Seit 1. Jänner 2012 gelten für Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenunternehmen strengere Regelungen. Nach dem Maßnahmenpaket von Stadt Wien und Taxiinnung ist das Rauchen in Taxis verboten bzw müssen Blindenführhunde mitgenommen werden. Taxilenker haben sich während


mehr

Biosprit E10 frühestens 2014

Das Verkehrsministerium ist gegen die E10-Einführung. In Deutschland greift nur jeder zehnte Autofahrer zum steuerlich begünstigten Benzin.

Die Presse, Print-Ausgabe, 02.12.2011 – „Sind Sie sicher, dass Ihr Auto E10 verträgt?“ Mit Werbesprüchen wie diesen hat die Mineralölwirtschaft Deutschlands Tankstellen zu Jahresbeginn zugepflastert – und damit die Einführung des Agrartreibstoffs gehörig torpediert. Obwohl neun von zehn Autos E10 vertragen, greift bis heute nur jeder zehnte deutsche Autofahrer zum steuerlich begünstigten Benzin mit zehnprozentiger Biospritbeimischung. Und auch hierzulande bleibt E10 umstritten.


mehr

Die E- Control GmbH hat mit dem KMU Energiepreis-Check eine Online-Applikation entwickelt, die nach dem Prinzip Kunden informieren Kunden arbeitet. Diese ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen konzipiert, die mit ihrem Energieverbrauch deutlich über den maximalen Haushaltswerten, aber noch unterhalb der Großindustrie liegen. Durch einen anonymen Informationsaustausch mit anderen Unternehmen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten können Einschätzungen vorgenommen werden, wie günstig oder teuer der Energiepreis ist. Für die Startphase ab Ende November sucht die E-Control noch Tester (Unternehmen und Energieberater), die als erste das Tool nutzen und durch ein kurzes Feedback (Formular ausfüllen) zur Optimierung und Verbesserung des Tools beitragen.

Quelle: verkehrstelegramm.at


mehr

Änderungen bei der Körperschaftsteuer

•     In  Umsetzung  der  Judikatur  des  EuGH  soll  das  bestehende  System der Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet,  allerdings  sollen die nunmehr steuerfreien Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10  Abs 5 KStG (Wechsel von Befreiungs- zur Anrechnungsmethode,  wenn  die  Gewinne  der  ausländischen  Gesellschaft  im Ausland  nicht oder nur niedrig besteuert werden) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.

•     Die mit dem BBG 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus  Derivaten  ausgeweitete  beschränkte  Körperschaftsteuerpflicht  der  zweiten  Art  (betrifft vor allem Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) soll in Bezug  auf  Anteile  an  Körperschaften  (zB  Aktien,  GmbH-Anteile)  konsequenterweise  nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Körperschaften (zB Gemeinden, Kammern, Kirchen, gemeinnützige Organisationen) mit den realisierten  Wertsteigerungen  aller  ab  1.9.2011  erworbenen  GmbH-Anteile  und  Aktien (unabhängig davon, ob sie bei einer Bank im Depot liegen oder nicht) der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen.

ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo


mehr

Verschiebung der neuen Wertpapier-KESt

Das Inkrafttreten der mit dem BBG 2011 ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung der Banken auf  Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und auf Einkünfte aus Derivaten soll um 6 Monate auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den abzugsverpflichteten  Banken  einen  längeren  Zeitraum  für  die  notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen.  Weiters sollen die mit dem BBG 2011 eingeführten  Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie über den KESt-Abzug in Detailpunkten präzisiert und klargestellt sowie Redaktionsversehen beseitigt werden. Die  neu  geregelte Wegzugsbesteuerung  soll  vereinfacht  werden. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo.


mehr

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung (Absetzbarkeit  von  Spenden  im  Ausmaß  von  bis  zu  10%  des Vorjahresgewinnes  bzw  –einkommens)  soll  ab  2012  nochmals  erweitert  werden,  und  zwar  um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Die Bestimmungen für die Aufnahme in  die  Liste  begünstigter  Spendenempfänger sollen  vereinheitlicht  werden.  Die  Höchstgrenze von  10%  des  Vorjahresgewinnes  bzw  –einkommens  soll  einheitlich  für  alle  begünstigten Spenden gelten. Die  elektronische Übermittlung der Spenderdaten (Spendenbetrag und SV-Nummer) als  Voraussetzung für  die  Abzugsfähigkeit  der  Spenden  soll  ersatzlos  entfallen;  für den Nachweis der Spenden werden daher weiterhin Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen genügen.

Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo


mehr