Änderung des Tabakgesetzes

 

Im BGBl. I Nr. 120/2008 wurde ein Bundesgesetz kundgemacht, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden.

Zu den Änderungen im Tabakgesetz:

Regelungsschwerpunkt dieser Novelle ist die Ausdehnung des Nichtraucherschutzes auf  Gastronomiebetriebe. Nach bisher geltendem Recht sind die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz auf Gastronomiebetriebe nicht anzuwenden.


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Nach einem Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2008 ist eine Bestrafung wegen Alkoholausschank an Jugendliche sowohl nach dem Jugendschutzgesetz als auch nach der Gewerbeordnung unzulässig.

Begründung:

  • Der VwGH erklärte diese Doppelbestrafung für unzulässig.
  • Es handelt sich dabei um ein und dieselbe strafbare Handlung.
  • Der Umstand des selbigen Verhaltens ergibt sich schon daraus, dass die Gewerbeordnung das Ausschankverbot an die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen knüpft.
  • Eine Doppelbestrafung ist durch den Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vorgesehen.
  • GewO ist die speziellere Norm, dh. im Falle eines Verstosses gegen das Alkoholverbot ist der Unternehmer nach der GewO und nicht nach dem Jugendschutzgesetz zu bestrafen.

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Wie wahr, wie wahr, Herr Gansterer

“Menschen erinnern sich nur kurz an das Glück,
aber ewig ans glücklich überlebte Grausame.”
(Helmut Gansterer, alias Philipp Waldeck, Wanderbrief, Auto Revue, 9/2008)


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