Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung
Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz ge-
nannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwach-
senenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundes-
denkmalamt etc; weiters Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszu-
sammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe) bis maximal 10 %
des Gewinnes bzw des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jah-
res steuerlich als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe abgesetzt werden.
Mit Jahresbeginn 2012 wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich
erweitert, und zwar um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz wid-
men, weiters um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Fer-
ner wurden in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch entsprechende ausländi-
sche Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfas-
sende Amtshilfe besteht, einbezogen. Schließlich kann ab 2012 auch an die Internationale Anti-
Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt gespendet werden.
Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ab
2012 bis zu einem Höchstbetrag von € 400 steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Verlängerung der Möglichkeit zur Steuerspaltung
Die Möglichkeit, alternativ zur gesellschaftsrechtlichen Spaltung von Kapitalgesellschaften eine
sogenannte „Steuerspaltung“ nach den §§ 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde um ein
weiteres Jahr, und zwar bis auf Stichtage, die vor dem 1.1.2013 liegen, verlängert.
Besteuerung von Grundstücken bei Zuwendung an Privatstiftungen
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Wirkung 31.12.2011 jene Bestimmung des Stiftungs-
eingangssteuergesetzes aufgehoben, der zufolge die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendung
von Grundstücken an Stiftungen vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist. Die nunmehr vom
Gesetzgeber getroffene Neuregelung sieht vor, dass die Widmung von Grundstücken an Privat-
stiftungen nicht mehr der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Dabei wird bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken neben dem üblichen Steuer-
satz von 3,5 % auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % der Bemes-
sungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt bei unentgeltlichen Übertragungen aber
weiterhin der dreifache Einheitswert. Zuwendungen ausländischer Grundstücke unterliegen
ab 1.1.2012 keiner Besteuerung mehr!
Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer
Das Reverse-Charge-System wurde ab 1.1.2012 auf folgende Lieferungen erweitert:
o Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie;
o Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das in der Rech-
nung ausgewiesene Entgelt mindesten € 5.000 beträgt.
Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer
o Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt
Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen, die bekanntlich vom Ver-
fassungsgerichtshof im Jahr 2010 aufgehoben wurde, wurde grundlegend neu geregelt.
Ab 1.1.2012 werden 60% der laufenden Bezüge (maximal bis zur ASVG-Höchstbei-
tragsgrundlage, das ist für 2012 monatlich € 4.230) von vorübergehend ins Ausland ent-
sendeten Mitarbeitern steuerfrei belassen, wenn
- die Auslandstätigkeit – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur
nach nicht auf Dauer angelegt ist,
- jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
- die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt,
- der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze
entfernt ist,
- die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und
- die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt.
Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ.
Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß
§ 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt
im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit
verbundenen Werbungskosten (inklusive Familienheimfahrten und doppelter Haushalts-
führung) geltend macht.
Für jene Arbeitnehmer, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach
der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die
ursprünglich vorgesehene Übergangsregelung angewendet werden, wonach 33% der Be-
züge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben.
o Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien
Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröf-
fentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten ein-
geführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu,
wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindes-
tens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförde-
rungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zu-
mutbar ist (großes Pendlerpauschale).
Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzu-
wenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechte-
rungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.
Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung
o Berufungszinsen gem § 205a BAO:
Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt,
in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutge-
schrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steu-
erpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab 1.1.2012 im Falle der positiven Er-
ledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutge-
schriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die Berufungszinsen betragen 2 % über
dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von € 50 nicht errei-
chen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Ent-
richtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben. Wurden strit-
tige Abgaben bereits vor dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem
1.1.2012. Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine
Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Kör-
perschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert wer-
den müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zB Umsatzsteuer oder Lohnabga-
ben) sind hingegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und steuerpflichtig. Eine Gut-
schrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.
o Bescheidberichtigung nach § 293c BAO:
Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein
Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt
bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde.
Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zB Be-
triebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die
Bestimmung dient zwar der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung, höhlt aber andererseits
einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG)
Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind schon nach bisheriger Rechtslage von be-
stimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von
12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung
in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie
dahingehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat
in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung steht aber weiterhin nur für 12 Monate
innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der
erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12.
Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei be-
schäftigten Arbeitnehmer.
Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo.