Änderung zur Kurzarbeit fixiert

Die Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundesarbeitskammer und die Industriellenvereinigung wollen gemeinsam dazu beitragen, dass die Unternehmen und ihre Beschäftigten die schwierige Zeit bewältigen und dass Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden.Die Kurzarbeit ist dazu ein wesentliches Instrument. ÖGB, WKÖ, IV und AK bekennen sich dazu,
a) Sozialpartnervereinbarungen unbürokratisch, rasch sowie industrie- und KMU-freundlich und im Sinne der Beschäftigten abzuschließen,
b) die Behaltepflicht während Kurzarbeit auf Betriebe und den dortigen Beschäftigtenstand zu beziehen, bzw. auf Betriebsteile, wenn diese organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung kommen oder sie sich an verschiedenen Standorten befinden,
- eine allfällige Behaltepflicht nach Kurzarbeit nur auf die Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu beziehen,
- eine allfällige Behaltepflicht nach Kurzarbeit ist im Regelfall im folgenden Ausmaß vorzusehen:
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Monaten eine Behaltefrist von einem Monat,
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Monaten eine Behaltefrist von zwei Monaten,
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Monaten eine Behaltefrist von drei Monaten,
und bei längerer Kurzarbeitsdauer eine Behaltefrist von vier Monaten
- in besonderen Fällen wie bisher von der Behaltepflicht während bzw. nach der Kurzarbeit abzusehen,
- in allen Branchen unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats die Belegschaft zu in-formieren, Sozialpartnervereinbarungen zu beurteilen und abzuschließen.

Quelle: wko.at