Licht am Tag – Tagfahrlicht

Nachdem immer wieder danach gefragt wird, hier noch einmal der Beitrag zu diesem Thema vom 15.11.2005:

Mit der im Nationalrat beschlossenen 26. KFG-Novelle wird das Fahren mit Licht am Tag ab 15. November 2005 für alle Fahrzeugklassen zur Pflicht. Und das ganzjährig und Tageszeit- und sichtunabhängig auf allen Straßen des öffentlichen Verkehrs, also egal ob im Ortsgebiet oder auf Freilandstraßen gefahren wird.

Um dem subjektiv als störend empfundenen Umstand entgegenzuwirken, dass mit dem Abblendlicht auch zahlreiche andere Beleuchtungseinrichtungen mitleuchten, die tagsüber jedoch nicht für notwendig erachtet werden, werden für die Verwendung des Abblendlichtes als Tagfahrlicht auch spezielle Schaltungen (ohne sonstige Leuchten wie z.B. Rückleuchten) ermöglicht. Beim Einschalten der Zündung dürfen somit auch nur die beiden Abblendlicht-Scheinwerfer vorne, oder spezielle Tagfahrleuchten, ohne das Begrenzungslicht, Kennzeichen- und die Schlussleuchten mitleuchten. Bei der Verwendung des normalen Abblendlichtes müssen diese jedoch mitleuchten. Da eine solche Schaltung der ECE-Regelung Nr. 48 und den Regelungen des § 14 Abs. 3 und 4 widerspricht, wonach beim Einschalten des Abblendlichtes immer auch das Begrenzungslicht und die Schlussleuchten mitleuchten müssen, wurde im neu angefügten Satz 3 des § 99 Abs 5a (KFG) klargestellt, dass Abblendlicht in einer „Tagfahrlichtschaltung“ auch alleine (also ohne Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten) leuchten darf. Dadurch kann ein Treibstoff-Mehrverbrauch durch die dauernde Lichtverwendung bei Tag etwas reduziert werden.
Die folgenden „Tagfahrlicht – Verwendungsbestimmungen“ gelten nach der neuen Anordnung der 26. KFG Novelle als zulässig. Auf öffentlichen Verkehrsflächen, bei Tag und guter Sicht ist eine dieser Beleuchtungsvarianten verpflichtend zu verwendet: Normales Abblendlicht – damit ist die komplette „Kfz-Rundumbeleuchtung“ also gemeinsam mit Begrenzungslicht, Kennzeichen- und Schlussleuchten gemeint. Nur die vorderen Abblendscheinwerfer mit voller Lichtleistung und ohne weitere Beleuchtung. Derartige Schaltungen bieten manche Fahrzeughersteller als „serienmäßiges Tagfahrlicht“ an. Spezielle Tagfahrleuchten wobei andere Scheinwerfer (Abblendlicht, Nebelscheinwerfer oder Fernlicht) nicht gleichzeitig leuchten dürfen. Begrenzungslicht darf (muss aber nicht) gleichzeitig mit Tagfahrleuchten strahlen.
Abblendscheinwerfer – mit reduzierter Lichtleistung – ist nur dann zulässig, wenn damit die Leuchtstärke so stark ist, dass die gesetzlich festgelegten Werte (mind. 92% der ursprünglichen Leuchtkraft der Abblendscheinwerfer, ECE 48) erreicht werden. Die Verwendung von Nebelscheinwerfern als Tagfahrleuchten ist nicht zulässig. Eine Nachrüstpflicht, oder die
Ausrüstungsverpflichtung mit Tagfahrleuchten oder spezielle Schaltungen gibt es nicht. Abblendlicht kann ohne Umbauarbeiten verwendet werden.

Bautechnische Vorschriften von „Tagfahrleuchten“:

„Leuchte für Tagfahrlicht“ – das ist per Definition eine nach vorn gerichtete Leuchte die dazu benutzt wird, das Fahrzeug leichter erkennbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt. Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge finden sich in der ECE-Regelung 87. Bestimmungen für den Anbau von Tagfahrleuchten sind in der ECE-Regelung 48 zusammengefasst.

Auch die (sich derzeit in Begutachtung befindliche) 51. Novelle der Kraftfahrzeug Durchführungsverordnung (KDV) beschreibt Schaltungsdetails und Betriebsvorschriften für Tagfahrleuchten an Kraftfahrzeugen. Demnach müssen Leuchten für Tagfahrlicht automatisch eingeschaltet werden, wenn der Motor in Betrieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten (Schalter). Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden (Lichthupe). Da Tagfahrleuchten bisher von den Fahrzeugherstellern praktisch nicht angebaut/programmiert wurden, könnte sich ein Bedarf für Nachrüstlösungen ergeben. Um eine unbürokratische Nachrüstung zu ermöglichen, wird der Anbau von Tagfahrleuchten (max. ein Paar) ohne Anzeige beim Landeshauptmann zulässig sein. Alle straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen, insbesondere bei Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen bleiben gültig. Siehe entsprechende Gesetzesstellen.

KFG § 99 Abs. 5:
„(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.“

KFG § 99 Abs. 5a:
„(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“ Das Projekt „Fahren mit Licht am Tag“ wir nach zweijährigem Einsatz evaluiert. Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass innerhalb von 2 Jahren durch wissenschaftliche Untersuchungen die Wirksamkeit von Licht am Tag auf die Verkehrssicherheit untersucht wird und aufgrund dieser Ergebnisse Vorschläge für eine allfällige verbesserte Regelung dem Nationalrat vorgelegt werden.

KDV § 11 Abs. 8 (Entwurf):
Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 87 entsprechen. Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden

Quelle: Wirtschaftskammer Wien



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