr aus-geweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können ab 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.
- Vermietung und Verpachtung
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kürzlich die Verweigerung des Verlustvortrages bei Vermietungseinkünften als verfassungswidrig erkannt. Als Reaktion darauf wird mit dem BBG 2011 aber nicht der Verlustvortrag auf außerbetriebliche Einkünfte ausgedehnt werden, sondern es wird für Vermietungsein-künfte eine neue Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben (zB Absetzung für außergewöhn-liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) auf 10 Jahre eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass auch ohne Verlustvortrag Verluste aus der Vermietungstätigkeit nicht verloren gehen können. Die Verteilung auf 10 Jahre kann auch bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden.
- KESt-Befreiung für Dividenden ab 10 %
Dividendenzahlungen an eine inländische Kapitalgesellschaft waren bisher nur ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25 % von der KESt befreit. Ab 1.10.2011 wird die Beteiligungsgrenze auf 10 % gesenkt. Die KESt-Befreiung gilt auch bei mittelbar (zB über eine Personengesellschaft) gehaltenen Beteiligungen.
Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo
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Gepostet von Mario Sackl am 20.11.10 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Die Massnahmen zur Budgetsanierung im Zeitraum 2011 – 2014 stehen fest. Zusatzeinnahmensteigerungen i.H. von 1,2 – 2,2 Mrd. Euro, sowie Einsparungen auf der Ausgabenseite i.H. von 1,6 – 3,3 Mrd. Euro sind vorgesehen.
Neue Steuern und Steuer-Mehreinnahmen
Bankenabgabe
Diese soll 500 Mio Euro bringen, wobei 340 Mio Euro durch eine Abgabe in Höhe von 0,04 bis 0,08 % auf die inländische Bilanzsumme und 160 Mio Euro durch eine Besteuerung spekulativer Derivativgeschäfte aufgebracht werden soll. Erfreulich ist, dass im Gegenzug zur Einführung der Bankenabgabe die Kreditvertragsgebühr (0,8% bis 1,5% der Kreditsumme) ab 2011 abgeschafft werden soll, was den Finanzminister 150 Mio Euro pro Jahr kosten wird.
Stiftungsbesteuerung
Derzeit werden bei Privatstiftungen Zinsenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur mit 12,5 % Zwischensteuer besteuert. Dieser Zwischensteuersatz soll ab 2011 auf 25 % (= KESt-Satz) angehoben werden. Weiters sollen Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften – wenn der Stifter eine juristische Person ist – ab 2011 auch nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen.
Vermögenszuwachssteuer (Wertpapier-KESt)
Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Wertpapieren sind im Privatbereich derzeit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist voll steuerpflichtig (bis 50% Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei. Ab 1.1.2011 sollen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren generell mit 25 % Kapitalertragssteuer besteuert werden. Veräußerungsverluste können gegengerechnet werden (Details dazu liegen noch nicht vor). Die Abgabe wird – wie die KESt auf Zinsen – von den Banken eingehoben und an die Finanz abgeführt. Die neue Steuerpflicht soll erst für Wertpapieranschaffungen ab 1.1.2011 gelten, sodass die zum 31.12.2010 bereits vorhandenen Wertpapiere noch nicht unter die neue Besteuerung fallen.
Mineralölsteuer (MöSt)
Die MöSt wird pro Liter Diesel um 5 Cent und pro Liter Benzin um 4 Cent angehoben. Dazu kommt noch die Umsatzsteuer. Zur Entlastung der durch die MöSt-Erhöhung betroffenen Spediteure wird für Lkw die Kfz-Steuer um 40 % reduziert. Zur Entlastung der Pendler wird das Pendlerpauschale um 5 % erhöht. Weiters wird für Pendler ein Jobticket geschaffen: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Fahrtmöglichkeit zum Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.
Normverbrauchsabgabe (Nova)
Wer einen Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 180g CO2) kauft, muss künftig mehr zahlen. Bei PKW mit einem Schadstoffausstoß über 180g CO2 erhöht sich der CO2 Zuschlag zur Nova von 25 Euro/g auf 50 Euro/g und ab 220 g CO2 von 25 Euro/g auf 75 Euro/g. Ab 2013 gibt es weitere Ökologisierungsmaßnahmen.
