Verwaltungsgerichtshof – Doppelbestrafung Jugendschutz

Nach einem Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2008 ist eine Bestrafung wegen Alkoholausschank an Jugendliche sowohl nach dem Jugendschutzgesetz als auch nach der Gewerbeordnung unzulässig.

Begründung:

  • Der VwGH erklärte diese Doppelbestrafung für unzulässig.
  • Es handelt sich dabei um ein und dieselbe strafbare Handlung.
  • Der Umstand des selbigen Verhaltens ergibt sich schon daraus, dass die Gewerbeordnung das Ausschankverbot an die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen knüpft.
  • Eine Doppelbestrafung ist durch den Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vorgesehen.
  • GewO ist die speziellere Norm, dh. im Falle eines Verstosses gegen das Alkoholverbot ist der Unternehmer nach der GewO und nicht nach dem Jugendschutzgesetz zu bestrafen.


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