Verwaltungsgerichtshof – Doppelbestrafung Jugendschutz
Nach einem Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2008 ist eine Bestrafung wegen Alkoholausschank an Jugendliche sowohl nach dem Jugendschutzgesetz als auch nach der Gewerbeordnung unzulässig.
Begründung:
- Der VwGH erklärte diese Doppelbestrafung für unzulässig.
- Es handelt sich dabei um ein und dieselbe strafbare Handlung.
- Der Umstand des selbigen Verhaltens ergibt sich schon daraus, dass die Gewerbeordnung das Ausschankverbot an die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen knüpft.
- Eine Doppelbestrafung ist durch den Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vorgesehen.
- GewO ist die speziellere Norm, dh. im Falle eines Verstosses gegen das Alkoholverbot ist der Unternehmer nach der GewO und nicht nach dem Jugendschutzgesetz zu bestrafen.

