Gestaltung von Inseraten mit Entgeltangaben

Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft

  • Arbeitgeber,
  • private Arbeitsvermittler und
  • mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts

Begriff des Stelleninserates

Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen,  im  Internet  usw.)  Veröffentlichungen,  in  denen  ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird. Allgemeine Hinweise auf Schildern wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen   Kennenlernen   („Get    together“)    erfüllen   nicht    den    Begriff   des Stelleninserates, sofern nicht ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.

Mindestentgelt

Im    Stelleninserat    ist    das    für    den    ausgeschriebenen    Arbeitsplatz    geltende kollektivvertragliche   oder   durch   Gesetz   oder   andere   Normen   der   kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe  hat

  • betragsmäßig,
  • unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • ohne anteilige Sonderzahlungen,
  • unter  Einrechnung  personenbezogener  Zulagen,  die  bereits  zum  Zeitpunkt  der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern)

zu erfolgen.

Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen
Überzahlung hinweisen.

Vorsicht!

Gewährt  der  Arbeitgeber  dem  Stellenwerber  trotz  angekündigter  Bereitschaft  keine kollektivvertragliche Überzahlung,  besteht  das  Risiko,  dass  dieser  aufgrund  seines Alters,  seines  Geschlechtes  oder  eines  anderen Diskriminierungstatbestandes  einen Anspruch  auf  Bezahlung  der  Differenz  und  auf  Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht. Eine  Verpflichtung  zur  Angabe  des  Mindestentgelts  besteht  auch  bei Ausschreibungen von Stellen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Tipp!

Die  Angabe  eines  „Lohnes/Gehaltes  ab  ….  €  brutto“  mit  dem  kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus. Nicht zwingend vorgeschrieben sind:

  • die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
  • die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und  Berufserfahrung),  außer  es  wird  ausdrücklich  nach  einer  berufserfahrenen Person gesucht,
  • die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.

Bei   einem   Stelleninserat   eines   Arbeitskräfteüberlassers   genügt   im   Falle   einer allgemeinen  Personalsuche  die  Angabe  des  Grundlohns.  Ist  bei  einer  qualifizierten Personalsuche die Branche, in die der Stellenbewerber überlassen werden soll, bereits bekannt, ist der „Überlasser-Lohn“ auszuweisen.

Vorsicht!

Findet  für  das  Unternehmen  keine  lohngestaltende  Vorschrift,  wie  Kollektivvertrag, Mindestlohntarif,   Satzungserklärung  oder  echte  Betriebsvereinbarung,  Anwendung,  ist keine Angabe des Mindestentgelts erforderlich.

Beispiele für Formulierungen:

„Wir suchen … zu  € … brutto  monatlich.“
„Entgelt: € … brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
„Wir  bieten  Ihnen  für  die  Position  ein  marktkonformes  Bruttomonatsgehalt  von  €  …
brutto bis € … brutto je nach konkreter Qualifikation.“
„ … gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € … brutto.
„Verhandlungsbasis: € … brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung“

Tipp!

Nimmt  der  Arbeitgeber einen Bewerber  auf,  obwohl  dieser  geringere  Qualifikationen besitzt,  als  im  Inserat   gefordert,  ist  die  Vereinbarung  eines  geringeren  -  vom Kollektivvertrag  gedeckten  -  Entgeltes  zulässig,  wenn  sich  damit  auch  die  besetzte Position bzw. zumindest deren Aufgabenbereich ändert.

Sanktionen

Stellenwerber  können  keine  individuellen  Ansprüche  aus  einer  Verletzung  dieser Verpflichtungen   ableiten.   Stellenwerber   oder   die   Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt  bei  erstmaliger Verletzung  der  Verpflichtungen eine Verwarnung vor, bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360. Diese Strafsanktion gilt für Verletzungen, die ab dem 1. Jänner 2012 erfolgen.

Quelle: verkehrstelegramm.at