Bundesgesetzblatt Nr. 120/2008: Änderung des Tabakgesetzes
Änderung des Tabakgesetzes
Im BGBl. I Nr. 120/2008 wurde ein Bundesgesetz kundgemacht, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden.
Zu den Änderungen im Tabakgesetz:
Regelungsschwerpunkt dieser Novelle ist die Ausdehnung des Nichtraucherschutzes auf Gastronomiebetriebe. Nach bisher geltendem Recht sind die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz auf Gastronomiebetriebe nicht anzuwenden.
Die Novelle sieht nun vor, dass ab 1. Jänner 2009 (für einige Betriebstypen sieht § 17 Abs. 6 unter den in § 17 Abs. 7 genannten Voraussetzungen eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2010 vor) Rauchverbot grundsätzlich in den „der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen” (Gasträume) von Gastronomiebetrieben gilt (§ 13a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Betriebe, die über mehr als einen Gastraum verfügen. Diese Betriebe können Räume bezeichnen, in denen geraucht werden darf (Raucherräume), wenn sichergestellt ist, dass der Tabakrauch nicht in die Räume eindringt, in denen Rauchverbot gilt. Darüber hinaus muss in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Hauptraum Rauchverbot gelten und es muss mindestens die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Plätze (Verabreichungsplätze) in Räumen liegen, die vom Rauchverbot erfasst sind.
Verfügt ein Gastronomiebetrieb nur über einen Gastraum, so gilt Folgendes:
- Weist der Gastraum weniger als 50m² auf, so gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht; der Inhaber kann wählen, ob er seinen Betrieb als „Raucher-” oder als „Nichtraucherbetrieb” führt.
- Weist der Gastraum eine Fläche von 50m² und mehr, jedoch maximal 80m² auf und ist eine Teilung zur Schaffung eines Raucherraumes auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung nach bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht zulässig, so gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht; der Inhaber kann wählen, ob er seinen Betrieb als „Raucher-” oder als „Nichtraucherbetrieb” führt.
- Weist der Gastraum eine Fläche von mehr als 80m² auf, so gilt das gesetzliche Rauchverbot; sofern keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, kann der Inhaber durch bauliche Maßnahmen eine Teilung des Gastraumes etwa in zwei Räume vornehmen und den Raum, der über weniger Verabreichungsplätze verfügt, als Raucherraum bestimmen.
Geraucht werden darf in Gasträumen jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der u. a. Folgendes vorsieht:
- einen Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß für Arbeitnehmer, die nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegen und die wegen der Belastung durch Passivrauchen kündigen;
- die Gewährung der notwendigen Zeit für Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz;
- in Betrieben, die sowohl über Raucherräume als auch über Nichtraucherräume verfügen, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in Räumen, in denen Rauchverbot gilt.
Ferner dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen geraucht wird, nicht beschäftigt werden.
Weitere Änderungen des Tabakgesetzes betreffen folgende Punkte:
§ 2 Abs. 4 ermächtigte schon bisher die Gesundheitsministerin im Einvernehmen mit dem Finanzminister Mindestkleinverkaufspreise für Tabakerzeugnisse festzusetzen. Neu ist nunmehr der Entfall des Verbotes Tabakerzeugnisse unter dem Mindestkleinverkaufspreis in Verkehr zu bringen.
Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 10 wurde geringfügig geändert (die Wortfolge „zum Ortstarif” nach der Nummer des Rauchertelefons entfällt). Tabakerzeugnisse, die noch den „alten” Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 10 tragen, dürfen bis Ende 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
In § 8 Abs. 1 wurde die Frist für die jährliche Meldung aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf 15. März jeden Jahres geändert.
§ 8 wurde ein Abs. 7 angefügt, wonach die Gesundheitsministerin ermächtigt ist, die nach § 8 Abs. 1 bis 5 übermittelten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten, sowie unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden und zu veröffentlichen.
Neu gefasst wurde § 10, der regelt, worauf gemäß § 9 entnommene Proben zu untersuchen sind und wer mit diesen Untersuchungen zu beauftragen ist.
§ 11 Abs. 5 regelt nunmehr nur noch, mit welchem Warnhinweis Werbung durch Tabaktrafikanten zu versehen ist. Die Regelung über die Größe von Plakatwerbung ist entfallen.
Die Pflicht zur Kennzeichnung von Räumen, in denen Rauchverbot nach §§ 12 und 13 gilt, wird nunmehr in § 13b geregelt. Davon erfasst sind auch Gasträume in Gastronomie-betrieben
(§ 13b Abs. 4), allerdings mit der Besonderheit, dass kenntlich zu machen ist, ob in einem Gastraum Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern das gesetzliche Rauchverbot nicht gilt, der Inhaber das Rauchen gestattet oder nicht. In Gasträumen, in denen geraucht werden darf ist zusätzlich der Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen” anzubringen.
Für die nähere Regelung von Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung sieht § 13b Abs. 5 eine Verordnungsermächtigung der Gesundheitsministerin vor.
Neu ist auch § 13c, der Inhaber von Räumen, in denen das gesetzliche Rauchverbot gilt (siehe hiezu im Detail § 13c Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2), dazu verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Rauchverbote und der Kennzeichnungspflicht zu sorgen.
Erweitert wurden die Strafbestimmungen (siehe hiezu im Detail § 14 Abs. 4 und 5). Danach begeht künftig auch der Inhaber von Räumen, in denen das gesetzliche Rauchverbot gilt, eine Verwaltungsübertretung, wenn er seinen Pflichten nach § 13c Abs. 2 nicht nachkommt, und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Auch wer in Räumen, in denen das gesetzliche Rauchverbot oder ein vom Inhaber des Raumes angeordnetes Rauchverbot gilt, raucht, begeht, sofern das Rauchverbot kenntlich gemacht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
In einigen Bestimmungen (z.B. § 8 Abs. 4) wurde der Wortlaut geändert, ohne dass damit eine wesentliche inhaltliche Änderung der Bestimmung verbunden ist, hiezu gehört auch die Beseitigung von Druckfehlern (Überschrift vor § 4a, § 13 Abs. 3).
Im Übrigen wurde in mehreren Bestimmungen die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert (z.B. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 4b, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 6, § 9 Abs. 1, 2 und 6).
Quelle: Wirtschaftskammer Wien