Sonstige Maßnahmen
- Die Tabaksteuer wird ab 2011 um 25 bis 35 Cent pro Packung angehoben.
- Ab 1.4.2011 soll eine Flugticketabgabe (für Europa-Flüge 8 Euro pro Ticket, für längere Flüge bis zu 35 Euro pro Ticket) eingeführt werden.
- Die Energieabgabenvergütung wird für Dienstleistungsunternehmen ab 2011 abgeschafft und bleibt nur mehr für Produktionsbetriebe.
- Die Umsetzung des bekanntlich bereits seit Ende August 2010 als Regierungsvorlage vorliegenden Betrugsbekämpfungsgesetzes soll Mehreinnahmen von 100 Mio Euro (2011) bis 400 Mio Euro pro Jahr (2014) bringen.
- Bei Reinigungsfirmen soll – nach dem Vorbild der Baubranche – zur Verhinderung von Steuerbetrug bei der Umsatzsteuer ein Reverse Charge System (Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber) eingeführt werden.
- Weiters soll beim Kauf von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns im Falle einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises ab 2011 der Abzug der Fremdkapitalzinsen entfallen.
- Keine Änderungen wird es bei der Gruppenbesteuerung geben. Auch die im Jahr 1993 abgeschaffte Vermögensteuer wird nicht wieder eingeführt. Als Offensivmaßnahmen sind eine Anhebung der Forschungsprämie ab 2011 von 8% auf 10% sowie Förderungen für thermische Sanierungen geplant.
Wichtige Ausgabenkürzungen
Einschränkungen bei der Familienförderung
- Die Familienbeihilfe soll – soweit sich Kinder noch in der Ausbildung befinden – ab 2010 nur mehr bis zum vollendeten 24. (bisher im Normalfall 26.) Lebensjahr zustehen.
- Die im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe soll nur mehr für 6- bis 15-Jährige zustehen und in einen Fixbetrag von 100 Euro (derzeit je nach Alter und Anzahl der Kin-der 105,40 bis 202,70 Euro) geändert werden (Auszahlung wie bisher im September).
- Die Familienbeihilfe für arbeitsuchende Kinder zwischen 18 und 21 Jahren sowie für die Zeit nach der Berufsausbildung wird gestrichen.
- Der einkommensabhängige Mehrkindzuschlag zur Familienbeihilfe (ab dem 3. Kind 36,40 Euro pro Monat und Kind) sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag für Familien ohne Kinder (bzw mit Kindern, für die keine FB mehr zusteht) werden abgeschafft.
Maßnahmen im Pensionsbereich
- Aussetzung der Pensionsanpassung im 1. Jahr nach dem Neuzugangsmonat (dh der Pensionist hat eine einjährige Wartefrist, bevor seine Pension erstmals erhöht wird)
- Aliquotierung der Sonderzahlungen (keine vollen Sonderzahlungen im 1. Pensionsjahr)
- Invaliditätspaket (Reduktion des Zugangs in die Invaliditätspension durch REHA vor Pension und durch beschränkten Zugang in die Invaliditätspension)
- Hacklerregelung: Änderungen bis 2013: Verteuerung des Nachkaufs von Schul- und Stu-dienzeiten; kostenpflichtiger Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten. Ab 1.1.2014: Neuordnung der Hacklerregelung zur Abbremsung der Kostenentwicklung:
- Erhöhung des Antrittsalters für Männer auf 62 Jahre, für Frauen auf 57 Jahre (für Frauen weitere Anhebung in Jahresschritten auf 62)
- Keine Anrechnung von Ersatzzeiten und kein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Maßnahmen im Pflegebereich
Der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 soll für Neufälle dadurch eingeschränkt werden, dass der Pflegebedarf für die Stufe 1 auf mehr als 60 Stunden pro Monat und für Stufe 2 auf mehr als 85 Stunden pro Monat erhöht wird.
Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo, Sonder-Klienten-Info.
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