KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

Wie  bereits  Ende  2010  ausführlich  berichtet  wurde  mit  dem  Budgetbegleitgesetz  2011  (BBG 2011) eine neue Vermögenszuwachsbesteuerung für Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu) eingeführt. Nach  der  vor  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Bestimmungen  (siehe  unten) geltenden  bisherigen Rechtslage sind  Veräußerungsgewinne  aus  Kapitalanlagen  im Privatbereich bekanntlich innerhalb  der  einjährigen  Spekulationsfrist  als  Spekulationsgewinne  voll  steuerpflichtig  (bis  zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei. Im Rahmen der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung werden alle Einkünfte aus realisierten  Wertsteigerungen  von  Kapitalanlagen  (zB  Gewinne  aus  der  Veräußerung  von  Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell und unabhängig von Behaltefristen mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank im Depot, muss der Anleger selbst die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren und werden diese dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert. Die  neuen  Besteuerungsgrundsätze  gelten  sowohl  für  Kapitalanlagen  im  Privatvermögen  natürlicher Personen (mit einigen Besonderheiten auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen) als  auch  –  mit  bestimmten  Ausnahmen  –  für  außerbetriebliche  Kapitalanlagen  von  Körperschaften (zB Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen  von  den  neuen  Bestimmungen  sind  alle  Körperschaften,  die  aufgrund  ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften  udgl), da bei  diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen. Nach den Bestimmungen des BBG 2011 sollte die neue Wertpapierzuwachssteuer mit 1.10.2011 in Kraft treten. Aufgrund einer gemeinsamen Beschwerde zahlreicher österreichischer Banken hat der Verfassungsgerichtshof das Inkrafttreten aber mit Entscheidung vom 16.6.2011, G 18/11, als  zu  kurzfristig  aufgehoben.  Als  Reaktion  hat  der  Gesetzgeber  mit  dem  AbgÄG  2011  das Inkrafttreten nunmehr um 6 Monate auf den 1.4.2012 verschoben. Die von der neuen Wertpapierbesteuerung betroffenen Banken müssen daher die 25%ige KESt auf realisierte Wertsteigerungen von Kapitalanlagen und Derivaten erst für Verkäufe ab 1.4.2012 einheben.

• Betroffene Wertpapiere  

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen gilt nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere  Aktien  und  GmbH-Anteile)  und  Investmentfonds  für  Anschaffungen  nach  dem 31.12.2010  und  bei  allen  anderen  Kapitalanlagen  (insbesondere  Anleihen  und  Derivate)  für Anschaffungen nach dem 31.3.2012. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen  Aktien  und  Investmentfonds  können  nach  Ablauf  der  einjährigen  Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden!  Auf Grund einer  Sonderregelung können aber  alle anderen  Kapitalanlagen  (insbesondere  Anleihen  und  Derivate)  nur  dann  nach  Ablauf  der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie bis zum 30.9.2011 erworben  wurden  (zur  Sonderregelung  für  Anschaffungen  zwischen  1.10.2011  und  31.3.2012  – siehe unten).

• Verlängerung der Spekulationsfrist

Damit  es  durch  die  Verschiebung  des  Inkrafttretenszeitpunktes  auf  den  1.4.2012  zu  keiner Besteuerungslücke kommt, wird durch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bis 31.3.2012 durch das AbgÄG 2011 sicher gestellt, dass bei allen ab 1.1.2011 erworbenen Kapitalanteilen (insbesondere Aktien und GmbH-Anteilen) und Investmentfondsanteilen auch bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 die Gewinne jedenfalls noch nach bisheriger Rechtslage mit bis zu 50% Einkommensteuer als Spekulationsgewinne besteuert werden. Eine zB im Jänner 2011 erworbene Aktie unterliegt daher auch noch der Spekulationsbesteuerung, wenn sie erst im März 2012  (also  nach  14  Monaten)  mit  Gewinn  veräußert  wird. Weiters  gilt  bei  allen  anderen  nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zB Glattstellung, Differenzausgleich) als  steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50%). Alle  Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25%. Wer als steuerehrlicher Anleger daher zB bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren  will, sollte bis 1.4.2012  warten, da  der Kursgewinn dann nur mehr mit 25% und nicht mit bis zu 50% besteuert wird.

• Besonderheiten im betrieblichen Bereich

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätzlich  auch  im  betrieblichen  Bereich  von  einkommensteuerpflichtigen  Unternehmern.  Dabei sind  folgende  Besonderheiten  zu  berücksichtigen,  die  zum  Teil  durch  das  AbgÄG  2011 klargestellt wurden:

- Anschaffungsnebenkosten sind – anders als im Privatbereich – bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Veräußerungsgewinnes oder –verlustes zu berücksichtigen.
- Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) können – im Hinblick auf die Steuerpflicht der Gewinne mit nur 25% – zwar nur zur Hälfte abgesetzt werden, dafür aber nach Ausgleich mit den betrieblichen Gewinnen auch mit sämtlichen anderen Einkünften ausgeglichen werden.
- Ein  insgesamt  danach  verbleibender  Verlust  kann  in  Folgeperioden  vorgetragen  und  ebenfalls mit allen anderen Einkünften aus Folgeperioden ausgeglichen werden.

Quelle: ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo