Am 11.3.2009 hat der Nationalrat die Steuerreform 2009 beschlossen. Im Wesentlichen wurden alle Punkte des Entwurfes übernommen. Maßnahmen, wie die neuen günstigeren Tarife und Tarifstufen in der Einkommensteuer, die im Familienpaket festgelegten Entlastungen und die Möglichkeit einer vorzeitigen 30%-igen Abschreibung auf gewisse Wirtschaftsgüter kommen den Unternehmen schon ab 1.1.2009 zu Gute. Maßnahmen, wie der neue Gewinnfreibetrag, sind erst ab der Veranlagung 2010 anwendbar.
Entlastung bei der Lohn- und Einkommensteuer
Eine Entlastung wird durch folgenden neuen Lohn- bzw. Einkommensteuertarif erreicht:
Steuerpflichtige Einkommen bis € 11.000,– pro Jahr bleiben steuerfrei (bisher € 10.000,–).
Einkommen zwischen € 11.000,– und € 25.000,– werden mit 36,5% Grenzsteuersatz besteuert (bisher 38,33% ab € 10.000,–).
Einkommen zwischen € 25.000,– und € 60.000,– werden mit 43,143% Grenzsteuersatz besteuert (bisher 43,6% zwischen € 25.000,– und € 51.000,–).
Einkommen über € 60.000,– (bisher € 51.000,–) werden mit 50% Grenzsteuersatz besteuert.
Bei einem Einkommen von € 30.000,– bedeutet das eine jährlich Entlastung von € 659,–, ab € 60.000,– erreicht die Entlastung € 1.350,–!
Wermutstropfen ist allerdings, dass Dienstgeber, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind, eine Aufrollung für ihre Dienstnehmer bis spätestens 30.6.2009 machen müssen, um die bisher angewandten alten Steuertarife für die Monate Jänner bis März zu korrigieren.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 kann erstmals der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% in Anspruch genommen werden. Dieser Freibetrag stellt eine große Erleichterung für alle UnternehmerInnen dar, da er für sämtliche Gewinnermittlungsarten anwendbar ist. Er fördert vor allem Unternehmer mit geringen Einkommen, da für Gewinne bis € 30.000,– die Verpflichtung in Höhe des Freibetrages in Anlagegüter bzw. Wertpapiere investieren zu müssen, entfällt. Das bedeutet für diese UnternehmerInnen eine sofortige Reduzierung um bis zu € 3.900,– des steuerpflichtigen Einkommens (Steuerersparnis max. € 1.950,–). Damit ist für UnternehmerInnen das 13. und 14. Gehalt steuerlich verwirklicht.
Beispiel:
Bei einem Gewinn von € 30.000,– ergibt sich im Jahr 2010 eine Steuerersparnis durch Tarifentlastung und Gewinnfreibetrag in Höhe von € 1.037,–!
Weitere Änderungen betreffen die Neuberechnung der Lohnsteuer, wenn das Jahressechstel € 2.100,– übersteigt, die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und Spenden, die Erhöhung des Maximalbetrages für die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages auf € 200,– und die Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von Stock Optionen mit 1.4.2009.
Im Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2009 wurde zudem eine 30%-ige vorzeitige Abschreibung für die Jahre 2009 und 2010 beschlossen. Demnach können Unternehmen für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (Katalog der begünstigten Wirtschaftsgüter ist weitgehend deckungsgleich mit dem für Zwecke des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages), die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft bzw. hergestellt werden, eine vorzeitige einmalige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffung- bzw. Herstellungskosten vornehmen.
Quelle