Steuertipps zur Minimierung der Steuerlast

Im Folgenden ein Überblick über Maßnahmen zur Steueroptimierung zum Jahreswechsel. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Dabei wird auf einige Punkte hingewiesen, die man noch 2011 prüfen sollte.

Steuertipps im Rahmen der betrieblichen Einkünfte:

  •  Halbjahresabschreibung: Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wirtschaftgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,– (Betrag ohne USt bei Vorsteuerabzug) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.
  • Steuern können 2011 gespart werden durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.
  • Gewinnfreibetrag (GFB): Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes, maximal aber € 100.000,- pro Jahr. Bis € 30.000,- Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = max. € 3.900,-). Der Betrag muss aber im Formular E1a unter der Kennzahl 9221 auf Seite 3 eingetragen werden.Ist der Gewinn höher als € 30.000,-, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (siehe Wertpapiere für die Deckung der Pensionsrückstellung) in Frage.Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.Übrigens: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind die Investitionen irrelevant. Details enthält das Infoblatt „Der Gewinnfreibetrag ab 2010“ auf der Homepage der WKO.
  • Forschungsprämie: Seit dem 1.1.2011 gibt es nur mehr die Forschungsprämie. Diese wurde auf 10 % der relevanten Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) erhöht. Prämienbegünstigt sind die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Förderungswürdig sind Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ also Grundlagen-, angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, aber auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Details enthält die Broschüre “Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen“ auf der Homepage der WKO.
  • Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie:Neben den für die Mitarbeiter tatsächlich aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von maximal 20% der angefallenen Aufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Bildungsfreibetrag steht sowohl für externe als auch interne Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu. Bei internen Bildungseinrichtungen gilt jedoch ein Höchstsatz von € 2.000,- pro Tag. Alternativ dazu kann für externe Bildungsmaßnahmen eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Details finden Sie im Infoblatt „Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie“ auf der Homepage der WKO.
  • Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen: Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2004 läuft am 31.12.2011 ab. Allerdings müssen Unterlagen, die in einem offenen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, weiterhin aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufzubewahren. Gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind.
  • Spenden aus dem Betriebsvermögen:Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at abrufbar. Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist.
  • Rechnungslegungsvorschriften § 189 UGB iVm § 5 EStG:Bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000,- (2x überschreiten und ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von € 1.000.000,- (1x überschreiten) muss auf eine Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG umgestellt werden.
  • Rechnung per Telefax: Mit Telefax übermittelte Rechnungen berechtigen laut BMF bis zum 31.12.2012 zum Vorsteuerabzug.
  • Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:Ab 1.1.2007 können Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug (unter Beachtung der 75%igen Vortragsgrenze) abziehen. Bisher ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähige Anlaufverluste der ersten drei Kalenderjahre ab Betriebseröffnung bleiben erhalten, müssen aber vorrangig verwertet werden.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden:

Zahlungen für Sonderausgaben (bestimmte Personenversicherungen, Wohnraumschaffung bzw. –sanierung, Kirchenbeitrag etc.), außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten oder Kosten für die Kinderbetreuung) sowie private Spenden können für 2011 steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie heuer noch bezahlt werden.

Maßnahmen im Bereich der Lohnverrechnung:

  • Prämie für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge nutzen
  • Zukunftssicherung für Dienstnehmer durch Bezahlung von Prämien für Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für Arbeitnehmer bis € 300,- p.a. steuerfrei
  • Zuwendungen von Mitarbeiterbeteiligungen bis € 1.460,- p.a. steuerfrei
  • Sachgeschenke z.B. zu Weihnachten bis € 186,- p.a. steuerfrei
  • Kosten für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge) bis € 365,- p.a. pro Arbeitnehmer steuerfrei
  • Prüfen, ob für 2011 im Rahmen des Jahressechstels noch ein Betrag (zB Prämie) nur mit 6 % versteuert ausbezahlt werden kann bzw. die optimale Ausnutzung des Jahressechstels für 2012 rechtzeitig mit entsprechenden schriftlichen Verträgen vorbereiten.
  • Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahre bis maximal € 500,- p.a. steuerfrei
  • Aufrollung der Personalverrechnung 2011 unter bestimmten Voraussetzungen bis 15.2.2012 zulässig.

Quelle: wko.at