Neuerungen brachte die Novelle des Immissionsschutzgesetzes Luft bei der Möglichkeit für die Landhauptleute, für Kraftfahrzeuge Tempolimits und zeitliche und räumliche Beschränkungen (Fahrverbote) anzuordnen. Generell ausgenommen bleiben weiterhin ua Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen; weiters Nutzfahrzeuge bis 12 t hzG von Werkverkehrsunternehmen, deren Lastkraftwagenflotte max 4 Lastkraftwagen umfasst oder moderne Fahrzeuge (EURO 5, EURO 6) im Rahmen von Ziel- und Quellverkehren. Für die Verwendung älterer Fahrzeuge sind Übergangsfristen vorgesehen.

Quelle: WKÖ BSTV


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Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,

2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.


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