Gepostet von Mario Sackl am 15.03.11 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Erst jüngst wurden im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Finanzverwaltung in Österreich verwendete Kfz mit ausländischem Kennzeichen dahingehend kontrolliert, ob sie aus kraft-fahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher ua auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) besteht.
Grundsätzlich unterliegt der NoVA die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen, die bisher nicht zum Verkehr im Inland zugelassen waren. Der NoVA unterliegt weiters auch die erstmalige Zulassung eines Kfz zum Verkehr im Inland (sofern nicht bereits Steuerpflicht aufgrund des Tatbestands der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs eingetreten ist) sowie auch die Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem Kraft-fahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen wäre. Durch diesen „Auffangtatbestand“ werden auch jene Kfz in die NoVA-Pflicht einbezogen, die im Inland verwendet, aber zur Vermeidung der No-VA-Pflicht im Ausland zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges iSd KFG.
Befindet sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflich-tung und damit NoVA-Pflicht in Österreich erst dann, wenn das Kfz im Inland länger als ein Jahr genutzt wird. Nach der Rechtssprechung des UFS wird diese Frist durch jeden Grenzübertritt unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen; eine NoVA-Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Inland ununterbrochen länger als ein Jahr genutzt wird. Befindet sich der dauernde Standort des Kfz hingegen im Inland, ist das Fahrzeug spä-testens nach einem Monat (in Ausnahmefällen nach zwei Monaten) in Österreich zuzulassen.
Für die Ermittlung des dauernden Standortes ist die Standortvermutung wichtig, wonach bei Kfz mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz/Sitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet werden, bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein dauernder Standort im Inland angenommen wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines im Eigentum einer natürlichen Person befindlichen Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu einer NoVA-Pflicht führt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf abzustellen, ob der Hauptwohnsitz des tatsächli-chen Verwenders (= derjenige, der den Nutzen aus der Verwendung des Kfz im Inland zieht, also idR der Besitzer) im Inland liegt. Als Hauptwohnsitz gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. Bei Tages-, Wochen und Monatspendlern sowie bei Saisonarbei-tern (zB in der Gastronomie) gilt nach Ansicht der Finanz als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz. Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt. Wird der dauernde Standort des Kfz entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Österreich vermutet, ist zu prüfen, ob dies im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt der Gegenbeweis dann erbracht, wenn das Kfz fast aus-schließlich oder überwiegend (zB an 5 von 7 Tagen in der Woche) im Ausland genutzt wird und sich daher der dauernde Standort im Ausland befindet. Kann der Gegenbeweis nicht erbracht werden, entsteht NoVA-Pflicht auch bei Unterlassung der Zulassung im Inland (=verbotene Weiterverwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland).
Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Ver-wenders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw nutzt. Lediglich bei Vorliegen ei-ner inländischen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der Betriebsstätte zugerechnet und diese als Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Un-ternehmen gilt der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit des tat-sächlichen Nutzers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in Ös-terreich nach wie vor die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt.
Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf der ein- bzw ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich mit der Folge der NoVA-Pflicht zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland ansässigen Verwenders (zB inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauernde Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Österreich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraft-fahrrechtliche Zulassung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigen-tümers (= ausländisches Unternehmen) überhaupt nicht möglich ist. Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nicht der NoVA unterliegt, ist derzeit noch nicht geklärt.
Aus steuerlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes zu beachten:
- Bei Zutreffen des oben beschriebenen Auffangtatbestandes (NoVA-Pflicht bei Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre) sind sowohl der Zu-lassungsbesitzer wie auch der Verwender des Fahrzeuges Gesamtschuldner der NoVA.
- Bemessungsgrundlage der NoVA ist der gemeine Wert des Kfz ohne Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erwor-ben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
- Der anzuwendende Steuersatz ist vom Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges unter Berück-sichtung des Schadstoffausstoßes abhängig.
- Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland, die Steuer ist einen Monat nach Einbringung fällig.
- Wird eine NoVA-Meldung trotz bestehender Verpflichtung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% verhängt werden.
- Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der NoVA kann ein Säumniszuschlag von 2% verhängt werden.
- Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung in Ös-terreich verwendet, wird diese Verwaltungsübertretung mit einer Strafe bis zu 5.000 € belegt. Weiters kann der Lenker durch Zwangsmaßnahmen (wie Abnahme von Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen) an der Weiterfahrt gehindert werden.
- Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung im In-land auf öffentlichen Straßen verwendet, fällt weiters österreichische Kfz-Steuer an.
- Bei Fahrzeugen aus Drittländern müssen die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Kon-sequenzen geprüft werden.
- Die Verkürzung der NoVA und allenfalls der Kfz-Steuer und Umsatzsteuer kann finanzstraf-rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die nur durch eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige verhindert werden können.
Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo
mehr
Gepostet von Mario Sackl am 14.03.11 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende:
In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behin-derte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzge-ber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht.
Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behinderten-ausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vor-gesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt.Sie beträgt
- bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,
- bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,
- bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN.
Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.
Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben.
Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nun-mehr 8 % über dem so genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).
Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben. Bislang wurde der Beitragssatz für den Nach-kauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage multipli-ziert mit dem Beitragssatz von 22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der 20-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag so-wohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen täglichen Höchstbei-tragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben.
Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätig-keit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG.
Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufech-ten hat, wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
- Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Ar-beitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde.
- Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert.
Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo
mehr
Gepostet von Mario Sackl am 25.02.11 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Gemäss einer Studie des Grazer Forschers Manfred Walzl erhöhen Schlafstörungen dramatisch die Gefahr eines Verkehrsunfalles. So kann es bereits bei 4 Stunden Schlaf zu einer Beeinträchtigung ähnlich einem 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut kommen. Kein Schlaf entspricht sogar einem Zustand ähnlich 0,8 Promille. Einen ausführlichen Bericht der Studie können sie HIER nachlesen.
mehr
Gepostet von Mario Sackl am 23.02.11 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Neue Sicherheitsvorhaben in puncto Verkehrssicherheit bis zum Jahre 2020 – Waren bis dato Sicherheitsrichtlinien auf den Autoverkehr fokussiert, sollen nun andere Gruppen der Verkehrsteilnehmer in den Mittelpunkt rücken:
Strengere Strafen für Raser, Kampagnen gegen Alkohol am Steuer,
bessere Handhabe auch gegen ausländische Raser - all diese Maßnahmen
des Verkehrssicherheitspakets, das in den letzten beiden Jahren
geschnürt wurde, zeigen heute Wirkung: Die Zahl der Verkehrstoten
wurde bis 2010 fast halbiert. Die Zahl der Unfälle ist 2010 um 13
Prozent zurückgegangen und es gab 33 Prozent weniger Todesopfer durch
Alkohol am Steuer.
Im neuen Verkehrssicherheitsprogramm, das 250 Maßnahmen enthält, wird
den schwächeren Verkehrsteilnehmer besondere Aufmerksamkeit
geschenkt. Der erste Schritt ist die Einführung der Radhelmpflicht
für Kinder unter zehn Jahren auf allen öffentlichen Straßen. "Jedes
zweite bei einem Radunfall verletzte Kind unter zehn Jahren erleidet
dabei eine Kopfverletzung", erklärte die Verkehrsministerin und
ergänzte, dass ein Helm in Zukunft jährlich 900 Kinder davor bewahren
könnte. Vorerst will die Ministerin eine Verletzung der Helmpflicht
nicht sanktionieren - analog zur Einführung der Motorradhelmpflicht
in den 1970er Jahren.
Weiters wird die Benutzungspflicht von Radwegen flexibilisiert. Das
heißt, dass Länder und Gemeinden die jetzt noch laut
Straßenverkehrsordnung verpflichtende Benutzung aufheben können. Auch
Fahrradstraßen sollen eingeführt werden, ähnlich den bestehenden
Spielstraßen. Sie sollen vorrangig dem Radverkehr gewidmet sein. Als
weitere Maßnahme steht die Bewusstseinsschärfung für die schwächeren
Verkehrsteilnehmer und ein besseres Miteinander im Straßenverkehr auf
dem Programm. Dafür soll das Rücksichtnahmegebot in der
Straßenverkehrsordnung verankert werden.
Bei der Entwicklung des Verkehrssicherheitsprogramms hat die
Verkehrsministerin höchsten Wert auf Expertise und einen "breiten
Diskurs" gelegt: Verkehrssicherheitsbeirat, Autofahrerclubs, Länder,
Seniorenrat und andere waren in die Erarbeitung der Maßnahmen
eingebunden. Das Ziel der Maßnahmen: Die Zahl der Verkehrstoten soll
bis 2020 nochmals halbiert, die Zahl der Schwerverletzten um 40
Prozent reduziert und Unfälle mit Personenschaden um 20 Prozent
reduziert werden.
Der Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, Othmar Thann,
findet es wichtig, dass der Gesetzgeber "ein klares Signal" zum
besseren Schutz von Kindern sendet. Der Unfallchirurg Prim.
Univ.-Prof. Dr. Harald Hertz erklärte im Rahmen der Präsentation die
dramatischen Folgen von Kopfverletzungen und warum gerade Kinder
stark gefährdet sind.
Quelle: www.ots.at
mehr
Gepostet von Mario Sackl am 19.12.10 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Einige Veränderungen in der Regierungsvorlage brachte die heftige Diskussion im Bereich der Familienbeihilfe:
- Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 1.7.2011 um 2 Jahre verkürzt und auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von min-destens 10 Semestern (zB Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Studiums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemein-nützigen Organisationen ausgeübt haben.
- Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw absolviert haben und sich in Berufsausbildung befin-den, wird ab 1.7.2011 die Altersgrenze ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt.
- Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Ausbildung wird ab 1.3.2011 nur mehr gewährt, wenn nach Abschluss der Schulausbildung unmittelbar eine Berufsausbil-dung begonnen wird (zB Studium nach der Matura).
- Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf 100 € reduziert und nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.
- Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem 3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird ab 2011 aber von 36,40 € auf 20 € pro Monat und Kind reduziert.
- Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 1.3.2011 gestrichen.
- Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsaufbildung wird von bisher 9.000 € auf 10.000 € angehoben.
- Im Sinne einer EU-rechtskonformen Regelung soll gesetzlich geregelt werden, dass für Bezüge eines Dienstnehmers, der weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, auch dann der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist, wenn er im Ausland bei einem ausländischen Dienstgeber tätig ist.
Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo
mehr
Gepostet von Mario Sackl am 17.12.10 in Wirtschaft & Politik | Kommentar(e)
Auszugsweise einige der sonstigen steuerlichen Massnahmen, welche Bestandteil der Regierungsvorlage sind:
Mineralölsteuer (MöSt)
Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 € pro Tonne erhöht. Das ergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl USt) pro Liter Diesel und 4 Cent (4,8 Cent inkl USt) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird die Kfz-Steuer um rd 40 % gesenkt (siehe unten), für Pendler wird das Pendlerpauschale um 10 % erhöht (siehe Punkt 1.1.3).
Senkung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kfz-Steuer soll ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Mo-nat auf folgende Steuerbeträge gesenkt werden:
- Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen: 1,55 € (bisher: 2,54 €), mindestens 15 € (bisher: 21,80 €);
- Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 € (bisher: 2,72 €);
- Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: 1,90 € (bisher 3,08 €), höchstens 80 € (bisher 123,40 €); Anhänger höchstens 66 € (bisher: 98,72 €).
Normverbrauchsabgabe (NovA)
Für Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 160g CO2) wird bereits jetzt ein CO2-Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe (NovA) von 25 € je g/km eingehoben. In der Zeit von 1.3.2011 bis 31.12.2012 er-höht sich dieser Zuschlag wie folgt:
- Schadstoffausstoß über 180 g/km bis 220 g/km: 50 € je g/km
- Schadstoffausstoß ab 220 g/km: 75 € je g/km
Ab 1.1.2013 werden die Schadstoffausstoßgrenzen um je 10 g/km gesenkt, sodass die oben angeführten CO2-Zuschläge bereits bei den Grenzen von 150/170/210 g/km erhoben werden.
Quelle: ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo
mehr